Die Hürde des numerus clausus bei der Studienplatzvergabe

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Welche Möglichkeiten haben Studienplatzbewerber um doch eine Zulassung zum gewünschten Studiengang zu bekommen?

In einer aktuellen Ausgabe der Frankfurter Allgemeine Zeitung wird der „numerus clausus“ des Studiengangs Medizin beleuchtet. Der Autor kritisiert dabei den geltenden minimalen Notendurchschnitt für das Studienfach Medizin von 1,0 und zeigt alternativ andere Wege zum Medizinabschluss auf. Dabei stellt der numerus clausus nicht nur angehende Medizinstudenten vor große Hürden. Auch Studienplatzbewerber anderer Studiengänge treffen immer wieder auf kaum zu bezwingende Hürden bei der Aufnahme des gewünschten Studiengangs. Letzter Ausweg der angehenden Studenten ist häufig die Suche nach rechtlichen Möglichkeiten um dagegen vorzugehen.

Worum handelt es sich?

Die Hochschulen haben für jeden Studiengang nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen. Oftmals übersteigt die Nachfrage nach den Studienplätzen das Angebot der Universitäten. Als Folge müssen die Universitäten eine Auswahl unter den Bewerbern treffen. Dies geschieht bei den Erstbewerbern in den weitaus meisten Fällen anhand der Abiturnote. Einen Teil der Studienplätze vergeben die Universitäten und Hochschulen nach der Anzahl der Wartesemester. Abgewiesene Studienbewerber können entweder auf die nächstmögliche Zulassung hoffen, sich eine andere Hochschule oder sogar einen anderen Studiengang suchen oder gerichtlich gegen die Absage vorgehen.

Ulrich Schulte am Hülse
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Wer ist davon betroffen?

Entgegen der vielverbreiteten Auffassung eine solche Studienplatzabsage betreffe nur Studienanfänger, sind auch Bachelorstudenten, die in den weiterführenden Masterstudiengang wechseln möchten, betroffen. So benötigen Lehramtsstudenten zum Beispiel zwingend einen Masterabschluss um für das Referendariat zugelassen zu werden. Nicht alle Universitäten halten jedoch genügend Masterstudienplätze für ihre Bachelorabschließenden bereit. Entgegen der landläufigen Auffassung sind also nicht nur Mediziner betroffen, sondern das Problem betrifft die Mitte der Gesellschaft.

Was sind die Ursachen?

Das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Studienplätzen hat vielfältige Ursachen. Einerseits kommen derzeit verstärkt die geburtenstarken Jahrgänge in das Studienalter. Gleichzeitig drängen aufgrund der Verkürzung der Abiturzeit in vielen Bundesländern und der Aussetzung der Wehrpflicht mehrere Jahrgänge gleichzeitig auf die Suche nach Studienplätzen. Eine weitere Ursache ist allerdings auch die chronische Unterfinanzierung der Hochschulen. Hier ist auch der Ansatzpunkt für die Studienplatzklage.

Wie kann rechtlicher Schutz erlangt werden?

Das Erlangen rechtlichen Schutzes kann auf zwei Wege erlangt werden. So gibt es einerseits die sogenannte Studienplatzklage. Hier wird darum gestritten, ob die Versagung der Studienzulassung auf den konkreten Bewerber rechtmäßig war. Ziel dieses Verfahrens ist immer die unmittelbare Zuweisung eines Studienplatzes an den Kläger. Gestritten werden kann beispielsweise über Berechnung der Wartesemester oder die Anerkennung als Härtefall.

Ein weiteres Rechtsmittel ist der sogenannte Kapazitätsprozess, wobei der Angriffspunkt ein anderer ist. Dabei greift der Kläger nicht das Vergabeverfahren an, sondern, dass die Hochschule zu wenig Plätze vergibt. Der Kläger versucht der Hochschule nachzuweisen, dass sie mehr Studenten zulassen müsste als sie zugelassen hat. Gestritten wird dabei über die personelle und sachliche Ausstattung der Hochschule, also vereinfacht gesagt, ob im Vorlesungsaal noch ein Platz mehr ist.

Was spricht für eine Studienplatzklage?

Für die Studienplatzklage spricht, dass im Falle des Obsiegens der Kläger unmittelbar zum gewünschten Fach an der Hochschule zugelassen wird.

Allerdings existieren auch gewichtige Nachteile des Verfahrens. Im Wege der Studienplatzklage kann nur über das Vorliegen konkreter Fehler in Bezug auf den Bewerber gestritten werden. Werden die Studienplätze durch die frühere Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) bzw. jetzige Stiftung für Hochschulzulassung vergeben, ist eine Klage gegen deren Auswahl weitgehend aussichtslos. Die Erfolgsquote liegt bei ca. 1 %. Weitaus aussichtsreicher sind hier Klagen gegen den internen Auswahlprozess der Hochschulen. Hierbei ist es gut möglich, dass den Universitäten Fehler unterlaufen können, welche die Nichtzulassung des Bewerbers rechtswidrig machen. Sollte der Universität allerdings kein Fehler vorgeworfen werden können, ist das Scheitern vorprogrammiert.

Was spricht für einen Kapazitätsprozess?

Der Vorteil dieses Rechtschutzmittels ist, dass Angriffspunkte gegen die Ablehnung bestehen, obwohl im Vergabeverfahren keinerlei Fehler passiert sind. Dabei prüft das Verwaltungsgericht – in aller Regel im einstweiligen Rechtschutz – ob die Uni genügend Plätze für Studenten ausgeschrieben hat. Wichtiger Streitpunkt ist dabei, ob die Universität vollständig ausgelastet ist. Die Chancen zu Obsiegen sind hier ungleich größer, da sich häufig noch ein freier Raum oder eine unterbeschäftigte Lehrkraft findet.

Im Fall des Obsiegens gewährt der Kapazitätsprozess dabei weniger befriedigende Ergebnisse als die Studienplatzklage. Denn im Urteil oder Beschluss stellt das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass die Hochschule zu wenig Studenten zugelassen hat. Es lässt jedoch den Kläger nicht unmittelbar zum Studium zu. Schlimmstenfalls führt ein Sieg im Kapazitätsprozess dazu, dass man zwar gewinnt aber eine andere Person zum Studium zugelassen wird.

Was wird empfohlen?

Dennoch kann sich ein Kapazitätsprozess lohnen. Im Wege eines Gerichtsverfahrens gibt es immer auch die Möglichkeit sich gütlich zu vergleichen. In diesem Fall trägt dann zwar der Bewerber die Anwalts- und Gerichtskosten vollständig, erhält aber im Gegenzug die Zulassung zum gewünschten Studiengang.

In jedem Fall sollte sich der Studienbewerber im Falle einer Klage gegen seine Nichtzulassung zum Studium qualifiziert rechtlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht,

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