Seit dem 1.9.2009 gilt eine neue Kronzeugenregelung

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Hierdurch wird eine neue Strafzumessungsregelung getroffen, d.h. dass „bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen", eine Milderung oder ein Absehen von der Strafe möglich ist.

Bislang galt dies nur in bestimmten Bereichen, z.B. bei Straftaten der Geldwäsche (§261 StGB) oder im Betäubungsmittelbereich (§31 BtmG).

Entscheidend ist aber auch bei der neuen Regelung, dass dieser „Bonus" nur gewährt werden kann, wenn der Täter „wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt", so Bundesjustizministerin Zypries im BMJ-Newsletter.

Das Bundesjustizministerium (BMJ-Newsletter) nennt dabei folgende Voraussetzungen, um in den Genuss der Strafmilderung zu kommen:

1. Der Täter muss einer mittelschweren oder schweren Straftat verdächtig sein und diesbezüglich sein Wissen über Tatsachen mitteilen, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe),

oder

durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).

Z.B. Mitteilung über seine Mittäter eines Bankraubes, durch die diese dann verhaftet werden können.

Bei Lebenslanger Freiheitsstrafe (z.B. Mord) ist jedoch maximal eine „Ermäßigung" auf 10 Jahre möglich.

Zudem darf das Gericht nur von der Strafe absehen, „wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall - ohne die Strafmilderung - keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte."

Das Absehen von Strafe wird wohl eher die Ausnahme darstellen und nur im Falle einer ganz geringen Tatbeteiligung möglich sein.

Allerdings ist ganz entscheidend, dass der „Kronzeuge" nur davon profitieren kann, wenn er sein Wissen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn mitteilt.

Erfolgt z.B. erst im Gerichtstermin ein umfassendes Geständnis mit Benennung aller Tatbeteiligten, so kann lediglich von §46 StGB Gebrauch gemacht werden, d.h. die allgemeinen Regelungen über Strafzumessung, die Kronzeugenregelung findet jedoch keinerlei Anwendung mehr.

Nicht erforderlich ist übrigens, dass der Kronzeuge wegen derselben Deliktsgruppe beschuldigt wird.

Falsche Angaben werden jedoch nach §164 StGB (Falsche Verdächtigung bzw. 145d StGB Vortäuschen einer Straftat) verfolgt.

Beachtet werden muss, dass letztendlich aber das Gericht den Wert der Angaben überprüft und daher nicht automatisch eine Strafmilderung oder ein Absehen erfolgt.

Daher raten wir nach wie vor unseren Mandanten:

  • Beauftragen Sie uns frühzeitig
  • Besprechen Sie mit uns das weitre Vorgehen! Sie müssen nicht bei der Polizei Angaben machen, sagen Sie den Termin ab und vereinbaren Sie zeitnah mit uns einen Termin.
  • Es gilt daher: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt".