Vorsicht bei Absprachen ("Deal") im Strafprozess

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Die Verständigung – umgangssprachlich „Deal"- im Strafprozess ist seit kurzem in § 257c StGB gesetzlich geregelt. Die Grundsätze des Strafprozesses gelten jedoch nach wie vor. In vielen Prozessen ist eine Verständigung nicht angezeigt. Soweit eine Verständigung stattfindet, ist der Zeitpunkt der Verständigung nach meiner Erfahrung auch sorgfältig abzuwägen. Oft bietet sich eine Verständigung zu Beginn, in anderen Fällen erst nach Einvernahme von Zeugen oder Vorlage von Beweismitteln an. Zu beachten ist auch, dass das Gericht nicht mehr an die Verständigung gebunden ist, wenn der Angeklagte sich im Prozess anders verhält als dies der Prognose des Gerichts entspricht.

Das Urteil bleibt jedenfalls in vollem Umfang überprüfbar. Ein vereinbarter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam.  Die für Rechtsmittel wie Berufung und Revision geltende Frist von einer Woche seit Verkündung des Urteils bleibt aber bestehen.

Für die Verurteilten bedeutet dies, dass Sie bei Zweifeln innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegen oder einen Verteidiger aufsuchen müssen, der dies übernimmt. Soweit ein Verteidigerwechsel stattfinden soll, ist zu beachten, dass dem bisherigen Verteidiger umgehend - am Besten per Telefax - das Mandat entzogen wird, damit nicht von dessen Seite nachträglich ein Rechtsmittelverzicht oder eine Rücknahme des Rechtsmittels erfolgt.

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