„Anti-Nazi-Button" strafbar?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Hakenkreuz, verfassungsfeindliche, Symbole, Sticker, strafbar
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Von Rechtsanwalt Tobias Schmelz

Viele haben solche Ansteck-Buttons schon an Kleidungen, Rücksäcken oder als Aufkleber im Straßenbild gesehen. Häufigste Formen sind dabei das rot durchgestrichene Hakenkreuz, ein Hakenkreuz, das in einen Mülleimer geworfen wird oder aber ein solches Kreuz, das durch einen Stiefel zertreten wird.

Doch macht sich sein Träger nicht möglicherweise strafbar?

Wiederholt wurden in den vergangenen Monaten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften gegen die Träger oder gegen Personen eingeleitet, die solche Produkte käuflich anbieten (etwa vom 02.03.06 unter: www.stastuttgart.de/servlet/PB/menu/1199141/index.html ). Im November 2005 wurde durch das Amtsgericht Tübingen ein Tübinger Studenten, der in der Öffentlichkeit einen Anti-Nazi-Aufnäher an der Jacke trug, zu einer Geldstrafe verurteilt.

Erinnert sei auch an das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgrund einer Selbstanzeige wegen Tragens eines solchen Buttons durch die Grünen-Politikerin Claudia Roth (Meldung bei „spiegel online" vom 12.06.06).

Nach § 86 a I StGB ist jegliches Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verboten. Der Strafrahmen reicht von Geld- bis zu Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.

Gesetzeszweck ist der Schutz des demokratischen Rechtsstaates und der Erhalt des öffentlichen Friedens durch Ausgrenzung solcher Kennzeichen und Symbole aus der allgemeinen Kommunikation (Tabuisierung), um Gewöhnungseffekte zu verhindern.

Verboten sind danach verkörperte und nichtverkörperte Kennzeichen, wie das Hakenkreuz, Namen, wie NSDAP, aber auch Parolen und Grußformen, wie „Sieg Heil" und der sog. Hitlergruß (ausgestreckter, rechter Arm).

Der Tatbestand nimmt grundsätzlich keinerlei Einschränkung hinsichtlich des mit der Handlung verfolgten Zwecks oder der Gesinnung vor.

Das Tragen der Anti-Nazi-Button ist, da sie das Hakenkreuz beinhalten, damit grundsätzlich strafbar.

Ohne Zweifel hat der Gesetzgeber erkannt, dass die Anwendung einer Einschränkung bedarf. Die Sozialadäquanzklausel des §§ 86 a III, 86 III StGB schließt den Tatbestand aus, soweit das Verwenden der Kennzeichen u.a. der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Berichterstattung dient.

Dieser Einschränkung über § 86 II StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH und der Obergericht nicht, wenn schon der Tatbestand des § 86 a StGB nicht einschlägig ist.

Der Bundesgerichtshof lehnte schon 1973 (BGHSt 25, 133) eine Verurteilung dann ab, wenn der Schutzzweck schon gar nicht verletzt sei. "Die Wiedergabe des Kennzeichens einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation [.. .] erfüllt den Tatbestand des StGB § 86a nicht, wenn nach dem gesamten Inhalt [.. .] eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen ist und wenn die Verbreitung auch sonst dem Schutzzweck des StGB § 86a erkennbar nicht zuwiderläuft".

Maßgeblich ist also, dass im jeweiligen Einzelfall das Verwenden der Kennzeichen nicht geeignet ist, bei objektiven Betrachtern den Eindruck hervorzurufen, der Handelnde bezwecke die Identifikation mit den Zielen der verbotenen Organisation, so etwa bei „Sieg Heil"-Rufen linksgerichteter Demonstranten gegen Polizeikräfte.

Dieser Argumentation der Tatbestandslosigkeit schloß sich wohl auch das Landgericht Tübingen im oben angeführten „Studenten-Fall" an, denn es sprach den Angeklagten frei und gab den beschlagnahmten Button zurück.

Die Träger der „Anti-Nazi-Button" sollten sich bewusst sein, dass trotz der Entscheidung des BGH, sein Verhalten jederzeit zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen kann.

In diesem Fall sollte sich der Beschuldigte unverzüglich an einen Strafverteidiger wenden, um dem Vorantreiben der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sofort einen Riegel vorschieben zu können.

Abschließend verweise ich auch auf den offenen Brief des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin (akj-berlin) an das Amtsgericht Tübingen, die Staatsanwaltschaften Tübingen und Stuttgart und das Polizeipräsidium Potsdam vom 12.12.05.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Fußball-WM - Beschleunigtes Verfahren als Wunderwaffe?