Der Strafbefehl

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Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität (Ladendiebstahl, Verkehrsdelikte, Körperverletzung, Leistungserschleichung (Schwarzfahren), kleinere Betrugstaten, geringe Steuerhinterziehung) ohne mündliche / öffentliche Gerichtsverhandlung durch einen schriftlichen Strafbefehl. Das Strafbefehlsverfahren kann dem Angeschuldigten die Bloßstellung durch eine öffentliche Hauptverhandlung ersparen.

Durch Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, sowie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Als Rechtsfolgen der Tat kommen gemäß § 407 Abs. 2 StPO in Betracht:

Da der Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt wird, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung und Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft und das Verfahren empfehlenswert, um eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, gemäß § 153, 153 a – 153 f StPO wegen Geringfügigkeit u.U. ohne oder mit Geldbuße, gemäß § 154 ff StPO im Hinblick auf andere Verfahren zu erreichen, ein Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder ein anderes für Sie bestmögliches Ergebnis herbeizuführen.

Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts. Auch hier kann vielfältig durch den Verteidiger zu Ihren Gunsten das Verfahren beeinflusst werden.

Ist ein Strafbefehl gegen Sie ergangen, kann dessen Rechtskraft (Vollstreckbarkeit) nur durch einen Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchs verhindert werden (§ 410 StPO). Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Folge wird auf den Einspruch hin eine mündliche Hauptverhandlung anberaumt. Die Beweisaufnahme ist entsprechend den Vorschriften über das beschleunigte Verfahren vereinfacht (§ 411 Abs. 2 Satz 2, § 420 StPO). Wollen Sie nur die Höhe der Tagessätze angreifen, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Wir verteidigen Sie und stellen abgestimmt auf Ihre individuelle Situation die notwendigen Anträge zur Wahrung Ihrer Rechte mit dem Ziel, dass Beste für Sie zu erreichen.

In bestimmten Fällen z.B. bei Verkehrsdelikten, insbesondere wenn mit der Staatsanwaltschaft die mögliche Beendigung des Verfahrens erörtert wurde, kann die Zeit des Fahrverbots für Sie passend gelegt werden.

Wollen Sie aufgrund der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht als Angeklagter in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl erscheinen, werden wir Sie vertreten, es sei denn, dass das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet hat (§ 236 StPO).

Da im Strafbefehlsverfahren nicht das Verschlechterungsverbot gilt, sollten Sie sich unserer Beratung bedienen, um auf die Androhung der Verböserung umfassend beraten reagieren zu können, um sich richtig zu entscheiden.

Gegen Jugendliche kann kein Strafbefehl ergehen. Im vereinfachten Jugendverfahren ist auf schriftlichen oder mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ein Urteil ohne Anklage möglich. Gegen Heranwachsende (18–20 Jahre) ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig (vgl. §§ 79, 80, 109 JGG). Gegen sie darf ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn für sie nicht das Jugendrecht, sondern das allgemeine Strafrecht angewandt wird (§ 109 Abs. 2, § 79 Abs. 1 JGG). Zuständig ist der Jugendrichter.

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