Straftaten per SMS - Beweisprobleme

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Wenn mittels Kurzmitteilung beleidigt, bedroht oder erpresst wird

Im Zeitalter moderner Kommunikation ist es ist es üblich, dass nicht nur Nettigkeiten ausgetauscht werden. Ärgerlich wird es, wenn übers Handy beleidigt oder anderweitig mit Straftaten gedroht wird. Man möchte glauben, dass das Speichern einer solchen SMS mit Absendernummer einen tauglichen Beweis für die Staatsanwaltschaft darstellt, tätig zu werden. Tatsächlich führt dies in der Regel zu Ermittlungen, Urteile hingegen sind seltener.

Die Schwierigkeiten darin liegen in der Beweisbarkeit der Herkunft der SMS. Mittlerweile ermöglichen es Computerprogramme wie „fakemysms.com“, sich eine falsche Identität zuzulegen. Beweiserleichterungen kann es geben, wenn Absender und Adressat einen längeren Austausch miteinander geführt haben. Dann lässt sich unter Umständen anhand der Sprache und des Stils herauslesen, dass der Beschuldigte auch der Absender war. Die äußeren Tatumstände müssen natürlich ebenfalls berücksichtigt werden. Liegen die Parteien im Streit oder will der eine den anderen erpressen, ist es mehr als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte der Absender war.

In der Regel gilt jedoch: Um einen lückenlosen und verwertbaren Beweis zu führen, müssen Header und Body der SMS bekannt sein (also Kopfzeile der Absendernummer und der Nachrichteninhalt). Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt (dazu BGH NStZ 1994, 227, SK- STPO Schlüchter , §249 Rnr. 36). Sodann ist aber noch die Zuweisung der entsprechenden SMS betreffs des Absenders zu beweisen. Und da liegt eben das Problem. In der Regel ist damit zu rechnen, dass Straftäter hier vorbringen werden, die SMS stamme nicht von Ihnen. Bei einer Beleidigung mag das noch zu verschmerzen sein, bei einer handfesten Erpressung oder eine Bedrohung weniger. Der Adressat einer solchen SMS sollte sich also nicht mit dem Abspeichern begnügen, sondern unverzüglich handeln.

Tipp:

Reagieren die Ermittlungsbehörden rechtzeitig, kann gerade bei gravierenden Straftaten, beispielsweise durch eine Hausdurchsuchung, bei dem Absender dessen Handy sichergestellt werden. In diesem Falle lässt sich die lückenlose Übertragungskette nachweisen. Es ist also zu raten, umgehend polizeiliche Hilfe oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu. Wir beraten Sie gerne.