Untreuetatbestand noch verfassungsgemäß

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Der Untreuetatbestand wurde in Juristenkreisen und Fachliteratur schon immer als einer der unbestimmtesten Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs angeprangert.

Der Blick ins Gesetz zeigt dem Betroffenen hier gerade nicht ohne weiteres, ob er sich nun strafbar gemacht hat oder dies durch eine Handlung oder Unterlassung der Fall sein wird. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die an die Auslegung des § 266 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügten dem 1. Senat bei der Verurteilung der Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken können nach Ansicht das Bundesverfassungsgerichts durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung muss  verbleibende Unklarheiten nach Möglichkeit ausräumen (Präzisierungsgebot).

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