Verhaltenstipps bei Untersuchungshaft

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Die gravierendste Maßnahme, die die Strafprozessordnung vorsieht, ist die Untersuchungshaft. Trotz der geltenden Unschuldsvermutung befindet man sich eingesperrt in einer Justizvollzugsanstalt. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum einen muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen. Ein solcher Haftbefehl ergeht wenn zum einen ein dringender Tatverdacht gegen eine Person besteht, es also eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Zum anderen muss auch ein Haftgrund gegeben sein. Hierfür kommen Flucht bzw. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Widerholungsgefahr oder Schwerstkriminalität in Betracht. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf gemäß den §§ 112 ff. StPO die Untersuchungshaft angeordnet werden.

Die Polizei darf Personen vorläufig festnehmen, auch ohne dass ein Haftbefehl besteht. Allerdings darf diese vorläufige Festnahme nur bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages andauern. Für eine längere Dauer wird stets ein richterlicher Haftbefehl benötigt, der dann von der Polizei über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts beantragt, von diesem erlassen und dem Verhafteten anschließen eröffnet wird. Der Verhaftete wird anschließend in die nächste Justizvollzugsanstalt verbracht und befindet sich dann dort in Untersuchungshaft.

Mathias Grasel
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Sollten Sie oder einer ihrer Freunde oder Bekannten in eine solche Situation geraten, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Der inhaftierte Beschuldigte hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die Beiordnung eines sogenannten Pflichtverteidigers. Es handelt sich dabei um einen Verteidiger, der vom Gericht bestellt und zunächst auch bezahlt wird. Allerdings hat der Beschuldigte dennoch ein Auswahlrecht, wen er als Pflichtverteidiger wünscht. Gerne bin ich dazu bereit, in geeigneten Fällen auch als Pflichtverteidiger tätig zu werden.

Wie grundsätzlich in jedem Strafverfahren gilt auch bei der Untersuchungshaft der Grundsatz, dass ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten.

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