Was ist ein Haftaufschub?

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Die Möglichkeit der Gewährung von Haftaufschub nach einer Verurteilung

Für viele Verurteilte stellt sich nach Verurteilung die Frage, ob der Haftantritt aus persönlichen oder finanziellen Gründen aufgeschoben werden kann. Grundsätzlich ist ein Haftaufschub in Ausnahmefällen möglich, er bedarf allerdings einer sorgfältigen Begründung und kann nur erfolgen, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Haftaufschub ist in § 456 StPO geregelt:

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Haftaufschub muss beantragt werden

Zunächst muss der Verurteilte aktiv werden und einen Antrag stellen. Dabei ist eine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert, da die die Formulierung entscheidend für dessen Erfolgsaussichten ist.

Es ist ein Vollstreckungsaufschub für vier Monate möglich

Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub kann gewährt werden, wenn erhebliche Nachteile im Sinne des Gesetzes sind vorliegen, wie z.B.:

  • Betriebliche Gründe bei Selbständigen und Handwerkern
  • bevorstehender Ausbildungsabschluss
  • Suche nach einem Vertreter für selbständige Tätigkeit
  • Pflege von Kindern oder anderen Angehörigen, wenn diese nicht anders möglich wäre
  • notwendige gesundheitliche Behandlungen oder soziale Härten durch schwerkranke Angehörige
  • Trauerfälle

Wichtig hierbei: Es müssen Nebenwirkungen vorliegen, die bei späterer Strafvollstreckung vermeidbar wären. Der Verurteilte muss die Gründe für den Aufschub belegen und sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 4 Monaten beseitigen können.

Sicherheitsleistungen können die Chance für Haftaufschub erhöhen

Die Chance eines Haftaufschubs ist höher, wenn vom Täter durch die begangene Tat nicht von einer Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen werden muss. Weiterhin ist es empfehlenswert, bei der Polizei eine Sicherheitsleistung nach § 456 Abs. 2 StPO anzubieten. Das kann in der Regel ein Geldbetrag, eine Passhinterlegung oder die Erfüllung der Meldepflicht sein.

Die Bewilligung eines Aufschubs ist nicht der Normalfall. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Trotzdem ist es im Einzelfall möglich, einen Haftaufschub zu erreichen.

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