Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft

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Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt ist. Bei den Haftgründen ist zu unterscheiden zwischen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere sowie Wiederholungsgefahr. Die so genannte Fluchtgefahr ist der Haftgrund, der in der Praxis in Haftbefehlen am häufigsten auftaucht. Es ist unzulässig, wenn dieser Haftgrund allein auf die Höhe der Straferwartung gestützt wird. Die Straferwartung darf immer nur der Ausgangspunkt der vorzunehmenden Abwägung sein, ob die zur Flucht anreizenden Umstände die hemmenden erheblich überwiegen. Der Fluchtgefahr entgegenstehen können beispielsweise enge familiäre und sonstige soziale Bindungen, die Berufssituation, die Wohnverhältnisse sowie fehlende Auslandsbeziehungen. Ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl ist jedoch auszusetzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann, insbesondere durch Meldeauflage und Sicherheitsleistung. Hierbei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des in Haftsachen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Bei ausländischen Beschuldigten, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sind in die Erwägungen der Aufenthaltstatus und die im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen mit einzustellen. Bei ausländischen Beschuldigten, die keinen festen Wohnsitz im Inland haben, ist es abgesehen von den Fällen, in denen lediglich eine Geldstrafe droht und nach § 132 StPO verfahren werden kann, oftmals schwierig eine Inhaftierung zu vermeiden.

Sofern Untersuchungshaft vollzogen wird, kann ein Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt werden. Einen Anspruch auf erneute mündliche Haftprüfung hat der Beschuldigte aber nur, wenn er sich mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft befindet und seit der letzten mündlichen Haftprüfung zwei Monate vergangen sind. Eine Haftbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. Wenn nach der Einlegung einer Haftbeschwerde ein Haftprüfungsantrag gestellt wird, wird die Haftbeschwerde wegen des Vorranges der Haftprüfung unzulässig. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft prüft das zuständige Oberlandesgericht anhand der in § 121 StPO aufgeführten Kriterien von Amts wegen, ob eine Haftfortdauer zulässig ist. Denn Haftsachen unterliegen in ganz besonderem Maße dem ohnehin für alle Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot, welches wiederum eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt.