Der Numerus Clausus der Humanmedizin

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Am 04.10.2017 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob der Numerus Clausus noch zeitgemäß ist und mit Art. 12 und Art. 3 GG im Einklang steht.

Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen zweiten Anlauf zur Richtervorlage gewählt hat, hat es nunmehr beim Bundesverfassungsgericht einen „Nerv“ getroffen.

Am 04.10.2017 wird das Bundesverfassungsgericht um 10 Uhr darüber verhandeln, ob das Vergabesystem des Numerus Clausus in Bezug auf das Studienfach Humanmedizin verfassungsgemäß ist.

Jens Usebach
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Derzeit werden die verfügbaren Plätze für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge nach Quoten vergeben. Für einige besondere Konstellationen sind Vorabquoten vorgesehen. Sodann gibt es eine Abiturbestenquote (20 % der Plätze) und eine Wartezeitquote (20 % der Plätze), in denen die Vergabe zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt. Die übrigen Plätze (60 %) werden in einem eigenständigen Auswahlverfahren der Hochschulen nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren und kombinierbaren Kriterien vergeben.

Wegen der drastisch angestiegenen Zahl von Studienplatzbewerbern für Humanmedizin bei kaum gestiegener Zahl der verfügbaren Studienplätze hat sich die Kapazitätssituation zunehmend verschärft. Während zum Wintersemester 1994/95 noch 7.366 Studienplätze für 15.753 Bewerber verfügbar waren, standen etwa zum Wintersemester 2014/15 nur noch 9.001 Studienplätze für 42.999 Bewerber zur Verfügung.

Die Dauer der Wartezeit für einen Studienplatz in der Wartezeitquote beträgt mittlerweile 15 Semester. Es ist davon auszugehen, dass die stetig, jährlich steigende Wartezeitquote auch weiterhin steigt.

Das Bundesverfassungsgericht wird die Frage zu klären haben, ob die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten vorgaben noch zeitgemäß sind und mit Artikel 12 Grundgesetz und Artikel 3 des Grundgesetzes in Einklang stehen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.