Direktbewerbungen als Voraussetzung für eine Studienplatzklage?

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In so genannten Studienplatzklageverfahren macht ein Studienbewerber geltend, dass es verschwiegene Studienplätze gibt. Mit anderen Worten: Es gibt mehr Studienplätze, als von der Hochschule errechnet. Eine Studienplatzklage richtet sich daher regelmäßig nicht gegen den Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung oder der Hochschule. Da mit einer Studienplatzklage der Ablehnungsbescheid nicht angegriffen wird, ist es an der Mehrzahl der Hochschulen nicht erforderlich, sich überhaupt im regulären Vergabeverfahren zu bewerben. Gegen das Erfordernis einer Direktbewerbung spricht ein gewichtiges Argument. Studienbewerber ab einem bestimmten Notendurchschnitt haben im regulären Bewerbungsverfahren ohnehin keine Chance einen Studienplatz zu erhalten. Damit ist eine Bewerbung von vornherein aussichtslos. Einem Bewerber kann jedoch nicht zugemutet werden Handlungen vorzunehmen, die nicht zum Ziel führen. Daher setzen die meisten Verwaltungsgerichte bislang keine Direktbewerbung für ein gerichtliches Verfahren voraus. Einige Verwaltungsgerichte verlangen, dass ein Studienplatzbewerber alles Erforderliche unternimmt, um einen Studienplatz zu erhalten. Diese Obliegenheit sei nicht unzumutbar, weil der Aufwand für die Bewerbung überschaubar sei. So fordert das Oberverwaltungsgericht Hamburg bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, eine ordnungsgemäße Bewerbung. In dieser sind im Auswahlverfahren der Hochschule sechs beliebige Studienwünsche anzugeben. Soweit sich das gerichtliche Verfahren über einen Bewerbungszeitraum hinaus erstreckt, ist eine weitere vollständige Bewerbung abzugeben (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.04.2008, Az. 3 NC 216/07).

Ebenso fordert nunmehr das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ausdrücklich eine Direktbewerbung und bezieht in seiner Entscheidung auch auf Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.10.2010, Az. 13 C 268/10). Daher ist es in Nordrhein-Westfalen künftig erforderlich, dass sich ein Studienbewerber, der eine Studienplatzklage anstrebt, innerhalb der Bewerbungsfristen direkt um einen Studienplatz bewirbt.

Noch weiter geht nunmehr das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses verlangt in einem jüngst veröffentlichten Beschluss, dass bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, die Hochschule gegen die das gerichtliche Verfahren durchgeführt wird, in der Bewerbung ausdrücklich benannt wird. Aus diesem Grund wurde der einstweilige Anordnungsantrag eines Antragstellers im Studiengang Pharmazie abgelehnt. Er hatte die Universität Düsseldorf in der Bewerbung nicht genannt, diese jedoch in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2011, Az 15 NC 84/10). Wir halten diese Beschränkung für zu weit gehend. Im Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt eine Beschränkung auf sechs Hochschulen. Viele Hochschulen beziehen nur die Bewerber mit der ersten und zweiten Ortspräferenz in das Auswahlverfahren der Hochschule ein. Dies mindert zum einen die Chancen im Bewerbungsverfahren. Lässt man nur gerichtliche Verfahren gegen diese Hochschulen zu, beschränkt dies die Rechtschutzmöglichkeiten und damit die Chancen einen Studienplatz zu erhalten.

Die Entscheidung bedeutet für potentielle Interessenten an einer Studienplatzklage, dass sie bereits vor Bewerbungsschluss taktische Erwägungen treffen müssen, um nicht an einer Wunschhochschule mit einer Studienplatzklage ausgeschlossen zu sein. Daher empfiehlt es sich bereits vor Bewerbungsschluss einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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