AG Bielefeld weist Filesharing-Klage ab: Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses trifft keine Vermutung der Täterschaft!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Eheleute, Ehepaar, Filesharing, Urteil, Klage
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
16

Kläger müssen tatsächliche Beweise für Urheberrechtsverstoß vorlegen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Bielefeld die Filesharing-Klage eines nach eigenem Bekunden führenden deutschen Tonträgerherstellers gegen zwei Eheleute abgewiesen (Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.10.2014, 42 C 396/13).

Vor dem Prozess erhielten die Eheleute eine urheberrechtliche Abmahnung. In dem Abmahnungsschreiben wurde den Anschlussinhabern vorgeworfen, über ihren gemeinschaftlich betriebenen Internetanschluss geschützte Musikwerke mittels einer Filesharing-Software im Internet getauscht zu haben. In der Abmahnung wurde das Ehepaar aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz und Kostenersatz zu leisten.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Da sich die Eheleute standhaft weigerten, Geldzahlungen zu leisten, wurden sie schließlich vor dem Amtsgericht Bielefeld verklagt. Mit der Klage wurden insgesamt 2.500,00 Euro Schadensersatz, sowie weitere 1.379,80 Euro Kostenersatz eingefordert.

Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klageforderung vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass keine tatsächliche Vermutung dahingehend bestünde, dass einer der beiden Ehegatten die mögliche Urheberrechtsverletzung alleine begangen hätte. Schließlich sei es mit gleicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass entweder der eine oder der andere Ehepartner die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Tatsachen oder sogar Beweise die für die Täterschaft einer Person oder sogar beider Ehegatten sprechen würden, habe die Klägerin nicht vorlegen können. Alleine deswegen war die Klage abzuweisen.

Diese Rechtsansicht ist insoweit beachtlich, als dass Sie sich bewusst gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt:

In der sogenannten "Morpheus"-Entscheidung (Urteil des BGH vom 15.12.2012 – I ZR 74/12) hatten die Richter des Bundesgerichtshof nochmals ausgeführt, dass wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 -I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). In dem "Morpheus"-Urteil wandten die BGH-Richter diese höchst zweifelhafte Vermutungsregel ebenfalls auf eine Fallkonstellation an, in der der fragliche Internetanschluss gemeinschaftlich von den Eltern eines damals 13-jährigen Kindes betrieben wurde (aus dem Wortlaut der "Morpheus"-Entscheidung, Rn. 29: „..Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.").

Das Amtsgericht Bielefeld hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch erkannt und ausdrücklich nicht angewendet. Schließlich sei die Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht vereinbar. Denn es bestünde kein allgemeiner Erfahrungsschatz dahingehend, dass gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, den Internetzugang auch gemeinsam für mögliche Urheberrechtsverletzungen nutzten.

Das war der Fall (Tatbestand der Entscheidung im verkürztem Wortlaut):

„Die Klägerin ist ein Tonträgerhersteller. Sie macht gegenüber den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Streithelferin ist die Tochter der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin der alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Album "X" der Künstlerin "Y". Das Album enthält 11 Aufnahmen....

Die Beklagten bewohnen ein Zweipersonenhaushalt. Dieser verfügt über einen Internetanschluss, für den beide Beklagten als Inhaber angemeldet sind.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 28.01.2011 unter Verweis auf eine angeblich am 24.12.2010 begangene Verletzung ihrer Urheberrechte an dem oben genannten Musikalbum zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf...

Die Beklagten gaben in der Folgezeit eine Unterlassungserklärung ab....

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten am 24.12.2010 um 10:30 Uhr das oben genannte Album in Form von Audiodateien in einer sog. Internettauschbörse zum freien Herunterladen angeboten hätten. Softwarebasierte Ermittlungen hätten ergeben, dass die Rechtsverletzung über ein Internetanschluss mit der IP-Adresse "XXX.XXX.XXX.XX" erfolgt sei. Auf der Grundlage einer - unstreitig erfolgten - Auskunft des Internetserviceproviders stehe fest, dass die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegenüber den Beklagten ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro zustünde. Im Übrigen schuldeten diese auch den Ersatz der Kosten des vorgerichtlichen Abmahnungsschreibens vom 28.01.2011 in Höhe von 1.379,80 Euro. Insoweit sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro auszugehen....

…. Die Beklagten behaupten, dass die Streithelferin zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung zu Besuch gewesen sei. Diese habe über ihren auf den Internetanschluss zugreifen können...."

Die Entscheidungsgründe des Urteils im originalen Wortlaut

„Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 II S .1 UrhG.

Die Behauptung der Klägerin, das Angebot sei über den Anschluss der Beklagten erfolgt, kann als wahr unterstellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer weiteren Behauptung, die Beklagte zu 1) habe das streitgegenständliche Musikalbum angeboten, beweisfällig geblieben ist.

Für eine Täterschaft der Beklagten zu 1) spricht kein Anscheinsbeweis, da im vorliegenden Fall ein Erfahrungssatz fehlt, der die Annahme eines Angebots der Audiodateien durch die Beklagte zu 1) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein entsprechender Erfahrungssatz zulasten eines Anschlussinhabers ist nur bei Einpersonenhaushalten gerechtfertigt, da in diesen Fällen die Nutzung des Internetanschlusses typischerweise durch den Anschlussinhaber als den alleinigen Bewohner erfolgt, während die Nutzung durch eine dritte Person eine atypische Ausnahme darstellt. In Mehrpersonenhaushalten ist die Täterschaft eines Mitbewohners hingegen nicht wahrscheinlicher als die Täterschaft der anderen Mitbewohner. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Tatbegehung durch die Beklagte zu 1) nicht wahrscheinlicher erscheint als eine Tatbegehung durch den Beklagten zu 2). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangswahrscheinlichkeiten fehlt für den vorliegenden Fall für die Annahme eines entsprechenden Erfahrungssatzes somit die notwendige Typizität.

Dem Gericht ist bekannt, dass eine tatsächliche Vermutung zulasten mehrerer Anschlussinhaber von Seiten des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 zu Aktenzeichen I ZR 74/12 bejaht wurde. Das erkennende Gericht kann dieser Ansicht jedoch nicht folgen, da sie mit der gewohnheitsrechtlich verankerten Dogmatik des Anscheinsbeweises nicht zu vereinbaren ist.

Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt auch nicht aus ihrer vorgerichtlichen Unterlassungserklärung, da diese ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist. Insoweit kann das Gericht hieraus auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1) zu dem damaligen Zeitpunkt die Tatbegehung eingeräumt hat und sich hiervon erst nachträglich distanziert hat.

Die Beklagte zu 1) ist auch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass neben ihr und dem Beklagten zu 2) auch die Streithelferin zum fraglichen Zeitpunkt einen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine weitergehende Verpflichtung zur Ermittlung des Täters besteht nicht, da die sekundäre Darlegungslast nur Nachteile ausgleichen soll, die dadurch entstehen, dass die primär darlegungsbelastete Partei keinen Einblick in die Sphäre der Gegenseite hat. Diese Nachteile werden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die geschädigte Partei mögliche Täter in der Sphäre des Anschlussinhabers nicht ohne weiteres identifizieren kann, bereits dadurch ausgeglichen, dass der Anschlussinhaber die Personen benennt, die aufgrund ihrer Anwesenheit zur Tatzeit als mögliche Täter infrage kommen. Eine weitergehende Verpflichtung zur eigenständigen Täterermittlung würde hingegen zu einer faktischen Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

Die Klägerin hat auch gegenüber dem Beklagten zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 II S. 1 UrhG.

Die Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte zu 2) habe das streitgegenständliche Musikalbum im Internet zum freien herunterladen angeboten, ebenfalls keinen Beweis angeboten.

Auch für die Täterschaft des Beklagten zu 2) spricht kein Anscheinsbeweis bzw. auch nicht der Inhalt der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Der Beklagte zu 2) ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Insofern wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 1) und zu 2) auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen angefallenen Anwaltskosten aus § 97 a I S. 2 UrhG a.F.. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagten entweder als Täter oder als Störer für die streitgegenständliche Rechtsverletzung haften. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bezüglich der nicht gegebenen Täterhaftung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beklagten haften auch nicht als Störer. Als Störer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 -, Juris ). Dies wurde von Seiten der Klägerin auch nicht hilfsweise behauptet.....".

Fazit

Gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses, wie z.B. Eheleute, können sich im Falle einer Abmahnung oder bei einer Filesharing-Klage unter Hinweis auf die Rechtsansicht des Amtsgerichts Bielefeld erfolgreich verteidigen. Schließlich kann sich die Gegenseite im Falle eines Prozesses nicht darauf berufen, dass bereits eine bloße Vermutungsregel für die Täterschaft der Anschlussinhaber spricht. Vielmehr müssen die Anspruchsteller beweisen, dass einer oder sogar beide Anschlussinhaber tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies ist in aller Regel jedoch ausgeschlossen, da entsprechende Beweismittel fehlen.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Gericht weist Filesharing-Klage ab
Anwaltsrecht, Gebührenrecht Prozesskostenhilfe für Verteidigung gegen Filesharing-Klage bei Mehrfachermittlung der IP-Adresse
Urheberrecht - Abmahnung AG Düsseldorf stellt klar: Schadensersatzansprüche aus Filesharing verjähren nach drei Jahren!
Urheberrecht - Abmahnung AG Frankfurt weist Filesharing-Klage ab: Internetanschluss begründet keine Gefährdungshaftung!