Studienplatz über das Losverfahren der Hochschulen

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Warum werden Losverfahren durchgeführt?

Von Rechtsanwalt Thomas Herz

Die Teilnahme am Losverfahren ist neben der Durchführung einer Studienplatzklage (vgl. zur Studienplatzklage unter anderem auch den Artikel des Autors „Studienplatz abgelehnt - Studienplatzklage?“ vom 16.11.2004 ) eine weitere Maßnahme, welche die Chance auf einen Studienplatz unabhängig von Abiturnote, Wartezeit oder ZVS bietet.

Das Losverfahren ist in den Vergabeverordnungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) und der Hochschulen geregelt.Das Losverfahren findet in allen Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen statt. Darunter fallen ZVS-Studiengänge (Biologie, Pharmazie, Psychologie, Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin) wie auch Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen.

Thomas Herz
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Nach Abschluss des Nachrückverfahrens ist das Vergabeverfahren der ZVS bzw. der Hochschule abgeschlossen. Naturgemäß gibt es aber regelmäßig einen Bewerberschwund, das heißt, nicht alle Bewerber nehmen den vergebenen Studienplatz an. Studienplätze, die also noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden direkt von der Hochschule durch Los vergeben.

Wer kann an dem Losverfahren teilnehmen?

Am Losverfahren kann jeder teilnehmen, der die entsprechende Hochschulreife bzw. die sonstigen Eignungsvoraussetzungen für den jeweiligen Studiengang vorweisen kann.

Wie bereits weiter oben angedeutet, ist für die Teilnahme am Losverfahren keine vorherige Bewerbung bei der ZVS erforderlich.

Wer ist Adressat der Bewerbung?

Der Antrag für das Losverfahren (Bewerbung) ist direkt an die Hochschule zu adressieren. Auch bei den ZVS-Studiengängen ist die Bewerbung ausschließlich an die Hochschule zu richten.

Welche Bewerbungsfristen sind zu beachten?

Die Vergabeverordnung der ZVS gibt den Hochschulen einen Bewerbungszeitraum für die von der ZVS-Quote erfassten unbesetzten Studienplätze vor. Die Zulassung muss demnach für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule beantragt werden.

Die Hochschule darf abweichend vom vorgegebenen Bewerbungszeitraum eigene Fristen bestimmen. Hiervon haben die meisten Hochschulen auch Gebrauch gemacht. Beispielsweise muss der Losantrag bei der Universität Kiel für das Wintersemester 2005/2006 zwischen dem 4. und 10. Oktober 2005 eingehen. Diese Fristen der Hochschulen gelten in der Regel einheitlich für das Losverfahren der Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen sowie für die Losverfahren über die freien ZVS-Studienplätze.

Verfristete Bewerbungen sind vom Losverfahren ausgeschlossen. Das Datum des Zugangs der Bewerbung entscheidet, nicht das Datum des Poststempels. Eine vorherige Information hinsichtlich der Bewerbungsfristen ist daher angeraten, es sei denn, einzelne Bewerber wollen die Losbewerbungen an alle Universitäten „ins Blaue hinein“ versenden.

Die entsprechenden Bewerbungsfristen sind am schnellsten auf den jeweiligen Homepages der Hochschulen in Erfahrung zu bringen.

Gibt es bestimmte Formalien?

Die Bewerbung für das Losverfahren erfolgt schriftlich. Dabei muss in jedem Fall zum Ausdruck kommen, dass der Bewerber die Teilnahme am Losverfahren für einen bestimmten Studiengang bzw. eine bestimmte (zulässige) Studienkombination wünscht.

Pro Studiengang bzw. Studiengangkombination ist die Stellung eines gesonderten Losantrags erforderlich. An einigen Hochschulen ist die Bewerbung auf ein oder zwei Studiengänge bzw. Studiengangkombinationen beschränkt.

Im Übrigen gilt mehrheitlich kein Formzwang für den Losantrag. Eine beschriebene Postkarte oder ein DIN-A4-Blatt, aus den der Studiengang bzw. die Studienkombination hervorgeht, genügt. Es ist sinnvoll, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse anzugeben, um für den Fall der Zulassung schnell erreichbar zu sein und somit rechtzeitig am Vorlesungsbeginn teilzunehmen.

Wie werden die Ergebnisse des Losverfahrens bekannt gegeben?

Im Losverfahren zugelassenen Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Bewerber die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

Die Immatrikulationsfrist und die Hinweise zur Immatrikulation werden im Zulassungsbescheid mitgeteilt.

Der Autor wünscht allen Bewerbern viel Erfolg!


Rechtsanwalt Thomas Herz
Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstr. 100
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