Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Strafgesetzbuch

Mehr zum Thema: Strafrecht, Widerstand, Polizei, Vollstreckungsbeamte, Staatsgewalt, Tatvorwurf
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Informationen und Hilfe zum Tatvorwurf des Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Strafgesetzbuch

I Einleitung

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein sehr ernstzunehmender Tatvorwurf, da er sich gegen die Autorität staatlicher Vollstreckungsakte richtet und daher grundsätzlich von Polizei und Staatsanwaltschaft rigoros verfolgt und entsprechend geahndet wird.

Daher bejaht die Staatsanwaltschaft auch fast immer ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und erhebt grundsätzlich Anklage bei Vorliegen eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Allerdings gilt es zu beachten, dass sich der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach entsprechender juristischer Prüfung nicht selten als falsch entpuppt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind oder entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Daher ist es im Falle des Vorwurfs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben sehr ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen und den Tatvorwurf genauestens zu prüfen!

II Was ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist juristisch gar nicht so einfach zu erklären, denn es gilt vor allem zu wissen was genau der Begriff  „Widerstand"  alles an Handlungen umfasst, wann es sich um eine Vollstreckungshandlung im Sinne des Gesetzes handelt  und vor allem wann ein Widerstand sogar rechtmäßig sein kann, sodass er gar nicht strafbar ist!

a) Wer ist Vollstreckungsbeamter?

Zunächst relativ einfach gestaltet sich dabei die Frage, welche Personen unter einen Vollstreckungsbeamten fallen, da die Praxis zeigt, dass es sich hierbei in 99 % der Fälle um Polizeibeamte und Gerichtsvollzieher handelt gegen die Widerstand verübt werden.

b) Was ist eine Vollstreckungshandlung?

Schon etwas schwieriger ist aber die Frage, was genau eine Vollstreckungshandlung ist:

Eine Vollstreckungshandlung sind Diensthandlungen, die den staatlichen Willen umsetzen bzw. ggf. zwangsweise durchzusetzen sollen.  Vollstreckung von Diensthandlungen bedeutet also  vor allem die Umsetzung von Gesetzen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen usw. z.B. durch  Polizeibeamte oder Gerichtsvollzieher.

Dabei wird aber nur die konkrete Vollstreckungshandlung als solche geschützt, nicht etwa Handlungen, die sich noch im Vorbereitungsstadium bewegen!

c) Was ist  Widerstandleisten?

Mit „Widerstandleisten" ist insbesondere die Ausübung von Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten gemeint. Es geht also grundsätzlich um körperliche Kraft gegen die Person des Vollstreckenden, wobei diese Kraftentfaltung geeignet sein muss, die Vollendung der Vollstreckungshandlung zumindest zu erschweren. Dabei ist die richterliche Praxis aber sehr großzügig: So genügt bereits ein Losreißen, ein Festhalten am Lenkrad, das gegen eine Türe stemmen um sein Wegbringen zu verhindern, heftige Bewegungen um sich aus einem Griff zu befreien!

Nicht ausreichend ist jedoch sog. passiver Widerstand wie z.B. Gewalt gegen sich selbst oder bloßes Sitzenbleiben, das Nichtentfernen von Zugangshindernissen, das Verriegeln von Türen, Sich hinwerfen,  etc…

Aber nicht nur Gewalt sondern auch die bloße Drohung mit Gewalt erfüllt bereits den Tatvorwurf des Widerstandleistens:  Drohen meint dabei das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels für den Vollstreckungsbeamten. Die Drohung muss aus Sicht des Vollstreckungsbeamten auf eine die Vollstreckungshandlung unmittelbar verhindernde oder erschwerende Gewaltausübung beziehen.

Widerstand leistet aber auch wer einen tätlichen Angriff auf den Vollstreckungsbeamten begeht.  Hier ist gerade nicht erforderlich, dass der Täter die Verhinderung der Diensthandlung bezweckt. Allerdings muss dieser Angriff während der Vollstreckungshandlung stattfinden also nicht davor oder danach. Es wird aber kein Verletzungserfolg verlangt also nur eine versuchte Körperverletzung, es muss nicht zu einer vollendeten Körperverletzung des Vollstreckungsorgans kommen.

d) Rechtmäßigkeit der Diensthandlung des Amtsträgers

Die Diensthandlung also die Vollstreckungsmaßnahme muss aber auch rechtmäßig sein. Das bedeutet insbesondere, dass sämtlichen Formvorschriften eingehalten worden sein müssen - also vor allem die richtige Zuständigkeit und die wesentlichen Förmlichkeiten - aber vor allem muss eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und die grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien wie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme beachtet werden!

So ist nicht jede polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt, nur weil der Polizist eine entsprechende Anweisung erteilt. Selbstverständlich muss die Anweisung des Polizisten den o.g. Kriterien entsprechen, das heißt es muss eine gesetzliche Grundlage für sein Handeln geben und sein Handeln muss zudem vor allem verhältnismäßig sein! Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, wäre ein entsprechender Widerstand gegen die polizeiliche Maßnahme nicht zu ahnden! Selbiges gilt natürlich auch für Maßnahmen des Gerichtsvollziehers.

III Zusammenfassung

Es bleibt also festzuhalten, dass bei dem Vorwurf eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte genau zu prüfen ist, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und ob die Maßnahmen des Vollstreckungsbeamten auch rechtmäßig waren. Denn wenn nicht, ist der Widerstand auch nicht strafbar und daher nicht zu ahnden.

Da jedoch die Voraussetzungen wie oben gezeigt nicht einfach zu prüfen sind, ist es sehr ratsam sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, BEVOR man sich bei der Polizei oder bei Gericht zu dem Tatvorwurf äußert!