Sichergestellte Drogen können bei BtM-Handel Strafe mildern

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Revision vor dem BGH hat Erfolg

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte im Strafausspruch Erfolg.

Der BGH stellt fest, dass die Strafzumessung durch das Gericht fehlerhaft erfolgt ist. Dem Angeklagten soll zugute kommen, wenn die dem BtM-Handel dienenden Drogen - hier Amphetamine - sichergestellt wurden, so dass jegliche Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeschlossen werden kann.

Der BGH hierzu:

Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14). Dass die Strafkammer diesen Umstand in ihre Strafbemessung eingestellt hätte, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht aus der zu Gunsten des Angeklagten angestellten landgerichtlichen Erwägung, er habe von sich aus angegeben, dass die am 29. August 2013 aufgefundene Menge von 681, 33 Gramm Amphetaminzubereitung aus einer Ursprungsmenge von einem Kilogramm stamme. Denn damit hat die Strafkammer erkennbar lediglich das Geständnis des Angeklagten und die weitergehende Einräumung eines Verhaltens berücksichtigt, das den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, nicht aber den zusätzlich für den Angeklagten sprechenden Umstand, dass diese Betäubungsmittel nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten.

Da aufgrund dieser Lücke nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte bei Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen zu einer geringeren Strafe verurteilt worden wäre, hatte die Revision insoweit Erfolg.

BGH, Beschluss vom 30. 9. 2014 - 2 StR 286/14

Urheber: Rechtsanwalt Christian Schilling