Was ist ein Einstellvertrag im juristischen Sinn?

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Für viele Vertragsarten gibt es geläufige Bezeichnungen, die auch einem Rechtsunkundigen bekannt sind: Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag. Für diese Vertragsarten wurden in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesonderte Regelungen getroffen. So ist beispielsweise im Allgemeinen bekannt, dass für Mietverträge über Wohnraum und Arbeitsverträge bestimmte (unterschiedliche) Kündigungsfristen gelten. Ein Vertrag über die Vermietung von Pferdeboxen ist im BGB dagegen nicht geregelt, er stellt einen so genannten gemischten Vertrag dar, denn er enthält mehrere Elemente verschiedener Vertragsarten:

  • mietrechtliche Elemente durch das zur Verfügung stellen einer Box
  • kaufrechtliche Elemente, wenn der Stallinhaber Futter, Heu und Einstreu stellt
  • dienstrechtliche Elemente, wenn gefüttert, gemistet und eingestreut wird

Wichtig ist diese Feststellung immer dann, wenn es Unstimmigkeiten zwischen dem Stallbesitzer und dem Einsteller gibt. Da die Haftung des Stallinhabers je nach Ausgestaltung des Vertrages unterschiedlich ist, kommt es im Einzelfall darauf an, welche Leistung der Stallinhaber schuldet.

Birgit Raupers
Partner
seit 2002
Rechtsanwältin
Storchenwiese 14
30938 Großburgwedel
Tel: 05139/985 78 25
Web: http://www.kanzlei-raupers.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Daher: Schriftlichen Vertrag schließen und die Leistungen festlegen (Futtermenge, Weideauslauf, Häufigkeit des Misten).

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de
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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Was ist ein Einstellvertrag im juristischen Sinn?
Seite  2:  Allgemeine Kündigungsfrist
Seite  3:  Die Möglichkeiten des Stallbesitzers bei ausbleibender Zahlung
Seite  4:  Wann haftet der Stallbesitzer für Schäden am Pferd?
Seite  5:  Für wen haftet der Stallbesitzer?
Seite  6:  Wer muss was beweisen?
Seite  7:  Geschäftsführung ohne Auftrag oder: das Pferd ist krank, der Halter nicht erreichbar
Seite  8:  Exkurs: Hilfe unter Einstellern - das Mitnehmen von fremden Pferden auf die Weide
Seite  9:  Fazit
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