Strafverteidigung beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

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§ 184b StGB Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von kinderpornographischer Schriften

Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB" nehmen nach Auffassung des Autors, der bundesweit im Bereich des Sexualstrafrechts verteidigt, auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen regelmäßig auch Auswirkungen im privaten, familiären oder beruflichen Bereich. Bereits der Tatvorwurf für sich genommen – unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – kann eine erhebliche stigmatisierende Wirkung entfalten. Absolute Diskretion ist daher Grundvoraussetzung für eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB.

Der Autor ist bereits in zahlreichen Fachbeiträgen auf die Besonderheiten im Bereich der Strafverteidigung bei § 184b StGB bzw. die bundesweite Rechtsprechungsentwicklung eingegangen.

Steffen Lindberg
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Nachfolgend daher einige FAQs zu Strafverfahren wegen § 184b StGB unter Berücksichtigung von Sonderkonstellationen:

 1. § 184b StGB – Ist auch der Besitz von jugendpornographischen Bildern strafbar?

Eindeutig ja! Während § 184b Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie unter Strafe stellt, ist dies in § 184c StGB für den Bereich der Jugendpornographie geregelt. Nicht nur bei § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie), sondern auch bei § 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie) drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen, welche nach dem Gesetzeswortlaut von der Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe reichen.

Eine Sonderregelung beinhaltet lediglich § 184c Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift enthält eine Privilegierung und lautet:

„Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben."

Die Vorschrift hat folglich Relevanz für Einzelfälle, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen pornographische Schriften von sich selbst herstellen und austauschen" (vgl. BT-Drs. 16/3439, 9; BT-Drs. 16/9646, 39; RD Art. 3 II d.).

Gesetzgeberisches Ziel war es, den Besitz von pornographischen Bildern des Freundes bzw. der Freundin untereinander von Strafe auszunehmen.

Aus anwaltlicher Sicht muss allerdings unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass in der strafrechtlichen Praxis auch in diesem Bereich regelmäßig erhebliche Probleme auftreten. Dies etwa, wenn die Bilder nicht „innerhalb", sondern „außerhalb" einer sexuellen Beziehung entstanden sind. Ferner wenn die Einwilligung durch den Ex-Freund bzw. die Ex-Freundin bestritten oder widerrufen wird. Eine rechtliche Einordnung kann hier nur im Einzelfall erfolgen, wobei generell gilt: Bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" bzw. „Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie" ist mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

 2. § 184b StGB – Wie ist die Strafbarkeit bei Comics, virtuellen Darstellungen und Mangas?

In seiner Entscheidung vom 19.03.2013 – 1 StR 8/13 – hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass auch das Verbreiten von Schriften mit fiktiv-kinderpornographischen Inhalten gem. § 184b Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt ist.

Hierbei hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer „Schriften" grundsätzlich auch fiktive und virtuelle Darstellungen sowie die Beschreibung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern nur mit Worten in Betracht kommen.

Lediglich in den Tatbestandsvarianten der Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 2 StGB) und des Besitzes (§ 184b Abs. 4 StGB) habe der Gesetzgeber eine Einschränkung der Strafbarkeit dahingehend vorgenommen, dass die inkriminierten Schriften ein „tatsächliches" oder „wirklichkeitsnahes" Geschehen wiedergeben müssen. Dieses abgestufte Schutzkonzept des § 184b StGB soll dem Umstand Rechnung tragen, dass von Letzteren gegenüber sonstigen kinderpornographischen Schriften – wie beispielsweise kinderpornographischen Romanen, Zeichnungen und Zeichentrickfilmen – die erhöhte Gefahr ausgeht, einen Anreiz dafür zu bilden, Kinder zur Herstellung solcher Darstellungen sexuell zu missbrauchen. Auch liegt bei bildlichen oder videographischen Darstellungen sowie authentischen Tonaufnahmen eine erhöhte Gefährlichkeit darin, dass dem Betrachter das Missbrauchsgeschehen unmittelbar „vor Augen geführt" wird, was bei Menschen mit entsprechenden Neigungen einen ungleich höheren Reiz, solches Geschehen selbst mit Kindern nachzustellen, auslösen dürfte, als Beschreibungen, Trickfilme oder Erzählungen, welche das Geschehen für den Empfänger stets nur mittelbar wiedergeben können.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bestätigt, dass bereits die elektronische Übermittlung einer Email mit kinderpornographischem Inhalt – im Text der Email oder in einem ihr beigefügten Dateianhang – an einen anderen den Tatbestand der Drittbesitzverschaffung im Sinne von § 184b Abs. 2 StGB erfüllt. Für die Besitzverschaffung ist es danach ausreichend, dass die Email – wenn auch nur vorübergehend – in den Arbeitsspeicher des Empfängers gelangt. Auf die konkrete Kenntnisnahme des Empfängers kommt es dagegen nicht an. Ebenso ist im Unterschied zu der Tatbestandsvariante der Verbreitung gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB für eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 2 StGB gerade nicht erforderlich, dass die inkriminierte Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird; ausreichend ist bereits das Versenden einer solchen Schrift in geschlossenen Benutzerräumen oder in Zwei-Personen-Verhältnissen.

 3. § 184b StGB – Welche Strafe droht bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nach dem Gesetz?

Der § 184b StGB stellt den Besitz sowie die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften unter Strafe. Nachfolgend aufgeführter Auszug aus § 184b StGB (Abs. 1-4) bestimmt für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie:

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

 4. § 184b StGB – Kommt auch eine Strafbarkeit bei Betrachten der Bilder ohne manuelle Speicherung in Betracht?

Bezüglich einer bundesweiten Auswertung der aktuellen Rechtsprechung im Bereich von § 184b StGB ist zu erkennen, dass die Rechtsprechungspraxis weiter verschärft wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg, welche das vorangegangene Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg aufgehoben hatte (Az. 2-97/09 (REV); 2-27/09 Ss 86/09). Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den Beschuldigten ursprünglich freigesprochen, welcher u. a. kleine Vorschaubilder mit entsprechendem Inhalt durch Anklicken auf seinem Bildschirm vergrößert hat.. Diese vergrößerten Vorschaudateien wurden automatisch im Cache des Computers abgespeichert. Eine manuelle Speicherung hat nicht stattgefunden.

Das Oberlandesgericht Hamburg geht jedoch davon aus, dass ein mäßig erfahrener Internetuser mit den Funktionen eines Caches vertraut ist. Somit geht mit dem bewussten und gewollten Aufrufen der Dateien in vergrößerter Form auch ohne ein nachfolgendes Abspeichern ein Herunterladen der Dateien und somit der Besitz in Sinne des § 184b StGB einher.

 5. Kann eine Hauptverhandlung trotz vorhandener Bilder verhindert werden?

Ein erfahrener Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts muss sich darüber im Klaren sein, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen des Tatvorwurfs „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB" regelmäßig eine zusätzliche, erhebliche psychische Belastung für den Beschuldigten darstellt. Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung bei § 184b StGB werden daher regelmäßig im Interesse des Mandanten alle Anstrengungen unternommen, um die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erwirken, was häufig auch gelingt. Natürlich ist der Einzelfall entscheidend, wobei neben der Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie u. a. die Frage eine Rolle spielt, ob die kinderpornographischen Bilder „nur" besessen oder auch verbreitet wurden. Gleiches gilt für die Anzahl und die Qualität der Bilder. Selbst, wenn der Tatnachweis eines Verstoßes gegen § 184b StGB geführt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch eine Hauptverhandlung. Denkbar sind etwa Verfahrenserledigungen gem. § 153a StPO oder im Strafbefehlswege. Häufig gelingt dies auch, weshalb gerade in diesem Bereich eine bundesweite Strafverteidigung möglich ist.

6. § 184b StGB – Kann eine Vorstrafe trotz Vorhandenseins von Bildern verhindert werden?

Es kommt auch hier auf den Einzelfall an! Neben der Anzahl der Bilder, den Einzelfallumständen, der Verteidigungstaktik spielt insbesondere auch eine Rolle, ob die Bilder „nur" besessen oder auch verbreitet wurden. Eine generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich strikt, sodass dieser Punkt individuell und fallbezogen mit dem im Bereich des § 184b StGB tätigen Strafverteidiger erörtert werden muss. Sofern es die Einzelfallumstände zulassen, liegt eine der Zielsetzungen bei einer effektiven Strafverteidigung häufig darin, eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erwirken. Eine solche Vorgehensweise wäre eine Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe.

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