Pferdekauf eines 68-Jährigen – Spring- oder Lehrpferd?

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Pferdekauf
3,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Bei dem Verkauf eines Springpferdes an einen 68-jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung des Pferdes lediglich, dass es als Springpferd geeignet ist. Das Pferd muss nicht unabhängig vom Reiter jeden Parcours springen.

Ein 68-jähriger Reiter hat ein Springpferd gekauft. Zuvor hat er es sich vorreiten lassen, dann selbst zur Probe geritten und sodann tierärztlich untersuchen lassen. Drei Monate später erklärt er jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begrünet dies damit, dass das Springpferd für ihn als „Amateur-Springreiter" bereits zum Übergabezeitpunkt ungeeignet gewesen sei, da das Pferd nur mit einem Gummichambon an den Zügel geritten werden könne, da es sonst mit dem Kopf schlage und in jeder Wendung in den Kreuzgalopp springe.

Er klagt sodann auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Seine Klage wurde jedoch abgewiesen.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung bestand nicht. Ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an den Verkäufer lag nicht vor. Zwischen Käufer und Verkäufer war nur vereinbart, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein sollte. Eine darüber hinaus gehende Vereinbarung wurde nicht getroffen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein 68-jähriger erfahrender Reiter, der ein Springpferd sucht, und dies auch zur Probe reitet, tatsächlich ein "Lehrpferd" sucht. Allein das Alter des Reiters reicht nicht aus, um auf bestimmt reiterliche Fähigkeiten oder Schwächen schließen zu können. Deshalb war der Verkäufer auch nicht verpflichtet, dem Käufer ein Pferd zu liefern, dass praktisch von alleine, unabhängig von dem Verhalten des Reiters jeden Parcours springt.

Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass das Pferd keine allgemeine Unrittigkeit oder Kopfschlagen zeigte. Bei einem Testreiter ging das Pferd ständig am Zügel und sprang im Parcours nur wenige male in den Kreuzgalopp. Es ist nicht zu beanstanden, dass es sich bei dem Testreiter um eine reiterfahrene Person gehandelt hat, da auch der Käufer behauptete reiterfahren zu sein. (LG Stade, Urteil vom 24.05.2006- 2 O 212/04)

Das könnte Sie auch interessieren
Wirtschaftsrecht Ausbildung zu Reitpferden macht aus landwirtschaftlichem Betrieb noch keinen Gewerbebetrieb
Steuerrecht Die Veranstaltung eines Pferderennens ist steuerpflichtig