Zurückstellung der Strafvollstreckung

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Wenn das Gericht eine Vollzugsstrafe verhängt, kann die Staatsanwaltschaft nach § 35 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen von einer Vollstreckung absehen.

Ein Zurückstellungsantrag des Verurteilten setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Sofern eine angeordnete Strafaussetzung widerrufen und gegen den gerichtlichen Widerrufsbeschluss durch den Verurteilten sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, muss ebenfalls die Rechtskraft dieses Verfahrens abgewartet werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung ist nur dann möglich, wenn von der verhängten Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre zur Vollstreckung ausstehen, d. h. es muss entweder eine Verurteilung vorliegen, durch die höchstens zwei Jahre ausgesprochen worden sind, oder der zu vollstreckende Strafrest einer höheren Freiheitsstrafe darf aufgrund von Teilverbüßung nicht mehr über der Obergrenze liegen. Eine mögliche Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB ist für die Berechnung nicht maßgeblich. Bei mehreren Verurteilungen ist für jede gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen. Eine Freiheitsstrafe, die aufgrund ihrer Höhe die Zurückstellung verhindert, kann unter Umständen vorweg vollstreckt werden. Die Anordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ändert nichts an der Zulässigkeit einer Zurückstellung.

Daneben muss der Verurteilte die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben. Nicht erforderlich ist, dass der Tatrichter die Abhängigkeit im Urteil festgestellt hat. Zulässig sind auch andere Erkenntnisquellen. Bei der Straftat muss es sich nicht zwingend um einen Verstoß gegen das BtMG handeln, sondern es kommen insbesondere auch Delikte in Betracht, die der direkten oder indirekten Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind. Nicht ausreichend ist eine bloße Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit. Weiterhin muss ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat bestehen, d. h. das Delikt müsste entfallen, wenn die Sucht hinweggedacht würde. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe müssen nicht alle abgeurteilten Taten auf der Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen, sondern es kommt insoweit auf das Schwergewicht an. Nicht erforderlich ist, dass die Tat im Rausch oder unter Entzugserscheinungen begangen worden ist.

Weitere Voraussetzungen für eine Zurückstellung sind die Therapiebereitschaft des Verurteilten sowie das Vorliegen einer Therapieplatzzusage. Erfordert die Behandlung in der Therapieeinrichtung eine Kostenübernahme, ist auch insoweit eine Zusage des zuständigen Kostenträgers vorzulegen.

Die Zurückstellung führt nach § 36 BtMG zur Anrechenbarkeit der Dauer des Aufenthalts in der Therapieeinrichtung auf die Strafe und zur Möglichkeit der Strafaussetzung ohne die Erledigung einer bestimmten Mindestverbüßungszeit.

Wenn das Gericht die Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht schon in den Urteilsgründen befürwortet hat, muss die Staatsanwaltschaft nachträglich eine entsprechende Zustimmung einholen. Die Versagung der Zustimmung ist nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung anfechtbar. Gegen die Versagung der Zurückstellung ist zunächst eine Vorschaltbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen. Sobald ein Ablehnungsbescheid vorliegt, kann beim zuständigen Oberlandesgericht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht werden.

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