Studienplatzklage: Erfolgsaussichten im Losverfahren

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- in den NC-Fächern Zahnmedizin, Humanmedizin, Psychologie, Pharmazie, Psychologie und Tiermedizin

Durch eine so genannte Studienplatzklage können in den zulassungsbeschränkten bzw. NC-Fächern (z.B. Zahnmedizin, Humanmedizin, Psychologie, Pharmazie, Psychologie und Tiermedizin) Studienplatzbewerber trotz eines ablehnenden Bescheides der ZVS oder Universität, der dahingehend lautet, dass erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz zuteilt werden kann, sofort einen Studienplatz erhalten. Im Anschluss an eine erfolgreiche Studienplatzklage, werden im Rahmen eines so genannten Losverfahrens, die zusätzlichen Studienplätze in der Regel zwischen den Bewerbern verteilt. In diesem Aufsatz soll, nach einer kurzen Einführung, maßgeblich der Frage nachgegangen werden, welche Erfolgsaussichten für den Studenten im Losverfahren einer Studienplatzklage bestehen. Intention ist es, dem Leser eine eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten und damit auch eine Kosten-Nutzen Analyse bei der Frage, an welchen und an wie vielen Universitäten eine Studienplatzklage eingereicht werden soll, zu ermöglichen.

Warum eine Studienplatzklage?

Die Universitäten sind verpflichtet, ihre Kapazitäten (die Ermittlung freier Plätze basiert auf einem komplizierten Berechnungsverfahren) voll auszuschöpfen. Berechnen die Universitäten weniger freie Plätze, als in Wirklichkeit vorhanden sind bzw. unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten eingerichtet werden könnten, kann der Student, dessen Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes abgelehnt wird, dagegen mittels einer sogenannten Studienplatzklage vorgehen. Hat diese Erfolg, muss die Universität zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen, die per Losverfahren (bis auf einige Ausnahmen, bei denen die Gerichte nach der „persönlichen Rangposition“ entschieden) an die „klagenden“ Studenten vergeben werden. Reicht der Student mehrere Studienplatzklagen mit Erfolg ein, nimmt er entsprechend an mehreren Losverfahren teil und erhöht so seine Chancen an einer Universität einen Studienplatz zu erhalten.

Alternativen zur Studienplatzklage

Neben der Möglichkeit der Studienplatzklage, welche regelmäßig im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erfolgt, besteht für den Studenten die Möglichkeit, mittels eines „Antrags auf außerkapazitäre Zulassung“ bzw. eines Widerspruchs einen Studienplatz zu erhalten. Dabei gilt es zu beachten, dass in einzelnen Bundesländern bereits im Bewerbungsverfahren ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt werden muss und auch an den verschiedenen Universitäten teilweise unterschiedliche Fristen gelten. Es ist ratsam, bereits während des ordentlichen Bewerbungsverfahrens, spätestens aber im Widerspruchsverfahren kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil je nach landesrechtlicher Regelung und Universität, auch für die außerkapazitäre Zulassung, nicht nur an den verschiedenen Universitäten, sondern auch in den unterschiedlichen Bundesländern verschiedene Verfahren und Fristen(!) vorgesehen sind, die es einzuhalten gilt.

Erfolgsaussichten im Losverfahren einer Studienplatzklage

Da die Anzahl der eingelegten Studienplatzklagen grundsätzlich die Erfolgsaussichten im Losverfahren erhöht, liegt die Empfehlung nahe, möglichst viele Anträge bei Gericht einreichen zu lassen. Folgt der Student dieser gut gemeinten Empfehlung, stößt er schnell an seine finanziellen Grenzen.

Deshalb werden wir, auf Grundlage der Erfahrungen vergangenen Studienplatzklagen der Frage nachgehen, wie es mit den Erfolgsaussichten im Losverfahren durch Einschaltung eines Rechtsanwalts tatsächlich bestellt ist. Selbstverständlich erheben wir an dieser Stelle keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beschränken uns mit den Ausführungen, der Übersichtlichkeit halber, auf die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin. Wir hoffen Ihnen so einen Überblick zu geben und bei der Frage helfen zu können, an welchen Universitäten eine Bewerbung, ein Widerspruchsverfahren und eventuell eine Studienplatzklage unter Einschaltung eines Rechtsanwalts lohnt.

Im Studiengang Zahnmedizin stellen sich die Erfolge vergangener Studienplatzklagen wie folgt dar:

Die medizinische Fakultät der Charité, als Universitätsmedizin der Humboldt Universität Berlin und der Freien Universität Berlin, vergab an 202 Studienplatzkläger, weitere 7 Studienplätze außerhalb der Kapazität.

Die Georg-August Universität Göttingen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen verpflichtet, für 223 Studienplatzkläger weitere 11 Studienplätze im Fachbereich Zahnmedizin einzurichten.

Die Technische Universität Dresden wurde im Rahmen von Studienplatzklagen zur Vergabe weiterer 10 Studienplätze an die 152 Studienplatzkläger verpflichtet.

Die Universität Leipzig wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig verpflichtet, weitere 10 Studenten der 171 Studienplatzkläger zum Studium zuzulassen.

Die Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald verpflichtet, weitere 10 Studienplätze für 210 Studienplatzkläger im Fachbereich Zahnmedizin im Losverfahren zu vergeben.

Der Universität Erlangen-Nürnberg wurde durch das Verwaltungsgericht Ansbach aufgegeben, an die 93 Studienplatzkläger im Rahmen der außerkapazitären Zulassung weitere 4 Studienplätze zu vergeben.

Im Studiengang Humanmedizin stellen sich die Erfolge vergangener Studienplatzklagen wie folgt dar:

Die medizinische Fakultät der Charité, als Universitätsmedizin der Humboldt Universität Berlin und der Freien Universität Berlin, wurde verpflichtet an 132 Studienplatzkläger 19 Studienplätze zu vergeben.

Die Georg-August-Universität Göttingen wurde verurteilt, an 2.290 Studenten weitere 220 Studienplätze außerhalb der Kapazität unter den Antragstellern im Rahmen einer Studienplatzklage zu vergeben.

Die Universität Regensburg wurde vom Verwaltungsgericht verpflichtet, im Fachbereich Humanmedizin weitere 27 Studenten der 1.167 Studienplatzkläger vorläufig zum Studium zuzulassen.

Die Universität Dresden wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts verpflichtet, für die 2.042 Antragsteller weitere 52 außerkapazitäre Studienplätze zu schaffen.

An der Universität Leipzig konnten durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig 86 Studenten der 1.875 Studienplatzkläger ein Studium durch Zulassung im Rahmen einer Studienplatzklage aufnehmen.

Die Universität Ulm wurde durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Studiengang Humanmedizin verpflichtet, 48 der 128 klagenden Studienplatzbewerber vorläufig zum Studium zuzulassen.

Die Universität Freiburg wurde durch Beschluss verpflichtet, für die 67 Antragsteller weitere 5 Studienplätze einzurichten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden:

Zunächst ist klarstellend anzumerken, dass neben den genannten Universitäten auch Bewerbungen, Widersprüche und Studienplatzklagen an anderen Universitäten Erfolg versprechen. Ferner ist zu beachten, dass viele Antragsteller sich an mehreren Universitäten bewerben. Dadurch werden diese häufig in mehreren Verfahren als Antragsteller mitgezählt. An dieser Stelle gilt es auf unser Spezialwissen zurückzugreifen, welches neben Erfahrungen auf Grundlage bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen, auch die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich Lehrangebot, Personal- und Ressourcenentwicklungen und Lehrstuhlveränderungen berücksichtigt.

Unabhängig von Abiturnote und Wartezeit lässt sich so, durch eine Studienplatzklage und der damit gegebenenfalls verbundenen Teilnahme am Losverfahren, grundsätzlich an jeder Universität die Chance den begehrten Studienplatz zu erhalten erhöhen. Mit der Zahl der Universitäten, an denen Anträge/Klagen eingereicht werden, steigen die Chancen. Suchen Sie die Universitäten jedoch nicht wahllos aus, sondern beschränken Sie sich, unter Abwägung im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse, auf die erfolgsversprechenden Universitäten. Eine gesunde Kosten-Nutzen-Relation zwischen finanziellem Aufwand und Erfolgsaussichten liegt in einer überlegten Auswahl der Universitäten, an denen eine Studienplatzklage erfolgsversprechenden ist. Spätestens an dieser Stelle rechnet sich die Einschaltung eines kompetenten Anwalts.


Für alle Fragen rund um Studienplatzklage und Prüfungsrecht: justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de, www.justlaw.de.

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