Versuchte Straftat

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Rücktritt vom versuchten Delikt

Die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestandes setzt zwingend das Durchlaufen eines Versuchsstadiums voraus. Gemäß § 22 StGB beginnt der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Dem Versuch können Vorbeitungshandlungen vorausgehen. Diese sind grundsätzlich straflos. Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur bei entsprechender gesetzlicher Regelung. Gemäß § 23 Abs. 3 StGB ist auch der untaugliche Versuch strafbar. Hiervon zu unterscheiden ist das straflose Wahndelikt. Bei Verbrechen ist auch der Versuch einer Beteiligung gemäß § 30 StGB stafbar.

Bei der Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Beteiligte, wenn auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt und damit nach der Vorstellung aller die Ausführungsphase beginnt.

Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB setzt voraus, dass das Delikt versucht, aber nicht vollendet ist. Der Versuch darf jedoch nicht fehlgeschlagen sein. Das ist der Fall, wenn der Täter erkennt oder nur irrig annimmt, dass die tatbestandliche Vollendung der geplanten Tat aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Beim unbeendeten Versuch des Alleintäters genügt es gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt.

Beim beendeten Versuch muss der Täter gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB die Tat freiwillig verhindern.

Beim mehraktigen Versuchsgeschehen kommt es darauf an, ob die späteren Akte mit dem ersten Versuchsgeschehen einen einheitlichen Gesamtvorgang bilden.

Wenn mehrere Beteiligte (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) mitwirken, findet § 24 Abs. 2 StGB Anwendung. Wegen der gesteigerten Gefährlichkeit beim Handeln mehrerer Beteiligter wird nicht zwischen beendetem oder unbeendetem Versuch differenziert. Erforderlich sind immer freiwillige Äktivitäten zum Zwecke der Vollendungsverhinderung. Bei fehlender Verhinderungskausalität müssen ernsthafte Bemühungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Tat unabhängig vom Beitrag des Versuchsbeteiligten begangen wird. Wenn der Taterfolg allein vom Beitrag eines Versuchsbeteiligten abhängig ist, genügt für diesen ausnahmsweise schlichte Passivität.

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