Strafbarkeit eines HIV-Infizierten nach ungeschützten Sexualkontakten

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Strafbarkeit eines HIV-Infizierten nach ungeschützten Sexualkontakten

I. Einführung

Losgelöst von der juristischen Bewertung eines in jüngster Zeit bekannt gewordenen Einzelfalls, mochte ich Ihnen abstrakt darstellen, wonach und warum sich ein wissentlich mit dem HI-Virus Infizierter strafbar machen kann, wenn er mit einem nicht infizierten Sexualkontakt hatte und diesem seine Erkrankung verheimlicht hat.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04. November 1988 steht nämlich fest: Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen. Ist eine Übertragung des Aidserregers nicht feststellbar oder nachweisbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (BGHSt 36, S. 1 (1)).

Urteile des BGH als oberstem Gericht gelten grundsätzlich als richtungsweisend für die Urteile anderer, niederer Gerichte.

II. Objektiver Tatbestand der §§ 223, 224 StGB

Den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB (Körperverletzung) als Grunddelikt sieht der BGH in den so genannten HIV-Fällen als unproblematisch verwirklicht an. Nach § 223 I StGB macht sich derjenige strafbar, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dabei wird als Gesundheitsschädigung i. S. des § 223 I StGB jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes angesehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein.

In den HIV-Fällen soll dies nach dem BGH verwirklicht sein, weil schon die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der Gesundheit darstelle. In Anbetracht dessen, dass ein HIV-Infizierter mit dem Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös werde und dies für die gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibe, müsse dies in gleicher Weise und erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit Aids gelten. Dabei trete - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als solcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers tief greifend verändere (vgl. insgesamt BGHSt 36, S. 1 (6 f.)).

Dabei soll schon jeder potenziell gefährliche Sexualkontakt für die Begründung der Strafbarkeit ausreichen, obwohl noch keine wissenschaftliche Klarheit über die genauen physiologischen Übertragungsmechanismen für das HIV bestehe sowie darüber, wie hoch die Ansteckungswahrscheinlichkeit bei einmaligem ungeschützten Sexualverkehr mit einem infizierten Partner statistisch zu veranschlagen sei. Es sei nämlich gesichert, dass jeder ungeschützte - orale, anale oder vaginale - Sexualverkehr zur Ansteckung des Partners zumindest geeignet ist (BGHST 36, S. 1 (8)). Dies reicht nach Ansicht des BGH für den objektiven Tatbestand des § 223 I StGB aus.

Auch der objektive Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung) wird von dem BGH angenommen. Nach § 224 I Nr. 5 StGB macht sich derjenige einer gefährlichen und also qualifizierten Körperverletzung strafbar, der die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH braucht eine solche Behandlung das Leben des Misshandelten im Einzelfall nicht äußerlich erkennbar wirklich in Gefahr zu bringen. Es genügt, dass sie sich - wenn auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles - wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit dazu eignet (BGHSt 2, 160 (163)).

In Bezug auf die HIV-Fälle bedeute dies Folgendes: Nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen über den Verlauf von Aids führe die Infektion - zumeist nach einer mehrjährigen Latenzphase ohne klinische Auffälligkeiten - bei der überwiegenden Zahl der Virusträger über verschiedene Vorstadien letztlich zum Vollbild der Erkrankung; hierbei nehme die Krankheit, die bisher keiner wirksamen Therapie zugänglich ist, regelmäßig einen tödlichen Verlauf. Angesichts der sonach beträchtlichen Wahrscheinlichkeit eines letalen Ausgangs der Infektion sei - jedenfalls solange keine gesicherte Heilungsmöglichkeit bestehe - das Verhalten eines HIV-Infizierten, der ohne Schutz durch ein Kondom und damit in einer generell zur Ansteckung geeigneten Weise geschlechtlichen Verkehr ausübe, grundsätzlich auch geeignet, das Leben des Partners allgemein in Gefahr zu bringen. Das Verhalten stelle somit eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des Strafgesetzes dar (BGHSt 36, S. 1 (9)).

III. Subjektiver Tatbestand der §§ 223, 224 StGB

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der §§ 223 StGB, also des Vorsatzes reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (BGHSt 7, 363 (368 f.)) In Bezug auf den Vorsatz wird unterschieden zwischen dem Wollenselement (voluntatives Element) und dem Wissenselement (kognitives Element). Es müsse diesbezüglich der Vorsatz in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Geboten sei somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierzu könnten je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen (BGHSt 36, S. 1 (10)).

In Anbetracht des inzwischen weitverbreiteten Wissens über das Ansteckungsrisiko bei ungeschützten Sexualkontakten liege es nahe, dass der Täter die Möglichkeit der Infizierung seines Partners erkenne und, wenn er trotzdem an seiner Handlungsweise festhalte, die mit dieser verbundene Gefahr billigend in Kauf nehme oder doch, um seinem Sexualtrieb folgen zu können, sich mit ihrem Eintritt abfinde. Es wird von dem BGH jedoch betont, dass für formelhafte Feststellungen kein Raum sei (BGHSt 36, S. 1 (11)). Es bleibt also bei jedem individuellen und von daher anders gelagerten Fall immer eine Prüfung des voluntativen Vorsatzelements unerlässlich.

Unzulässig soll es sein, ohne weiteres aus dem Wissen des Täters um seine HIV-Infektion und darum, dass ungeschützter Sexualverkehr generell zur Virusübertragung geeignet ist, auf die billigende Hinnahme einer Infizierung des Partners zu schließen. In jedem Fall muss also gesondert geprüft werden, ob der potenzielle Täter eine Infizierung auch gewollt habe. Einschränkend wird jedoch mitgeteilt, dass im Rahmen der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung der konkreten Gegebenheiten auch der Wissensstand des Täters, soweit er Rückschlüsse auf sein Wollen zulässt, herangezogen werden könne (BGHSt 36, S. 1 (13f.)). Das bedeutet: Wenn der über seine Krankheit und Infektiosität informierte Täter ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seines Sexualpartners über seine Infektion ausübt, wird allein dies schon als starkes Indiz dafür gewertet, dass er die Gefahr der Ansteckung billigend in Kauf nimmt, also vorsätzlich handelt.

Ähnlich wird auch der subjektive Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB, also das Wissen und Wollen der lebensgefährdenden Behandlung begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt bei einer gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, für die subjektive Tatseite neben dem - zumindest bedingten - Verletzungsvorsatz des Täters die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dass der Täter außerdem die von ihm erkannten Umstände als lebensgefährdend bewertet, ist hingegen nicht erforderlich (BGHSt 28, 11 (17); 36. S. 1 (15)). Hinsichtlich des § 224 I Nr. 5 StGB genügt es also zu wissen, dass HIV/Aids meist tödlich verläuft und insofern schon unmittelbar nach Ansteckung das Leben gefährdet.

IV. Straflosigkeit durch erlaubtes Risiko oder eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Eine Straflosigkeit dadurch, dass der Täter lediglich im Rahmen eines so genannten erlaubten Risikos (Sexualkontakte sind sozialadäquat) gehandelt oder das Opfer sich durch sein Verhalten (einverständlicher Sexualkontakt) eigenverantwortlich selbst gefährdet hat, wird von dem BGH mit den folgenden Argumenten abgelehnt.

1. Erlaubtes Risiko

Ein Fall erlaubten Risikos soll jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn ein HIV-Infizierter ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt. Anders als bei alltäglichen und landläufigen Infekten wie etwa bei Erkältungskrankheiten, die geradezu „in der Luft" liegen und damit im menschlichen Zusammenleben kaum abschirmbar seien und die zudem regelmäßig keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer herbeiführten, fehle es bei der HIV-Infektion an der Sozialadäquanz, weil jede HIV-Übertragung einen lebenslang wirkenden, mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufenden Eingriff in Lebensgüter des Infizierten darstellten und weil beim Sexualverkehr als wichtigstem Übertragungsweg für Aids die Ansteckungsgefahr in zumutbarer Weise durch Benutzung von Kondomen wenn auch nicht völlig ausgeschlossen, so doch zumindest abgeschirmt und damit wesentlich verringert werden könne (BGHSt 36, S. 1 (16 f.)).

2. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers dadurch, dass es den Geschlechtsverkehr mit dem Täter freiwillig ausübt, soll jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Täter kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasse als der sich selbst Gefährdende. So verhalte es sich, wenn jemand, dem bekannt ist, dass er HIV-infiziert ist, geschlechtlich mit einem anderen verkehre, den er über seine Infektiosität und der mit seiner Ansteckung verbundenen Lebensgefahr nicht informiert hat (BGHSt 36, S. 1 (17)).

V. Resümee

Es ist somit festzuhalten: Derjenige, der im Wissen um seine ansteckende HIV-Infizierung mit einem anderen ungeschützten Sexualkontakt hat und seinen Sexualpartner nicht vor dem Kontakt über seine Krankheit aufklärt, kann sich einer gefährlichen Körperverletzung i.S.d. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar machen. Es kommt jedoch stets auf den individuellen Einzelfall an. Eine juristische Bewertung hinsichtlich eines in jüngster Zeit in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Falles kann und soll diese Ausführung insofern nicht darstellen.

Leserkommentare
von fannyhund am 29.04.2009 13:41:15# 1
Guter Artikel. Es fehlen nur Ausfuehrungen ueber den Fall, dass der nicht infizierte Sexualpartner in Kenntnir Infizierung dem ungeschuetzten Sexualkontakt zustimmt. Ist diese Zustimmung wirksam oder sittenwidrig? Und wie ist das strafrechtlich zu bewerten?