Unfallflucht - Flucht mit teuren Folgen

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Ein Unfall ist schnell geschehen. Bereits ein kleiner Moment der Unachtsamkeit reicht aus und schon hat man beim Parken, Rangieren oder an Engstellen ein anderes Fahrzeug gestreift.

Wie verhält man sich in einer solchen Situation richtig?

Unbedingt Personalien hinterlassen oder Polizei rufen!

Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen und wenn möglich Angaben zu seiner Haftpflichtversicherung zu machen. Der Geschädigte soll so die Möglichkeit erhalten, seine aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Thilo Wagner
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Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch

Wer dieser sog. passiven Feststellungsduldungspflicht nicht nachkommt, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch strafbar machen.

Hierbei ist nicht erforderlich, bis zum Eintreffen des Geschädigten selbst zu warten. Auch ein Polizist kann die nötigen Feststellungen treffen oder aber eine andere Person, die bereit ist, dem Geschädigten die betreffenden Angaben zu übermitteln, beispielsweise Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn des Geschädigten.

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums ist nicht ausreichend, einen Zettel mit den entsprechenden Angaben und Kontaktdaten oder eine Visitenkarte am Unfallort oder an dem Fahrzeug des Geschädigten zu hinterlassen, denn es ist nicht sicher, ob die Mitteilung den Geschädigten wirklich erreicht.

Dauer der Wartezeit

Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht geregelt und hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Ausschlaggebende Faktoren sind etwa die Schwere des Unfalls und die Höhe des verursachten Schadens, die Unfallörtlichkeit, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung. So ist die Wartezeit tagsüber auf einem belebten Parkplatz deutlich länger als mitten in der Nacht auf einer unbelebten Landstraße. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr uneinheitlich.

Teilweise erachten Gerichte eine Wartezeit von 10 Minuten als ausreichend, etwa bei einem Bagatellunfall mit nur geringfügigem Schaden. So hielt das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 17 S 85/07, 10 bis 15 Minuten Wartezeit bei einem Sachschaden von maximal 500,00 € und eindeutiger Haftungslage für ausreichend.

Teilweise wird aber auch eine Wartepflicht von einer bis zu mehr als zwei Stunden angenommen, beispielsweise bei einem Unfall mit schwer Verletzten oder Toten.

Nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit darf ein Unfallverursacher sich vom Unfallort entfernen, er ist dann aber verpflichtet, einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich seine Unfallbeteiligung sowie seine Kontaktdaten mitzuteilen. Wer dies unterlässt, macht sich dennoch strafbar.

Ein Unfallbeteiligter darf sich nur dann ohne die Einhaltung einer Wartezeit von dem Unfallort entfernen, wenn hierfür Rechtfertigungsgründe bestehen, etwa weil eine verletzte Person ins Krankenhaus gebracht werden muss oder weil aufgrund eigener erheblicher Verletzungen unverzüglich ärztliche Hilfe erforderlich ist. Danach muss er aber schnellstmöglich die nächstgelegene Polizeidienststelle informieren.

„Tätige Reue“

Ermöglicht der Unfallbeteiligte die genannten Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich, kann das Gericht die Strafe mildern oder gar von Strafe absehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat, also typischerweise beim Ein- und Ausparken. Es muss sich zudem um einen nicht bedeutenden Schaden handeln, der von der Rechtsprechung derzeit bis 1.300 € angenommen wird. Die Strafmilderung und Strafaufhebung sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Polizei die Ermittlungen gegen den Unfallbeteiligten vor Ablauf von 24 Stunden bereits aufgenommen hat.

Mögliche Strafen

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Im Regelfall wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt, je nach Höhe und Schwere des Schadens. Eine Freiheitsstrafe kommt bei Ersttätern allenfalls in Betracht, wenn eine andere Person bei dem Unfall getötet oder erheblich verletzt wurde.

Zusätzlich werden 7 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen, liegt tätige Reue vor, sind es immerhin noch 5 Punkte.

Ist lediglich ein reiner Sachschaden entstanden, der unterhalb der Wertgrenze des bedeutenden Schadens von 1.300 € liegt, verhängt das Gericht in der Regel obendrein ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten. Liegt der Schaden über dieser Wertgrenze, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.

Weitere Konsequenzen

Da eine Unfallflucht in der Regel als Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflicht- und Kaskoversicherung anzusehen ist, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In diesem Fall muss der Unfallbeteiligte für entstandene Schäden ggf. selbst aufkommen.

Fazit

Wer auf Nummer sicher gehen will, verständigt direkt vom Unfallort aus die Polizei. So kann dem Vorwurf, man habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernen wollen, am sichersten begegnet werden.

Ist dies nicht möglich, sollten Sie im Zweifel mindestens 30 Minuten unmittelbar am Unfallort warten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie umgehend eine nahegelegene Polizeidienststelle aufsuchen.

Ist bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht gegen Sie eingeleitet worden, hilft in der Regel nur noch der Gang zum Rechtsanwalt. Gerade im Bereich der Fahrerflucht gibt es meist zahlreiche Ansatzpunkte für eine effektive Strafverteidigung und schnelle Verfahrensbeendigung.

Ihr Rechtsanwalt wird beispielsweise prüfen, ob es vergleichbare Gerichtsentscheidungen gibt, bei denen eine tatsächlich eingehaltene Wartezeit je nach den Umständen des Einzelfalles noch als ausreichend erachtet wurde.

Häufig ist fraglich, ob ein Unfall für den Beschuldigten überhaupt erkennbar war. Wenn der Beschuldigte den Unfall nicht wahrgenommen hat, liegt lediglich eine fahrlässige Unfallflucht vor, die aber nie strafbar ist.

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