Studienplatzklage Lehramt

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1. Bessere Chancen der Studienplatzklage für Lehramtsfächer

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Die Studienplatzklage ist in Zeiten knapper Ausbildungsressourcen und steigenden Kosten für ein Studium (z.B. veranlasst durch Studiengebühren) ein immer interessanteres Instrumentarium, Wartesemester zu vermeiden und schnell einen Studienabschluss zu erreichen. Der Einsatz für Anwalts- und Gerichtskosten kann sich je nach Lage des Falles sehr schnell rentieren. Der Kosten-Nutzen Faktor hängt jedoch nachhaltig von den Chancen einer Studienplatzklage ab. Diese Chancen wiederum unterscheiden sich von Studienfach zu Studienfach ganz gravierend. Am meisten verbreitet ist die Studienplatzklage im Bereich Medizin. Hier kommt es gelegentlich vor, dass allein bei einer Hochschule und bei Gericht mehr als 800 Anträge eingehen, die gerichtet sind auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der vorgesehenen Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass Interessenten für eine Studienplatzklage im Fachbereich Medizin oftmals nicht umhinkommen, gleich mehrere Hochschulen auf Zuweisung eines Studienplatzes in Anspruch zu nehmen, um ihre Chancen auf Zuweisung eines Studienplatzes zu erhöhen.

Diese Bedingungen sind für Interessierte einer Studienplatzklage für Studienfächer auf Lehramt nicht anzutreffen. Die dortigen Bedingungen sind ungleich besser. Mit den Besonderheiten einer Studienplatzklage für Studienfächer auf Lehramt beschäftigt sich dieser Artikel.

Rolf Tarneden
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Zu den für alle Arten der Studienplatzklage zu beachtenden Grundsätze verweise ich auf meinen Artikel – „Studienplatzklage - Ein Überblick“ - hier auf dieser Seite im Ratgeber Studienplatzrecht.

Die Chancen einer Studienplatzklage hängen ganz nachhaltig davon ab, wie viele andere Interessenten ebenfalls einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Wollen für ein Studienfach einer Universität 500 Antragsteller einen Studienplatz außerhalb der von der Universität geregelt vergebenen Studienplätze, ist die Chance, einen solchen zu bekommen natürlich geringer als wenn nur 50 oder noch weniger Antragsteller einen solchen Antrag stellen.

Für die Lehramtsstudiengänge kommt es nicht selten vor, dass nur ein einziger Antragsteller die (außerkapazitäre) Zuweisung eines Studienplatzes beantragt. Entscheidet dann das Gericht im Klagverfahren, dass die Kapazität falsch berechnet war und weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller sicher sein, dass er auch einen Studienplatz bekommt. Das z.B. bei Humanmedizin verbreitete Losverfahren, nach dem unter den Antragstellern die zusätzlichen Studienplätze (zur Wahrung der Chancengleichheit) verlost werden, entfällt in solchen Fällen.

2. Günstigere Kosten für eine Studienplatzklage für Lehramtsfächer

Die Vorstehenden - aus Sicht eines Bewerbers für einen Studienplatz Medizin geradezu rosigen - Aussichten ermöglichen die erfolgreiche Studienplatzklage folglich auch in einem deutlich besseren Kosten-Risiken Verhältnis als bei Medizinstudienplatzklagen.

Während Humanmediziner häufig gezwungen sind, gleich mehrere Hochschulen zu verklagen, kann der Interessent für einen Studiengang für Lehramt eine Studienplatzklage mit guten Erfolgsaussichten durchaus bei nur einer Hochschule durchführen. Gegebenenfalls mögen zwei oder drei Universitäten verklagt werden. Zustände wie im Bereich Medizin - nämlich gleich fünf, sechs oder noch mehr Universitäten zu verklagen - dürften hier nicht zu erwarten sein.

Die genauen Kosten einer Studienplatzklage lassen sich nur anhand des Einzelfalles berechnen. Die Kosten hängen zum einen davon ab, in welchem Umfang der Rechtsanwalt tätig war und zum anderen, welchen Streitwert das Gericht am Ort der Studienplatzklage zugrunde legt. Die Streitwertfestsetzungen schwanken zwischen 2.500,00 EUR und 5.000,00 EUR. Deswegen soll hier einmal die Anwaltsgebühr die Studienplatzklage bei einem Streitwert von 3.750,00 EUR als Beispiel angegeben werden, um einen ersten Eindruck zu geben.

Gegenstandswert: 3.750,00 €  
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV 1,3   318,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €

Zwischensumme netto 338,50 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 54,16 €

zu zahlender Betrag 392,66 €


Hinzu kommen dann noch die Gerichtskosten, die sich (bei einem Streitwert von 3.750,00 EUR) auf 157,50 € belaufen.

3. Bessere Chancen im Antragsverfahren auf Erlangung eines Studienplatzes

Der Umstand, dass bisweilen nur einer oder ganz wenige Antragsteller für Lehramtsstudiengänge zugleich bei der Universität Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes stellen, eröffnen dem Rechtsanwalt zudem ganz andere Möglichkeiten, außergerichtlich für den Mandanten den Studienplatz für das gewünschte Lehramt zu erreichen. Denn während im Fach Medizin wegen der Antragsflut manche Universitäten die Anträge nicht einmal mehr bescheiden, hat ein einzelner Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes für einen Lehramtsstudiengang an einer Universität oftmals eine ganz andere Wirkung.

Die zuständigen Gremien der Universitäten befassen sich in solchen Fällen oftmals tatsächlich bereits außergerichtlich ernsthaft mit dem einzelnen vorliegenden Antrag. Dies bedingt, dass der Rechtsanwalt individuell auf den Mandanten bezogen Verhandlungen mit der Universität aufnehmen kann. Dies ist in der Realität der Studienplatzklage Humanmedizin praktisch kaum noch möglich.

Gelingt es, bereits in diesem Verfahrensstadium den Studienplatz im Verhandlungswege zu erlangen, kann das Ziel des gewünschten Studienplatzes gänzlich ohne Gerichtsverfahren erreicht werden. In diesem Fall sinken naturgemäß auch die Anwaltskosten ganz erheblich.

4. Bessere Chancen im Widerspruchsverfahren gerichtet auf Erlangung eines Studienplatzes für Lehramtsstudiengänge

Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren. Hier muss jedoch zunächst darauf hingewiesen werden, dass bei manchen Universitäten ein solches Widerspruchsverfahren gar nicht mehr möglich ist. Sollte dieser Rechtsbehelf jedoch eröffnet sein, kann der Studienplatz auch in diesem Verfahrensstadium im Verhandlungswege erreicht werden. Möglich - wenngleich sicherlich selten - kann auch hier durch Widerspruchsbescheid ein Studienplatz zugewiesen werden.

5. Fazit

Aus meiner Sicht sind die Perspektiven der Studienplatzklage für Studiengänge für Fächer auf Lehramt auf allen Ebenen (Kosten, Chancen, Zeit) günstig einzuschätzen. Das Kosten-Nutzen Verhältnis in Ansehung der Bewerber für diese Art von Studienplätzen führt zu guten Erfolgsaussichten, die in anderen Bereichen (z.B. Medizin) längst der Vergangenheit angehören. Im Verhältnis zu der Alternative - Wartesemester - ist die Studienplatzklage hier sicher eine interessante Möglichkeit.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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