Studienplatzklage: Erfolgschancen, aber wo?

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Drei Anknüpfungspunkte für eine Studienplatzklage

Unterschiedliche Erfolgschancen bei Klage gegen Auswahlverfahren undHochschulkapazität sowie bei Nicht-ZVS-Fächern

Von Rechtsanwalt Thomas Herz

Der Artikel beleuchtet die unterschiedlichen Erfolgschancen bei einer Klage gegen das Auswahlverfahren der ZVS bzw. der Hochschule einerseits und einer gegen die Hochschule gerichteten Kapazitätsklage andererseits. Weiterhin tritt der Verfasser dem Eindruck entgegen, eine Studienplatzklage sei nur in den Fächern bzw. Studiengängen möglich, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen sind, dagegen nicht in Studiengängen mit hochschulinterner Zugangsbeschränkung.

Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches auf Zulassung zum Studium gibt es grundsätzlich drei Anknüpfungspunkte:

Thomas Herz
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  • Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens der ZVS.

  • Die Überprüfung des Auswahlverfahrens der Hochschulen.

  • Die Überprüfung der Hochschulkapazität.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens der ZVS

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens der ZVS geht es letztlich um die Frage, ob die von der Hochschule an die ZVS gemeldeten Studienplätze (ZVS-Quote) ordnungsgemäß nach den Regelungen der ZVS-Vergabeordnung verteilt worden sind oder nicht.

Das Auswahlverfahren ist – vereinfacht gesagt – immer dann rechtswidrig, wenn es die Chancengleichheit verletzt. Genau darin liegt aber auch das Problem, denn in aller Regel wird dieser Art von Rechtsverletzungen immer eine Tatsachenfrage zu Grunde liegen. Für die Beurteilung, inwiefern Bewerber ungleich behandelt worden sind, benötigt man also Fakten. Um diese zu sammeln, müssten pro Studiengang zum Teil mehrere zehntausende Datensätze auf mögliche Fehler Eingabe- oder Berechnungsfehler hin überprüft werden. Dies gleicht der Suche nach einer Stecknadel im Heuhaufen. Ohne einen griffigen Anhaltspunkt ist ein solches Verfahren praktisch erfolglos.

Natürlich können auch reine Rechtsfragen aufgegriffen werden. Insbesondere bei Änderungen in der ZVS-Vergabeordnung kann dies der Fall sein. So hatte voriges Jahr die ZVS eingelenkt und die zum WS 2005/06 neu eingeführte Bewerbungsfrist für Altabiturienten wegen mangelnder Information weiter nach hinten verschoben. Es sollte aber bedacht werden, dass die rechtlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens der ZVS zum Teil bis zum Bundesverfassungsgericht geklärt sind.

Die Überprüfung des Auswahlverfahrens der Hochschulen

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschulen geht es darum, ob die von der Hochschule in eigener Regie vergebenen Studienplätze (Hochschulquote) nach den jeweiligen Bestimmungen zu Recht vergeben worden sind oder nicht.

Hier können die Chancen schon etwas besser stehen als zuvor, wenn die Bewerberzahl überschaubar ist. Es kann sich im Einzelfall durchaus lohnen, dass Auswahlverfahren bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte näher zu überprüfen. Insbesondere kann sich ein durchgeführtes Auswahlgespräch oder die Auswahl zwischen zwei Bewerbern als willkürlich erweisen. In der Praxis besteht aber auch beim Auswahlverfahren der Hochschulen nur in der Minderzahl der Fälle eine Chance, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen – bzw. sein rechtswidriges Produkt in Form des Ablehnungsbescheides – erfolgreich angegriffen werden kann.

Bezüglich der Klärung einer Rechtsfrage gab das Auswahlverfahren der bayerischen Hochschulen erst jüngst Anlass zur Beanstandung. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 19.12.2005, ist das derzeitige Auswahlverfahren der bayerischen Hochschulen in den ZVS-Fächern nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren.

Die Überprüfung der Hochschulkapazität

Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Hochschulkapazität geht es allein um die Frage, ob - über die von der Hochschule bezifferte Zahl hinaus – noch weitere Studienplätze vorhanden sind (Hochschulkapazität).

Eine derartige verwaltungsgerichtliche Überprüfung bietet die besten Erfolgschancen. Soweit nämlich die Zahl an Studienplätzen beschränkt wird, sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Hochschule mit dem Ziel einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen. Darauf hat jeder Studienbewerber einen Rechtsanspruch, den das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1972 mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit begründet hat. Das hat praktisch zur Folge, dass in sämtlichen Studiengängen mit bundesweiter oder örtlicher Zugangsbeschränkung (numerus clausus) eine Studienplatzklage grundsätzlich zulässig ist.

Studienplatzklagen in Nicht-ZVS-Fächern

Da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für alle Studiengänge mit beschränkten Zulassungszahlen gelten, kann sich eine Studienplatzklage sowohl gegen Universitäten, Hochschulen oder Technische Hochschulen richten, als auch gegen Fachhochschulen. Eine Studienplatzklage ist also gegen alle Arten von Hochschulen mit bundesweiten oder hochschulinternen numerus clausus möglich.

Bei Studienplatzklagen in den Nicht-ZVS-Fächern sind die Chancen überdurchschnittlich gut, weil entweder genügend freie Studienplätze festgestellt werden oder sich der Antragsteller/in keiner oder nur wenig Konkurrenz im Losverfahren um die Verteilung der zusätzlichen – vom Verwaltungsgericht festgestellten – Studienplätze ausgesetzt sieht. Oftmals enden die Verfahren auch im Wege eines Vergleiches (gütliche Einigung).

Die Erfolgschancen einer Studienplatzklage gegen eine Fachhochschule sind besonders zu erwähnen, da es hier zum Teil erhebliche Unkenntnis über die schwierige Materie des Hochschulkapazitätsrechts und dessen richtige Anwendung gibt.

Einschränkungen bei bestimmten Hochschulen und Studiengängen

Die Rechtsprechung hat bei Hochschulen, die ganz oder überwiegend in kirchlicher oder privater Trägerschaft geführt werden, die Zulässigkeit einer Studienplatzklage verneint. Eine weitere Einschränkung ergibt sich bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen, wie sie an Kunst- und Musikhochschulen die Regel ist. Es kommt auch nicht selten vor, dass für die Aufnahme des Studiums weitere besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, etwa der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse. Ohne erfolgreich bestandene Eignungsprüfung bzw. dem Nachweis der besonderen Kenntnisse sind die Voraussetzungen für eine Studienplatzklage nicht gegeben.


Rechtsanwalt Thomas Herz
Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstr. 100
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