Straftaten im Zusammenhang mit dem Computer
Mehr zum Thema: Strafrecht, Ausspähen, Daten, Hacking, 202a, Computer, StraftatTeil II: Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
Nach § 202a StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unbefugten Zugang besondern gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Der Strafrahmen bewegt sich von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Bei dieser Norm handelt es sich um einen immer häufiger vorkommenden Tatbestand. Geschütztes Rechtsgut ist hier die Verfügungsbefugnis über Daten. Man spricht beim § 202a StGB häufig vom "elektronischen Hausfriedensbruch".
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Erfasst werden hier alle Daten mit der Einschränkung nach Abs. 2, dass nur solche Daten erfasst werden, die nicht selbst unmittelbar wahrnehmbar sind. In der Praxis ist diese Norm meist einschlägig beim Diebstahl von Software sowie in der Wirtschaftskriminalität beim Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen.
Weiterhin ist erforderlich, dass die Daten nicht für den Täter bestimmt und besonders gesichert sind. Es muss also eine bestimmte Zugangssicherung vorliegen. Diese kann mittels spezieller Soft- bzw. Hardware geschehen. Ausreichend ist aber auch eine reine Sicherung wie z.B. dem Verschließen des Raumes oder Schranks.
Stark umstritten ist, ob derzeit das sogenannte Hacking bereits den Tatbestand des § 202a StGB erfüllt. Dies dürfte sich noch nicht abschließend bejahen lassen. Vielmehr wird es aufgrund der speziellen Tatbestandsvoraussetzungen auf den jeweiligen Einzelfall ankommen.
Auch sollte hier beachtet werden, dass es neben der strafrechtlichen Verurteilungen auch zu hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen kommen hat.
Eine kompetente anwaltliche Vertretung durch auf "Cyberkriminalität" spezialisierte Verteidiger ist daher zwingend geboten.
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