Die Zulassung zum Zweitstudium über hochschulstart.de

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Optimierung der Bewerbung für ein Zweitstudium ratsam.

Die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin erfolgt auch für Zweitstudienbewerber über die Stiftung für Hochschulzulassung – mithin über hochschulstart.de. Für ein Zweitstudium sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Dies macht es generell schwer, einen Studienplatz zu bekommen. Für die Auswahl der Zweitstudienbewerber gelten besondere Regeln, die nachfolgend beleuchtet werden sollen.

Rechtsgrundlage für die Auswahl der Zweitstudienbewerber

Rechtsgrundlage für die Auswahl der Zweitstudienbewerber ist § 17 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung). Danach gilt das Folgende: Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, wird nicht im Rahmen der üblichen Quoten ausgewählt. Die Zweitstudienplätze werden vielmehr nach einem Punktwert vergeben, der aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen für das Zweitstudium gebildet wird. Dabei ist es gleichgültig, ob hochschulstart.de die Studienplätze vergibt oder ob die Hochschule im Wege eines örtlichen Numerus clausus den Zugang reguliert.

Thomas Herz
Partner
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Rechtsanwalt
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Hochschulrecht, Schulrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Sozialrecht

Ermittlung des Punktwertes nach dem Prüfungsergebnis des Erststudiums 

Aus dem Prüfungsergebnis des abgeschlossenen Erststudiums leitet sich ein Teil der zu vergebenden Punkte ab. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die  vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z.B. Diplom, Bachelor oder Magister) erfolgreich abgelegt worden ist. Je nach Ergebnis der Abschlussnote werden folgenden Punkte vergeben:

Notengruppe 1: Noten „ausgezeichnet“  und „sehr gut“ = 4 Punkte

Notengruppe 2: Noten „gut“ und voll „befriedigend“ = 3 Punkte

Notengruppe 3: Note „befriedigend“ = 2 Punkte

Notengruppe 4: Note „ausreichend“ = 1 Punkt

Notengruppe 5: Note „nicht nachgewiesen“ = 1 Punkt

Ermittlung des Punktwertes nach den Gründen für das Zweitstudium

In Abhängigkeit davon, welche Fallgruppe einschlägig ist, kommen dann noch weitere Punkte hinzu:

Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe = 9 Punkte. Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe = 7 bis 11 Punkte. Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe = 7 Punkte. Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;

Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe = 4 Punkte. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;

Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe = 1 Punkt.

Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen (Fallgruppe 2) angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage eines Gutachtens. Das erforderliche Gutachten – von der an erster Stelle gewählten Hochschule – sollte so rechtzeitig wie möglich angefordert werden, da das Gutachten für ein Sommersemester bis zum 25. Januar und für ein Wintersemester bis zum 25. Juli an »hochschulstart.de« weitergeleitet werden muss. 

Optimierung der Bewerbung

Es liegt auf der Hand, dass der Schwerpunkt bei der Bewerbung um einen Zweitstudienplatz die Frage ist, ob besondere Gründe ausreichend glaubhaft gemacht wurden, warum ein zweites Studium erforderlich ist. Es ist jedoch ratsam, die Gründe besonders zu strukturieren und inhaltlich zu vertiefen. Dabei sollte man bedenken, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, der entsprechende Sachbearbeiter die Schreiben also nur schnell überfliegen wird. 

Wer Fragen rund um die Bewerbung für das Zweitstudium hat oder seine Bewerbungsunterlagen kritisch überprüfen lassen will, kann dazu auf die erfahrene Kanzlei des Autors zurückgreifen. Für chancenlose Zweitstudienbewerber bietet unter Umständen auch die Studienplatzklage eine Möglichkeit, das Zweitstudium letztlich aufzunehmen. 

Rechtsanwalt Thomas Herz

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