Studienplatzklage Sommersemester (SoSe) 2010?

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Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für das Sommersemester 2010. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie - vgl. bislang

Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
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30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Studienplatzklage Sommersemester 2009?

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Studienplatzklage Sommersemester 2006?

hier im Ratgeber - werden mit jedem Semesterbeitrag wichtige Fragestellungen aus dem Bereich der Studienplatzklage in den Mittelpunkt gestellt. Zum Sommersemester 2010 werden folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt:

  1. Achtung: Fristen beachten – Chancen optimieren!
  2. Studienplatzklage bei Härtefall?
  3. In welchen Studiengängen kann ich einen Studienplatz einklagen?
  4. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Bremen?

1. Achtung: Fristen beachten – Chancen optimieren!

Es gibt eine Reihe von Fristen, die – je nach Bundesland – zu beachten sind, z.B. 30.11., 15.01., 15.02. 01.03. ,01.04., 01.10. und andere, die hier in loser Reihung vorgestellt werden.

30.11. : Stichtag in Bayern

In Bayern regeln die Vergabevorschriften für den Zulassungsantrag bereits den 30.11.

15.01. : Stichtag im geregelten Verfahren/Ablauf ZVS.bewerbung/Stichtag für die Kapazitätsklagen

Wer sich im geregelten Verfahren direkt bei der Universität bewirbt, sollte unbedingt auf den 15.01. achten. Wer bis dahin seinen Antrag nicht eingereicht hat, ist zumeist vom Bewerbungsverfahren für das Sommersemester ausgeschlossen. Ob diese Frist gilt, findet sich zumeist direkt auf der Homepage der Hochschule oder Fachhochschule.

Die Frist für die Bewerbung bei der ZVS endet am 15.01. Näheres finden Sie direkt auf der homepage der ZVS www.zvs.de .

In einigen Bundesländern muss die Studienplatzklage bis zum 15.01. dadurch eingeleitet sein, dass der Zulassungsantrag an der Universität eingereicht ist.

01.03. : Fristablauf bei einigen Fachhochschulen

Interessenten für die Studienplatzklage auf Fachhochschulstudiengänge müssen aufpassen. Manche Bundesländer haben deutlich vorgezogene Bewerbungsfristen. Die für Sie geltende Frist erfahren Sie gern auf Anfrage. Bundesweit sind unterschiedliche Fristen zu beachten. Zudem ist ständig mit Gesetzesänderungen zu rechnen.

10.03. : Fristablauf bei einigen Fachhochschulen

Andere Fachhochschulen haben den Bewerbungsstichtag auf den 10.03. festgesetzt

01.04. : Stichtag in Berlin

Wer in Berlin eine Studienplatzklage führen möchte, muss die Ausschlussfrist des 01.04. beachten. Wer seinen Antrag nach Ablauf des 01.04. einreicht, ist vom Vergabeverfahren zum Sommersemester ausgeschlossen.

10.04. : Stichtag in Bremen

In Bremen gilt für die Universität (anders aber die Fachhochschule) als äußerste Frist der 10.04. zur Einleitung einer Studienplatzklage mit dem Ziel, versteckte Studienplätze einzuklagen.

15.04. : Stichtag (u.a.) in Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Ausschlussfrist der 15.04.. In Betracht kommt dies vor allem bei Studienplatzklagen gegen die Universität Göttingen.

Sie sehen, dass es einen strengen Fahrplan gibt, der zudem hier nicht abschließend dargestellt ist. Wer gut beraten sein will und alle Chancen nutzen möchte, sollte sich möglichst früh für seinen Studienplatz beraten lassen.

Dies gilt insbesondere für die ZVS-Studiengänge, da hier häufig mehrere Universitäten in Anspruch zu nehmen sind. Eine Studienplatzklage zum Sommersemester 2009 in den klassischen Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sollte schon zum Jahreswechsel geplant werden, um wirklich alle Möglichkeiten nutzen zu können. Fragen Sie nach. Wir erstellen bedarfsgerechte Angebote von der Einzelklage bis zum Rundschlagverfahren gegen alle Hochschulen.

2. Studienplatzklage bei Härtefall?

Der Härtefall ist eine sehr wichtige Fallgruppe. Während die gesamten Vergabeverfahren zum ersten Fachsemester im Wesentlichen dominiert werden durch eine Auswahl nach Note und Wartezeit, bietet der Härtefall die Möglichkeit, sofort einen Studienplatz zu erhalten (unabhängig von Note und Wartezeit).

Deshalb möchte ich nachstehend für Interessierte einen Überblick geben über die Möglichkeiten der Bewerbung für einen Studienplatz im Härtefall. Daneben sollen die Chancen einer Studienplatzklage im Härtefall angesprochen werden.

2.1. Wann liegt ein Härtefall vor?

Härtefälle müssen zunächst grundsätzlich in der Person liegen, z.B. eigenes Kind, eigene Erkrankung, eigene Behinderung, sonstige persönliche Notlage. Die Anforderungen sind zum Teil sehr hoch, aber auch sehr unterschiedlich. So können vorstehende Beispiele in dem Anwendungsbereich des einen Hochschulgesetzes für einen Härtefall ausreichen, in dem eines anderen nicht ausreichen.

2.2. Wie bekomme ich einen Studienplatz über einen Härtefall von der ZVS?

Informieren Sie sich zunächst direkt bei der ZVS ( www.zvs.de ) über die Voraussetzungen für einen Härtefall. Er muss gesondert beantragt werden. Die „Trauben hängen hoch“, d.h. es ist schwer, dass ein Härtefall anerkennt wird. Es sollte auch darauf geachtet werden, den Härtefall schnellstmöglich geltend zu machen. So sollte z.B. eine eingetretene Krankheit sofort nach ihrem Bekanntwerden als Härtefall geltend gemacht werden und nicht erst nach zwei oder drei Semestern. Es könnte einem sonst entgegen gehalten werden, den Härtefall nicht rechtzeitig geltend gemacht zu haben.

Vom Verfahren her ist es ganz einfach: 2 % der Studienplätze werden vorab an Härtefälle vergeben (Vorabquote).

Wer mit der Bewerbung Erfolg hat, hat möglicherweise viele Semester Wartezeit gespart.

Wer mit der Bewerbung keinen Erfolg hat, kann überlegen, ob er einen Härtefall mit einer Studienplatzklage geltend macht. Gerade bei ZVS.Studiengängen kann eine Studienplatzklage über einen Härtefall aussichtsreicher sein als eine Kapazitätsklage, mit der versteckte Studienplätze geltend gemacht werden sollen.

Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

2.3. Welche Bedeutung haben soziale, familiäre Härten im Vergabeverfahren für das höhere Fachsemester?

Wichtig: in vielen Fällen können auch soziale, wirtschaftliche oder familiäre Härten, die keinen Härtefall im Rechtssinne darstellen, einer Bewerbung zum entscheidenden Erfolg verhelfen. Dies betrifft vor allem die Vergabeverfahren in das höhere Fachsemester. Ich hatte hier mehrfach Verfahren, in denen Mandanten in das höhere Fachsemester wollten. Sie legten in ihrer Bewerbung lediglich Abiturzeugnis und Vornoten aus den bereits absolvierten Semestern vor. Befragt nach den Gründen, geben die meisten Bewerber für ihren Wechsel an eine andere Hochschule handfeste Gründe an, z.B. : Eltern wohnen nahe der Universität, Student hilft im elterlichen Betrieb, der nahe der Wunschuniversität ist, der Lebensgefährte oder Ehegatte wohnt an der Wunschuniversität. Viele Bewerber tragen diese Gründe im Bewerbungsverfahren jedoch nicht vor. Das kann nachteilig sein.

Denn diese Umstände können nach einigen Vergabeverordnungen berücksichtigt werden!

Viele Bewerber wissen gar nicht, dass diese Umstände berücksichtigt werden können und machen deshalb in ihrer Bewerbung dazu keine Angaben.

Ich empfehle daher immer, in der Bewerbung neben Vornoten und Abischnitt alle Gründe anzugeben, weshalb man an die Wunschuniversität will: Versetzen wir uns in die Lage des Entscheiders an der Uni, der 5 Bewerbungen hat und nur einen Studienplatz vergeben kann: Er hat vier Bewerbungen vor sich, denen lediglich Abiturzeugnis und andere Studiennachweise beigefügt sind. Er hat eine Bewerbung vor sich, bei der der Bewerber daneben erklärt, seine Eltern wohnten am Ort der Uni, die einen Betrieb haben, wo der Student schon in der Kindheit ausgeholfen hat. Diese Bewerbung hat ein „Gesicht“. Lässt die Vergabeverordnung die Berücksichtigung solcher Umstände zu, darf gehofft werden, dass sich die eigene Bewerbung durchsetzt. Tut sie es nicht, kann man hoffen, im gerichtlichen Verfahren Erfolg zu haben, denn: wenn die Konkurrenten keine Angaben zu familiären, wirtschaftlichen o.ä. Umständen machen, darf gefragt werden, warum sich deren Bewerbung dennoch durchgesetzt hat. Ich hatte Verfahren, in denen die Uni dies nicht erklären konnte. Am Ende bekam als Ausgleich der Mandant den gewünschten Studienplatz.

3. In welchen Studiengängen kann ich einen Studienplatz einklagen?

Man kann Studienplätze in allen Studiengängen einklagen, die zulassungsbeschränkt sind. Um einen Eindruck zu geben, finden Sie nachstehend einige Studiengänge, in denen wir in den vergangenen Semestern erfolgreich Studienplätze eingeklagt haben:

  • Medizin (Humanmedizin)
  • Tiermedizin
  • Zahnmedizin
  • Psychologie
  • Sonderpädagogik
  • Wirtschaftswissenschaften
  • Public Health
  • Soziale Arbeit
  • Lehramtsstudiengänge
  • Journalistik
  • Architektur
  • Public Relations
  • Betriebswirtschaftslehre

Ich vertrete Mandanten mit studentischen Interessen dabei in allen „Lebenslagen“, also

  • Studienplatzklage zum ersten Fachsemester
  • Studienplatzklage ins höhere Fachsemester
  • Studienplatzklage in Masterstudiengänge
  • Studienplatzklage in Härtefällen
  • Studienplatzklage in Teilstudienplätzen
  • Studienplatzklage bei Studienplatzkombination (z.B. Teilzulassung für ein Fach, Ablehnung für das zwingend erforderliche Kombinationsfach)
  • Studienplatzklage gegen die Universität
  • Studienplatzklage gegen die ZVS
  • Studienplatzklage gegen Fachhochschulen
  • Studienplatzklage in Kapazitätsverfahren (außerkapazitäre Streitigkeit)
  • Studienplatzklage in innerkapazitären Streitigkeiten

In allen Gebieten verfüge ich über erfolgreiche Prozesserfahrung aus vielen Jahren meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Hochschulrecht, ansässig hier in Hannover (Niedersachsen).

4. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Bremen?

Ich hatte in meinem Beitrag Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009? – hier im Ratgeber - die Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester in den Bundesländern Berlin und Niedersachsen dargestellt. In meinem Beitrag Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010? – hier im Ratgeber – hatte ich die Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester in dem Bundesland Hessen dargestellt.

Hier nun die Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester im Bundesland Bremen.

Die Vergabe erfolgt in der folgenden Reihenfolge:

  • Zunächst werden im Rahmen von Vorabquoten Härtefälle (1,5 % der Studienplätze) und (bestimmte) ausländische Studienbewerber (2,8 %) berücksichtigt
  • Danach werden die Studienplätze an Bewerber vergeben, die
    • im Inland in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren
    • auf Grund einer Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester aufgenommen werden können
  • Sodann werden Bewerber berücksichtigt, die die erforderlichen anrechenbaren Studienleistungen in anderen Studiengängen erworben haben
  • Sind dann noch Studienplätze frei, werden diese an sonstige Bewerber (in der Regel nach Note) vergeben. Zu denken ist hier an Bewerber, die anrechenbare Studienleistungen im Ausland erworben haben

Das Ranking weist Ähnlichkeiten zu Niedersachsen auf. Auch hier werden zunächst Härtefälle berücksichtigt und sodann die Bewerber, die im Inland in demselben Studiengang eingeschrieben sind oder waren.

Mein Tipp: Wer sich zum höheren Fachsemester beworben hat und einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte diesen sorgfältig prüfen. Aus Erfahrung weiß ich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien im Vergabeverfahren gelegentlich nicht oder nicht vollständig beachtet werden. Dies eröffnet für ein Klageverfahren dann besondere Chancen.

Viele weitere Informationen um das Thema Studienplatzklage finden Sie auf unserer homepage www.studienplatzklagen.net .

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
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