Allgemeine Einleitung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Leibesfrucht, Nasciturus Der Abbruch einer Schwangerschaft fällt juristisch gesehen unter die Rubrik "Straftaten gegen das Leben", denn der strafrechtliche Lebensschutz erstreckt sich auch auf die ungeborene Leibesfrucht (Nasciturus). Dies im Gegensatz zum Zivilrecht, denn dort beginnt die Rechtsfähigkeit (also die Möglichkeit, klagen zu können und verklagt zu werden) des Menschen mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB .
Wir haben der Thematik eine eigene Rubrik gewidmet, um eine gewisse Übersichtlichkeit zu gewährleisten.
Die erwähnenswerten Besonderheiten zu den Straftaten rund um den Schwangerschaftsabbruch sind hier ausnahmsweise auf den ersten Seiten dieses Artikels aufgezählt, die Gesetzestexte der §§ 218 bis 219b StGB folgen dann unkommentiert auf den nächsten Seiten.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Allgemeine Einleitung Seite 2: Schwangerschaftsabbruch - Worum es geht Seite 3: Unter welchen Umständen ist eine Abtreibung straffrei? Seite 4: Die Fristenlösung Seite 5: Besonderheiten Seite 6: Die Situation in anderen europäischen Ländern Seite 7: § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch Seite 8: § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs Seite 9: § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung Seite 10: § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung Seite 11: § 219 StGB - Beratung der Schwangeren Seite 12: § 219a StGB - Werbung für den Abbruch Seite 13: § 219b StGB - Inverkehrbringen von MittelnStrafrecht Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit