AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage gegen Eheleute auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Filesharing, Klage, Kostenerstattung, Schadensersatz, Abmahnung
4,11 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
18

Mit Urteil vom 08.01.2015 210 C 254/14 hat das AG Charlottenburg eine gegen Eheleute gerichtete Filesharing-Klage auf Kostenerstattung und Schadensersatz abgewiesen

Den beklagten Anschlussinhabern war vorgeworfen worden, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Außergerichtlich waren die Beklagten in 2010 per Abmahnung insoweit zur Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert worden. Die abgemahnten Eheleute gaben hierauf eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber im übrigen, da sie die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatten, die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. Diese Ansprüche machte der (vermeintliche) Rechteinhaber sodann - letztlich erfolglos - gerichtlich geltend.

Das Amtsgericht Charlottenburg ließ die Klage bereits an der von der Klägerin nicht hinreichend dargelegten Aktivlegitimation scheitern, d.h. der Klägerin gelang es nicht, darzulegen und – nachdem die Beklagten eben dies bestritten hatten – zu beweisen, Inhaberin der Rechte zu sein, die die Beklagten verletzt haben sollen. Im Übrigen begründete das Amtsgericht seine Entscheidung wie folgt:

Jörg Halbe
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

„ ... es steht nach dem Vortrag der Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten als Täter oder als Störer für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Wenn dieser diese Vermutung entkräftet, trifft jedoch den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Hier liegen jedoch bereits keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Beklagten die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Die Beklagten haben vielmehr substantiiert ein jeweils unabhängig von dem anderen und selbstständiges Nutzerverhalten dargelegt. Die Vermutung der täterschaftlichen Begehung der beiden Anschlussinhaber ist in einem solchen Fall nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass gerade der eine oder der andere der Beklagten die Tat begangen haben solle."

Fazit

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg besteht kein allgemeiner Erfahrungsschatz dahingehend, dass gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, den Internetzugang auch gemeinsam für mögliche Urheberrechtsverletzungen nutzen. Die Rechtsprechung des AG Charlottenburg deckt sich insoweit etwa mit der des AG Bielefeld, vgl. Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 07.10.2014 - 42 C 396/13.

Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, wie z.B. Eheleute, können sich danach gegen eine Abmahnung oder aber gegen eine Filesharing-Klage mit großer Aussicht auf Erfolg verteidigen. Schließlich kann sich die Gegenseite im Falle eines Prozesses nicht darauf berufen, dass bereits eine bloße Vermutungsregel für die Täterschaft der Anschlussinhaber spricht. Vielmehr müssen die Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass einer oder sogar beide Anschlussinhaber gemeinschaftlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies dürfte den klagenden Rechteinhabern jedoch in aller Regel in Ermangelung zur Verfügung stehender Beweismittel nicht möglich sein.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

www.wagnerhalbe.de
jh@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Die „Waldorf Frommer Abmahnung" in Zeiten des neuen § 97 a UrhG
Urheberrecht - Abmahnung Erstattung von Kosten für Filesharing-Abmahnung
Urheberrecht - Abmahnung Amtsgericht München weist Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab!
Urheberrecht - Abmahnung Hoffnung für abgemahnte Filesharer: Amtsgericht Köln weist Abmahnindustrie in die Schranken!