Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Mehr zum Thema: Strafrecht, Unfallflucht, Fahrerflucht, unerlaubtes Entfernen, Verkehrsunfall, Schaden
3,6 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Die "Unfallflucht" und die möglichen Folgen


Reicht die berühmte Visitenkarte unter dem Scheibenwischer?

Gemessen an der Zahl der ausgestellten Führerscheine gibt es in Deutschland 29,3 Millionen Autofahrer (Stand: 01.01.2011).


Genug potential also um den Gedanken „Nach dem Unfall ist vor dem Unfall" wahr werden zu lassen.
Zudem weiß ein jeder Fahrzeugfahrer, einmal nicht kurz aufgepasst und schon entsteht eine ärgerliche Delle an dem eigenen sowie an einem anderen Pkw.


Ein Verkehrsunfall liegt grundsätzlich erst bei einem Schaden ab ca. 25€ vor (LG Gießen NZV1997, 364).
Was die meisten Fahrzeughalter indes nicht wissen ist, der einfache Zettel mit der eigenen Adresse, sowie das zweiminütige Warten an der „Unfallstelle", keine ausreichenden Mittel sind, dass passierte Malheur wieder wett zu machen.


Entfernt sich der Fahrzeugführer nach einem Unfall trotzdem, kommt schnell der Straftatbestand des § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Betracht.


Daher ist und bleibt zunächst die Wartepflicht sowie die Identitätsfeststellung das Wichtigste, sollte man einen Unfall gehabt haben.


Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen können (OLG Hamm VRS 18, 199).


Dies ist von der Lage, der Tageszeit, der Höhe des Fremdschadens und der Verkehrsdichte abhängig (OLG Düsseldorf VerkMitt 1972 Nr. 72).


Die Wetterbedingungen haben keine Einwirkung auf die Wartedauer.


Eine Wartepflicht beträgt bei geringem Schaden mindestens 20 Minuten oder je nach Stadtgebiet und Schadenshöhe auch mal 45 Minuten.


Bei schweren Sachschäden, ist Innerorts und tagsüber von einer Wartefrist von mindestens einer Stunde auszugehen.


Grundsätzlich sollte auch bei geringen Schäden die Polizei verständigt werden, sollte der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht verfügbar sein.


Bei geringen Sachschäden, bis circa 800 Euro, ist es möglich vom §142 StGB abzusehen, wenn der Verursacher ohne schuldhafte Verzögerung, jedoch maximal 24 Stunden nach dem Verkehrsunfall, die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht.


Dies ist zumeist dann der Fall, sollte der Verursacher zum Beispiel erst beim Parken in der eigenen Garage den Schaden bemerkt haben.


Hinsichtlich der Problematik des § 142 StGB besteht dann auch folgerichtig ein Problem mit der Versicherung.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung wird das unerlaubte Entfernen von einer Unfallstelle in der Regel als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angesehen. Das hat zur Folge, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem der Kfz-Versicherungsschutz besteht, in diesem Fall grundsätzlich keine Verpflichtung besitzt, für den angerichteten Schaden aufzukommen.

Somit muss der Täter den Schaden selber ersetzen und dem Versicherungsunternehmen dessen Leistungen erstatten. Vorstehendes gilt nach herrschender Rechtsmeinung sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Fahrzeugversicherung.


Ein Schaden von über 25 Euro ist sehr schnell passiert und das ganze als Bagatelle abtun ist in keinem Fall empfehlenswert.


Schnell hat man nicht nur ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig sondern zudem größere Probleme mit der Versicherung.


Legen Sie daher nicht nur beim Führen eines Fahrzeugs selbst die erforderliche Sorgfalt an den Tag sondern auch wenn mal ein Unfall passiert ist, denn schnell verwandelt sich eine kleine Delle im Blech zu einem großen Schaden im Allgemeinen.