Studienplatzklage Wintersemester 2010/2011

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Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für das Wintersemester 2010/2011. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie - vgl. bislang

Studienplatzklage Sommersemester (SoSe) 2010?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?

Studienplatzklage Sommersemester 2009?

Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

Studienplatzklage Sommersemester 2008?

Studienplatzklage Wintersemester 2007 / 2008?

Studienplatzklage Sommersemester 2007?

Studienplatz durch Studienplatzklage WS 2006/2007?

Studienplatzklage Sommersemester 2006?

hier im Ratgeber - werden mit jedem Semesterbeitrag wichtige Fragestellungen aus dem Bereich der Studienplatzklage in den Mittelpunkt gestellt. Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover und dabei (u.a.) auf dem Gebiet des Hochschulrechtes (Studienplatzklage, Kapazitätsklage, Prüfungsanfechtung, BAföG-recht) tätig. Zum Wintersemester 2010/2011 werden folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt:

1. Achtung: Fristen beachten - Chancen optimieren!

2. Welche Chancen habe ich in "Nicht-ZVS-Studiengängen"?

3. Welche Chancen habe ich in "ZVS-Studiengängen" Human- Tier- und Zahnmedizin?

4. Überblick über Prozesse in der Vergangenheit

5. Auf welche Prozesserfahrung können Sie bei mir zurückgreifen?

6. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland NRW (Nordrhein-Westfalen)?

7. Studienplatzklage für Ausländer möglich?

8. Was kostet die Studienplatzklage?

1. Achtung: Fristen beachten - Chancen optimieren!

Es gibt eine Reihe von Fristen, die - je nach Bundesland - zu beachten sind, z.B. 31.05., 15.07., 15.08., 01.09., 01.10., 10.10., 15.10. und andere, die hier in loser Reihung vorgestellt werden.

30.11.: Stichtag in Bayern

In Bayern regeln die Vergabevorschriften für den Zulassungsantrag in besonderen Konstellationen bereits den 31.05.

15.01.: Stichtag im geregelten Verfahren/Ablauf ZVS.bewerbung/Stichtag für die Kapazitätsklagen

Wer sich im geregelten Verfahren direkt bei der Universität bewirbt, sollte unbedingt auf den 15.07. achten. Wer bis dahin seinen Antrag nicht eingereicht hat, ist zumeist vom Bewerbungsverfahren für das Wintersemester ausgeschlossen. Ob diese Frist gilt, findet sich zumeist direkt auf der Homepage der Hochschule oder Fachhochschule.

Die Frist für die Bewerbung bei der ZVS endet am 15.07. Näheres finden Sie direkt auf der Homepage von www.hochschulstart.de (ehemals ZVS).

In einigen Bundesländern muss die Studienplatzklage bis zum 15.07. dadurch eingeleitet sein, dass der Zulassungsantrag an der Universität eingereicht ist.

01.09.: Fristablauf bei einigen Fachhochschulen

Interessenten für die Studienplatzklage auf Fachhochschulstudiengänge müssen aufpassen. Manche Bundesländer haben deutlich vorgezogene Bewerbungsfristen. Die für Sie geltende Frist erfahren Sie gern auf Anfrage. Bundesweit sind unterschiedliche Fristen zu beachten. Zudem ist ständig mit Gesetzesänderungen zu rechnen.

10.09.: Fristablauf bei einigen Fachhochschulen

Andere Fachhochschulen haben den Bewerbungsstichtag auf den 10.09. festgesetzt

01.10.: Stichtag in Berlin

Wer in Berlin eine Studienplatzklage führen möchte, muss die Ausschlussfrist des 01.10. beachten. Wer seinen Antrag nach Ablauf des 01.10. einreicht, ist vom Vergabeverfahren zum Wintersemester ausgeschlossen. Achtung: Bis 01.10. muss der Antrag im Original bei der Hochschule in Berlin vorliegen. Dadurch verkürzt sich die Frist wegen der Postlaufzeit faktisch um drei Tage.

01.10.: Achtung: Neue Fristregelung (01.10.) in NRW (Nordrhein-Westfalen)

Studienplatzkläger müssen eine jüngere Gesetzesänderung in NRW beachten. Bis 01.10. zum Wintersemester (Sommersemester: 01.04.) muss der Antrag gestellt sein. Mit dieser Regelung wird der Trend einmal mehr verstärkt, dass die Bundesländer dazu übergehen, die außerkapazitären Studienplatzklagen an eine gesetzliche Frist zu knüpfen. Ähnliche Regelungen dürften inzwischen mehrheitlich bei den Bundesländern vorliegen. Für den Studienbewerber, zumal bei bundesweitem Interesse, aus meiner Sicht eine unzumutbare Rechtslage. Die Aufnahme eines Studiums kann durch diese unsägliche Rechtslage dazu führen, dass ein Studium nicht aufgenommen werden kann, weil eine Fristregelung z.B. auf den 15.07. lautet, der Student sich aber erst im September nach Erhalt seines Ablehnungsbescheides mit der Studienplatzklage befasst. Er kann, da er den Ablehnungsbescheid erst nach Ablauf der Frist (!) erhält, zu dem gewünschten Bewerbungssemester seine Klage nicht mehr führen. Eine - dem dürfte wohl jeder zustimmen - missliche Lage.

Manche Verwaltungsgerichte haben ein Einsehen und beachten diese Fristen deshalb nicht. Andere Verwaltungsgerichte sind strenger und beachten den Willen des Gesetzgebers.

Fragen Sie nach, wir verfolgen die Entwicklung ständig mit und sind Ihnen behilflich, das Bundesland zu finden, in dem eine Klage noch möglich ist.

Wegen der zunehmenden Anzahl von Fristregelungen ist jedoch immer dringender anzuraten, sich möglichst frühzeitig an einen Anwalt zu wenden, um schon vor Ablehnung der eigenen Bewerbung Auskunft zu erhalten, ob im Falle der Ablehnung eine Klage noch möglich ist.

10.10.: Stichtag in Bremen

In Bremen gilt für die Universität (anders aber die Fachhochschule) als äußerste Frist der 10.10. zur Einleitung einer Studienplatzklage mit dem Ziel, versteckte Studienplätze einzuklagen.

15.10.: Stichtag (u.a.) in Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Ausschlussfrist der 15.10.

Tip:

Sie sehen, dass es einen strengen Fahrplan gibt, der zudem hier nicht abschließend dargestellt ist. Wer gut beraten sein will und alle Chancen nutzen möchte, sollte sich möglichst früh für seine Studienbewerbung beraten lassen.

Dies gilt insbesondere für die ZVS-Studiengänge, da hier häufig mehrere Universitäten in Anspruch zu nehmen sind. Eine Studienplatzklage zum Wintersemester 2010/2011 in den klassischen Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin sollte im Juni geplant werden, um noch alle Bewerbungschancen nutzen zu können.

Fragen Sie nach: Wir erstellen bedarfsgerechte Angebote von der Einzelklage bis zum Rundschlagverfahren gegen alle Hochschulen bundesweit.

2. Welche Chancen habe ich in "Nicht-ZVS-Studiengängen"?

Gute! Ich kann immer wieder nur dazuraten, es zu versuchen. Schauen Sie, in welchen Studiengängen ich für Mandanten in den vergangenen Semestern die Studienplatzklage (Kapazitätsklage) als Rechtsanwalt mit Erfolg geführt habe.

  • Psychologie
  • Sonderpädagogik
  • Wirtschaftswissenschaften
  • Bachelor Psychologie
  • Public Health
  • Soziale Arbeit
  • Lehramtsstudiengänge
  • Journalistik
  • Sonderpädagogische Fachrichtung (Lehramt für Sonderpädagogik)
  • Architektur
  • Public Relations
  • Betriebswirtschaftslehre
  • Bachelor(fächerübergreifend) Deutsch/Politik
  • Soziale Arbeit - Bachelor
  • Lehramt an Förderschulen
  • Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil - Förderschwerpunkt Lernen (Pflichtfach)
  • Lehramt an Sonderschulen
  • Bachelor of Science Wirtschaftswissenschaften
  • Master of Education Lehramt an Berufsbildenen Schulen
  • Masterstudiengang Pflanzenbiotechnologie
  • ...

Manche von meinen Mandanten sind mit ihrem Studium bereits fertig, haben z.Tl. jahrelange Wartezeit gespart. Warum warten, dass die Träume wahr werden? Das Positive an der Studienplatzklage ist: Sie nehmen niemand den Studienplatz weg. Sie nehmen lediglich "versteckte" Studienplätze in Anspruch, also solche, die die Uni zu Unrecht nicht vergeben hat. Ob Studienplatzklage auf Diplomstudiengang, Bachelorstudiengang oder Masterstudiengang. Ob erstes oder höheres Fachsemester. Ob Quereinstieg oder Ortswechsel. Ob Fachhochschule, ob Universität. Ich habe in allen Bereichen Prozesserfahrung als Rechtsanwalt. Die Erfolgsquote in den letzten Semestern lag studiengangübergreifend in den von mir vertretenen Mandaten hier bei fast 100%. Garantiert. Ich kann zwar keine Garantie für künftige Verfahren geben. Die Erfolgsquoten der Vergangenheit dürfen aber in eine Prognose, ob auch künftig die Studienplatzklage Erfolg haben wird, mit einbezogen werden.

3. Welche Chancen habe ich in "ZVS-Studiengängen" Human- Tier- und Zahnmedizin?

In Humanmedizin, Tiermedizin und Zahnmedizin stellt das Hauptproblem die große Bewerberkonkurrenz dar. Sind von einem Gericht verdeckte Studienplätze aufgedeckt, so werden sie - zumindest in erste Instanz - nicht ausreichen, jedem Kläger einen Studienplatz zukommen zu lassen. Zu viele Konkurrenten verfolgen dasselbe Ziel.

Übersteigt die Anzahl der Bewerber die die versteckten Studienplätze, so muss eine Auswahl erfolgen. Dieser erfolgt bundesweit zumeist über ein Losverfahren, an dem alle Kläger mit gleicher Loschance teilnehmen.

Teilweise kommt es nur auf die Note bzw. Wartezeit an.

Teilweise wird die Konkurrenzsituation auch gelöst durch die Anwendung der ZVS.vergaberegeln.

Wie kann meine Klage hier dann noch Erfolg haben?

Eine Garantie gibt es keine. Aber Ihre Chancen können optimiert werden. Wer einen guten NC hat, der klagt dort, wo ihm dies nützlich sein kann (er wird alle Konkurrenten mit schlechteren Noten hinter sich lassen) - er hat viel bessere Chancen als im freien Losverfahren. Wer viel Wartezeit hat, klagt dort, wo es darauf ankommt.

Auch kann es die Chancen begünstigen, dort zu klagen, wo voraussichtlich wenig Konkurrenz zu erwarten ist.

Und zuletzt: Wer es öfter probiert, hat größere Chancen. In den drei Medizinstudiengängen ist daher zur Chancenerhöhung anzuraten, mehrere Hochschulen zu verklagen.

Das verursacht zwar auch deutlich höhere Kosten, ist aber (leider) Realität in diesem Bereich.

Auf Anfrage analysiere ich mit Ihnen Ihren Bedarf und wir entwickeln eine an Bedarf und finanziellen Wünschen optimierte Klagestrategie.

Solange Mediziner in Zahnmedizin, Tiermedizin und Humanmedizin erfolgreich eingeklagt werden, wird diese Klage leben.

Sehen Sie unter 4. Beispiele von Prozessen aus der Vergangenheit.

4. Überblick über Prozesse in der Vergangenheit

Ich kann hier nur einen Ausschnitt darstellen, aber einige Beispiele sollen genannt werden, selbstverständlich alles Verfahren, in denen ich die Prozesse vertrat.

  • VG Gera, 2 Nc 1134/09 Ge: 5 weitere Studienplätze Psychologie zum Wintersemester 2009/2010
  • VG Osnabrück 1 C 13/09 vom 06.11.2009: 22 weitere Studienplätze Psychologie
  • VG Bremen v 25.11.2009 6 V 1627/09: 42 weitere Studienplätze Psychologie
  • VG Leipzig Az.: NC 2 L 1791/09: 19 Teilstudienplätze Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: NC 2 B 2/09 - 7 weitere Studienplätze Tiermedizin im höheren Fachsemester an der Uni Leipzig
  • VG Leipzig Az.: NC 2 L 1415/09: 5 weitere Studienplätze Tiermedizin zum Wintersemester 2009/2010
  • VG München, Az.: M 3 E C 09.21049: 6 weitere Studienplätze Tiermedizin zum Wintersemester 2009/2010
  • VG Hannover 8 C 1882/10: mindestens ein weiterer Studienplatz Studiengang Bachelor (fächerübergreifend) Deutsch / Politik zum zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2010
  • VG Schleswig, Az.: GNr.: 9 C 2/10: weitere Studienplätze im Studiengang soziale Arbeit zum Sommersemester 2010
  • Bayerisches Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen M 3 E L 008.20848: 16 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Verwaltungsgericht Halle, Aktenzeichen 3 C 221/08 HAL: 21 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht für die Universität Lübeck, Aktenzeichen 7 C 169/08: 22 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht für die Universität Kiel, Aktenzeichen 9 C 202/08: weitere 4 Studienplätze Humanmedizin
  • Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 8 C 3944/08: 11 weitere Studienplätze Zahnmedizin
  • Verwaltungsgericht Göttingen 8 C 656/08: 2 weitere Studienplätze Zahnmedizin
  • Verwaltungsgericht Göttingen 8 C 601/08 u.a. : 1 weiterer Studienplatz Humanmedizin im dritten Fachsemester
  • ...

5. Auf welche Prozesserfahrung können Sie bei mir zurückgreifen?

Ich bin seit Jahren auf dem Gebiet des Hochschulrechtes tätig. Ich führe bundesweit Verfahren gegen Hochschulen auf dem Bereich der Studienplatzklagen. Daneben vertreten wird bundesweit Mandanten in Prüfungsrecht und BAföG.recht.

Für ein erfolgreiches Mandat ist eine fundierte Prognose eine große Hilfestellung. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung.

Ich vertrete Mandanten mit studentischen Interessen dabei in allen "Lebenslagen", also

  • Studienplatzklage zum ersten Fachsemester
  • Studienplatzklage ins höhere Fachsemester
  • Studienplatzklage in Masterstudiengänge
  • Studienplatzklage in die drei Medizinstudiengänge
  • Studienplatzklage in Bachelorstudiengänge
  • Studienplatzklage in Härtefällen
  • Studienplatzklage auf Teilstudienplätze
  • Studienplatzklage bei Studienplatzkombination (z.B. Teilzulassung für ein Fach, Ablehnung für das zwingend erforderliche Kombinationsfach)
  • Studienplatzklage gegen die Universität
  • Studienplatzklage gegen die ZVS
  • Studienplatzklage gegen Fachhochschulen
  • Studienplatzklage in Kapazitätsverfahren (außerkapazitäre Streitigkeit)
  • Studienplatzklage in innerkapazitären Streitigkeiten
  • Bewilligungsverfahren im BAföG
  • Rückforderung von BAföG
  • Betrugsverfahren wegen zu Unrecht gewährtem BAföG
  • Prüfungsanfechtung
  • ...

In allen Gebieten verfüge ich über Prozesserfahrung aus den Jahren meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Hochschulrecht, ansässig hier in Hannover (Niedersachsen).

6. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland NRW (Nordrhein-Westfalen)?

Für alle Interessierten nachstehend ein Überblick, nach welchen Regeln in NRW Studienplätze im höheren Fachsemester vergeben werden. Wie die Rechtsvergleichung ergibt (siehe dazu weiter unten), gibt es von Bundesland zu Bundesland riesige Unterschiede. Wer die Regeln kennt, kann seine Chancen zum Wunschstudium verbessern.

6.1. In welcher Reihenfolge werden die Studienplätze vergeben?

An erster Rangstelle stehen Bewerber, die

  • in dem gewählten Studiengang
  • vor Beginn der Nachrückverfahren
  • für das erste oder ein niedriges Semester eingeschrieben sind
  • und über anrechenbare Studiennachweise für das Bewerbungssemester verfügen

An zweiter Rangstelle folgen Bewerber, die

  • in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben

An dritter Rangstelle folgen Bewerber, die

  • für den gewählten Studiengang
  • im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule
  • endgültig eingeschrieben sind oder
  • vor der Antragstellung endgültig eingeschrieben waren

Zuletzt folgen Bewerber, die anrechenbare Studienleistungen nachweisen

  • aus einem anderen oder früheren Studium oder
  • aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb Deutschlands (Auslandsstudium)

6.2. Wie erfolgt die Auswahl, wenn innerhalb einer Bewerbergruppe mehrere konkurrieren?

In den ersten beiden Ranggruppen nach Los. In der Ranggruppe 3 und 4 ist das Verfahren differenziert. Zum Teil zählt das Los, z.Tl. soziale Gründe, u.U. auch die bisher erbrachten Studienleistungen, teilweise werden bestimmter Bewerbergruppen (z.B. Bewerber für ein Zweitstudium) nachrangig berücksichtigt.

Kritik:

Leistung muss sich wieder lohnen?

Nicht in NRW!

Es dominiert im Konkurrenzfall das Losverfahren. Fetisch bei der Bewerbung ins erste Fachsemester sind bundesweit zumeist Note und Wartezeit. Was für das erste Semester gut ist, scheint ab dem zweiten Semester niemand mehr zu interessieren. Nach Abischnitt und Güte bisher erbrachter Studienleistungen wird kaum gefragt. Vater des Gedanken dürfte - so vermute ich - sein, dass ein Losverfahren Chancengleichheit garantiert und einfach zu verwalten ist. Zudem ist es schwer bis gar nicht zu kontrollieren. Niemand muss lesen, welches Talent sich hinter der einzelnen Bewerbung verbirgt. Mit den Grundätzen einer Leistungsgesellschaft, in der wir realiter leben, hat dies wenig zu tun. Mir erscheint das Losverfahren auch inkonsequent im Vergleich zu dem Fokus auf Note und Wartezeit für die Erstsemesterbewerbung.

6.3. Für wen sind die Regeln gut? Für wen schlecht?

Erfahrungsgemäß ist das Interesse bei den Medizinern am größten, sprich bei den "Ungarn" oder "Österreichern", die ihr Studium in Deutschland beenden wollen (hier Studienortwechsler genannt). Hinzu treten die Quereinsteiger, also diejenigen, die in einem anderen Fach (z.B. Biologie) anrechenbare Studienleistungen erworben haben und das Medizinstudium (Tiermedizin, Zahnmedizin oder Humanmedizin) im höheren Fachsemester aufnehmen wollen.

Zu den Studienortwechslern:

Sie sind Auslandsstudenten, fallen daher unter die letzte Bewerbungsgruppe. Sie haben daher die schlechtesten Chancen! Ob diese Vergaberegelungen politisch gewollt sind, kann ich nur vermuten. Aber tendenziell wird diese Bewerbergruppe in NRW schlechte Bewerbungschancen haben.

Alle "Auslandsmediziner" haben in Nordrhein-Westfalen die "Inlandsmediziner" als konkurrierende Bewerber vor sich. Da es davon einige gibt (jedes Jahr müssen sich allein göttinger Studenten für den klinischen Ausbildungsabschnitt Studienplätze besorgen), ist die Konkurrenzsituation aus meiner Sicht daher theoretisch und auch praktisch ungünstig.

Für die Quereinsteiger gilt vorstehendes entsprechend. Die Chancen, sich speziell bei Medizin durchzusetzen sind hier eher als ungünstig zu bewerten.

Wer ist der Profiteur?

Aus meiner Sicht die schon genannten "Inlandsmediziner", die ihr Studium fortsetzen wollen (z.B. die Göttinger Vorkliniker). Zwar sind diese "Inlandsmediziner" theoretisch "nur" in der dritten Bewerbergruppe. Ich vermute aber in den Bewerbergruppen 1 und 2 keine nennenswerte Konkurrenz für Medizinstudenten im höheren Fachsemester.

6.4. Achtung: Frist beachten: 15.09. (Wintersemester), 15.03. (Sommersemester)

Zu beachten sind die Formalien! Die Anträge auf Zuweisung des Studienplatzes im höheren Fachsemester müssen bis 15.09. im Wintersemester, bis 15.03. im Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein.

6.5. Achtung: Kapazitätsklage ins höhere Fachsemester!

Vorstehend erläuterte Regelungen gelten für das "geregelte" Verfahren. Streng davon zu unterscheiden ist die Studienplatzklage gerichtet auf versteckte Studienplätze (Kapazitätsklage genannt). Diese Klage ist von vorstehenden Vergaberegelungen völlig unabhängig.

Wer ins höhere Fachsemester auf versteckte Studienplätze klagen will, ist von den vorstehend erläuterten Vergaberegelungen befreit.

Wer also als Auslandsmediziner oder Quereinsteiger eine Studienplatzklage in NRW (Nordrhein-Westfalen) eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage) versuchen möchte, hat dafür keine schlechteren Chancen als in anderen Bundesländern.

6.6. Welche Unterlagen benötige ich für die Zulassung ins höhere Fachsemester?

Voraussetzungen für die Zulassung im höheren Fachsemester sind zum einen die Hochschulzugangsgberechtigung (zumeist das Abitur), zum anderen anrechenbare Studienleistungen.

Hier noch ein Wort zu den anrechenbaren Studienleistungen. Auf Sie ist besonderer Wert zu legen.

Unbedingte Voraussetzung ist, dass die Studienleistungen für das Bewerbungssemester nachweisbar sind. Dieser Nachweis ist von Studiengang zu Studiengang unterschiedlich zu erbringen. Verlässliche Auskünfte erteilen dazu die Studiendekanate der einzelnen Hochschulen. Bei manchen Studiengängen wird von dem Prüfungsamt zentral ein Anerkennungsbescheid erstellt, der bundesweite Gültigkeit hat. In anderen Studiengängen ist an jeder Hochschule gesondert die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen zu beantragen. Aus Mandaten weiß ich, dass ein und dieselbe Studienleistung durchaus unterschiedlich anerkannt wird. In anderen Fällen genügten Einstufungsempfehlungen der Hochschule, an der die Einschreibung begehrt wird.

6.7. Rechtslage in anderen Bundesländern

Die Klage ins höhere Fachsemester ist landesrechtlich sehr unterschiedlich geregelt. Eine Erläuterung der Vergaberegeln soll nach und nach für jedes Bundesland gegeben werden. Bisher finden Sie folgende Erläuterungen zum Thema Studienplatzklage ins höhere Fachsemester hier:

Bundesland Berlin: Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

Bundesland Niedersachsen: Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

Bundesland Bremen: Studienplatzklage Sommersemester 2010?

Bundesland Hessen: Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?

7. Studienplatzklage für Ausländer möglich?

Da ich seit Jahren auch im Migrations- und Ausländerrecht tätig bin, wird es höchste Zeit, einen Blick auf die Zulassungsregeln für Ausländer zu werfen. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

7.1. Studienplatzklage (Kapazitätsklage) auf versteckte Studienplätze durch Ausländer?

Interessierte Ausländer, die eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage) erheben wollen, müssen unterscheiden, ob sie EU-bürger sind (7.1.1.), ihre Hochschulzugangsberechtigung im Inland (7.1.2.) oder im Ausland (7.1.3.) erworben haben. Im Einzelnen:

7.1.1. Studienplatzklage (Kapazitätsklage) für EU-Bürger

EU-Bürger können wie Deutsche Kapazitätsklagen (Studienplatzklagen) erheben. Der Grund liegt in der Gleichstellung von EU-Bürgern und Deutschen, z.B. in § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG, Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Voraussetzung ist, dass der EU-Bürger die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist.

7.1.2. Studienplatzklage (Kapazitätsklage) für Ausländer mit deutschem Abitur, so genannte Bildungsinländer

Dieser Personenkreis ist rechtlich der schwierigste. Wer in Deutschland das Abitur (die so genannten Hochschulzugangsberechtigung) erworben hat, sollte dann erwarten können, dass er auch Zugang an deutsche Hochschulen hat. Das ist aber nur in manchen Bundesländern der Fall.

Wie ist das zu erklären?

Ausgangspunkt ist, dass das Recht zum Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG eine Recht nur für deutsche Staatsangehörige ist. Manche Bundesländer öffnen kraft Landesverfassung ihre Hochschulen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (z.B. Art. 39 Verfassung Rheinland-Pfalz). Dort ist geregelt, dass "jedermann" das Recht auf Zugang zu den Hochschulen hat. Eine Garantie für die Studienplatzkläger ergibt die Landesverfassung nicht, da sich argumentieren lässt, dass Art. 12 Abs. 1 GG als höherrangiges Recht vorgeht (vgl. Art. 31 GG). Die Lösung liegt daher im jedem Bundesland und der dortigen Rechtsprechung:

Wie sieht die Lösung in den Bundesländern aus?

Eine Antwort für alle Bundesländer würde hier den Rahmen sprengen. Zwei Beispiele will ich geben:

In Niedersachsen (dem Land meines Kanzleisitzes) entscheiden die Gerichte studentenfreundlich. Ausländer mit Abitur, das sie in Deutschland erworben haben (so g. Bildungsinländer) können in Niedersachsen also eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage) führen. Für diese Rechtsprechung spricht auch klar, dass nach dem niedersächsischen Recht Bildungsinländer Deutschen - aus meiner Sicht zu Recht - gleichgestellt sind.

Anders hat z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 15 Nc 72/02) entschieden. Es hat in dem dortigen Fall entschieden, dass der dortige - ausländische - Kläger kein Recht hat, die Kapazität zu rügen. Diese Entscheidung hat jedoch allenfalls für das Bundesland Nordrhein-Westfalen Bedeutung.

Fazit:

Ob Ausländer mit in Deutschland erworbenem Abitur (so g. Bildungsinländer) eine Studienplatzklage führen können, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Klage in dem begehrten Bundesland Aussicht auf Erfolg hat.

7.1.3. Studienplatzklage (Kapazitätsklage) für Drittausländer mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Diese Ausländer können die Kapazität nicht rügen. Sie können keine Studienplatzklage auf versteckte Studienplätze in Deutschland erheben. Für sie verbleibt die Möglichkeit, einen Studienplatz über die Ausländerquote zu erhalten, siehe sogleich 7.2.

7.2. Studienplatzvergabe an Ausländer im geregelten Verfahren

Mit der Studienplatzklage (Kapazitätsklage) auf versteckte Studienplätze (s.o. 7.1.) einher oder voraus geht die Bewerbung auf einen Studienplatz im geregelten Verfahren. Hier müssen interessierte Ausländer unterscheiden, ob sie Deutschen gleichgestellt sind (7.2.1.) oder nicht (7.2.2.).

7.2.1. Vergabe an Ausländer, die deutschen gleichgestellt sind (insb. EU-Bürger)

Im geregelten Verfahren haben Ausländer, die Deutschen gleichgestellt sind, dieselben Bewerbungschancen wie Deutsche. Dies betrifft im Wesentlichen Unionsbürger. In Niedersachsen - dem Land meines Kanzleisitzes - (beispielhaft) ist geregelt, welche Ausländer Deutschen gleichgestellt sind:

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • im Inland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind oder waren,
  • im Inland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S.2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S.77), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind, sowie
  • sonstige ü ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Aus meiner Sicht bemerkenswert ist, dass in Niedersachsen Ausländer außerhalb der EU, die ihr Abitur in Deutschland erworben haben, Deutschen gleichgestellt sind (so g. Bildungsinländer).

7.2.2. Vergabe an Ausländer, die Deutschen nicht gleichgestellt sind (insb. Drittausländer)

Alle anderen Ausländer (klassisch Drittausländer, z.B. Russen, Ukrainer, Tunesier, Marokkaner...) können einen Studienplatz lediglich im Rahmen einer Vorabquote erhalten. In Niedersachsen (beispielsweise) liegt diese Vorabquote für Ausländer bei 8 % der Studienplätze. Intern werden diese Studienplätze dann nach Landesrecht vergeben, in Niedersachsen in erster Linie nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung (also nach Leistung).

8. Was kostet die Studienplatzklage?

Ich vereinbare zumeist die gesetzlichen Gebühren. Schauen Sie in unsere Preisverzeichnisse bzw. fragen Sie Ihre Kosten an:

→ Für ZVS-Studienplatzkläger hier.

→ Für Studienplatzkläger in "Nicht-ZVS-Studiengängen" hier.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

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