Strafbarkeit illegaler Handlungen - Kann auch ein ganzes Unternehmen betroffen sein?

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Strafbarkeit passt nicht zum deutschen Strafrecht

Korruptionen in namhaften Unternehmen. Bestechungen hier, Bestechlichkeit da. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regeln und im schlimmsten Fall Gebäudeeinstürze mit Toten. Dies alles sind Vorfälle aus den letzten Jahren. Doch was ist die Reaktion darauf? Einzelne Personen müssen sich vor Gericht verantworten. Doch warum nicht auch das verantwortliche Unternehmen? Während es in den USA und auch in Teilen Europas völlig normal ist, dass sich auch ganze Unternehmen strafrechtlich verantworten müssen, sieht das deutsche Strafgesetz eine Strafbarkeit von Unternehmen nicht vor. Und das obwohl das Grundgesetz dies nicht explizit verbietet.

Doch worin genau besteht das Problem, wenn man ganze Unternehmen strafrechtlich belangen will? Hierzu muss man erst einmal einen kurzen Blick auf das deutsche Strafrecht werfen. Das deutsche Strafrecht kennt als Voraussetzung für eine Bestrafung, das sogenannte Schuldprinzip. Schuld ist grundsätzlich an menschliches Handeln geschützt. Dies ist aber bei Unternehmen nicht der Fall. Eine individuelle bzw. persönliche Schuld kann einem Unternehmen gerade nicht zugeordnet werden. Auch besteht hier das Problem der Handlung. Handlung im strafrechtlichen Sinne wird als willensgetragene menschliche Handlung definiert. Insoweit mangelt es einem Unternehmen schon an der Fähigkeit eine strafbare Handlung überhaupt zu begehen. Letztendlich existiert auch das Problem, wie eine eventuell verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Gegen das verurteilte Unternehmen kann sich ja schlecht vollstreckt werden. Zu einer Sanktionierung der tatsächlich verantwortlichen Personen führt eine Unternehmensgeldstrafe nur in den seltenen Fällen. Vielmehr sind es erst einmal die normalen Angestellten und Arbeitnehmer, die die Belastungen durch eine Unternehmensgeldstrafe zu spüren bekommen. Wenn das jeweilige Unternehmen durch eine Geldstrafe in finanzielle Nöte gerät, sind es ihre Arbeitsplätze, die als erstes in Gefahr geraten. Somit könnte eine Geldstrafe gegen ein Unternehmen dazu führen, dass viele Menschen ihre Arbeitsplätze verlieren, währenddessen die Schuldigen weiterhin in ihren führenden Positionen sitzen.

Philipp Adam
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Befürworter einer solchen Unternehmensstrafbarkeit begründen dies vor allem damit, dass Unternehmen in unserer Gesellschaft weitgehend akzeptiert sind und diese damit sozial existieren.  Das Grundgesetz verbietet eine solche Strafbarkeit jedenfalls nicht. Als Argumente für eine Unternehmensstrafbarkeit wird hier zum einen herangezogen, dass sich eine Unternehmensstrafbarkeit in anderen westlichen Rechtssystemen durchaus bewährt habe. So finden sich unter anderem. in den Rechtsordnungen von Dänemark, Frankreich, Großbritannien sowie den USA entsprechende Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen Auch sei dadurch sichergestellt, dass auch immer ein Verantwortlicher oder Begünstigter bestraft werde. Letztendlich würden dadurch keine Strafbarkeitslücken mehr bestehen. Sicher ist hierbei auf jeden Fall, dass die im deutschen Strafrecht geltenden Grundsätze auch für die Strafbarkeit von Unternehmen gelten müssen.

Doch ist das wirklich so? Ist eine eigene Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland wirklich notwendig? Z.B. ist im Falle der Insolvenzverschleppung durch §§ 14 StGB, 9 OWiG ein Durchgriff auf den Handelnden einer juristischen Person gewährleistet. Im Notfall besteht auch immer noch gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen zu verhängen. Auch die Maßregeln des StGB wie Verfall und Einziehung treffen auch das Unternehmen, dessen Organ die Straftat begangen hat. Entsprechendes gilt auch nach § 29 OWiG. Ebenfalls ist durch eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens nach § 278 BGB eine Schadensersatzpflicht sichergestellt.

Letztendlich ist eine Strafbarkeit von Unternehmen über die geltenden Regeln hinaus abzulehnen. Sie passt nicht in unser Rechtssystem, wo für die Bestrafung natürlicher Personen das Schuldprinzip gilt.

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