Schweigen als erfolgversprechende Strategie im Strafverfahren

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Und: Wie wichtig es ist, einen Anwalt zu haben, der das auch erkennt

Peter S. (Name nicht geändert, da ohnehin fiktiv) wird mit einer geringen Menge Cannabis von der Polizei erwischt. Und natürlich zur Vernehmung vorgeladen.

Peter S. erscheint zum Vernehmungstermin bei der Polizei, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre. Ihm wird dort mitgeteilt, dass jemand anders ihn belastet, in der Vergangenheit im großen Stil Cannabis gekauft zu haben. Wenn man das hochrechnet, mehrere Kilo. Peter S. wird darüber belehrt, dass er einen Verteidiger beauftragen kann und sich nicht äußern muss. Er erklärt sich bereit, aussagen zu wollen, aber sich danach mit einem Rechtsanwalt besprechen zu wollen.

An dieser Stelle bricht der Polizeibeamte (was vielleicht nicht jeder getan hätte) die Vernehmung ab und legt Peter S. nahe, vor der Vernehmung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, nicht nachher.

Das tut Peter S. und geht zu Rechtsanwalt Egon X. Und was jetzt kommt und in dem Rat mündet, sich seinen Verteidiger genau auszusuchen, ist nicht ausgedacht, sondern wirklich so passiert.

Es wird ein neuer Vernehmungstermin bei der Polizei vereinbart, zu dem Rechtsanwalt X. Peter S. begleitet. Rechtsanwalt X. hat nicht mitgeteilt, sein Mandant werde sich zu den Vorwürfen nicht äußern und nicht vorher Akteneinsicht beantragt, sich nicht die Akte in sein Büro schicken lassen und ausführlich und in Ruhe gelesen. Das alles hätte er tun können und wäre richtig gewesen. Rechtsanwalt X. hingegen blättert bei der Polizei kurz die Akte durch und bespricht sich mit Peter S. Alles in allem dauert das eine Dreiviertelstunde.

Dann verlässt Rechtsanwalt X. das Polizeirevier und lässt Peter S. bei der Vernehmung allein, statt dabeizubleiben.

In der Vernehmung gibt Peter S. zunächst eine Cannabismenge zwischen dem, mit dem er erwischt wurde und dem, mit dem ihn der andere belastet, zu. Nach weiteren Fragen sagt er dann irgendwann, er habe seinem Anwalt nicht die ganze Wahrheit gesagt. Daraufhin wird Rechtsanwalt X. in seiner Kanzlei angerufen und erscheint kurz darauf noch einmal bei der Polizei. Es gibt noch einmal eine kurze Unterredung zwischen Anwalt und Mandant, nach der Rechtsanwalt X. der Polizei mitteilt, sein Mandant werde nun die ganze Wahrheit sagen. Dann verschwindet Rechtsanwalt X. erneut und lässt Peter S. wiederum allein.

Auch dem, der von Strafverteidigung keine Ahnung hat, drängt sich hier das Gefühl auf: So, wie sich Rechtsanwalt X. hier verhalten hat, kann das mit Strafverteidigung nicht viel zu tun haben. Und das stimmt auch. Das Ergebnis, von Cannabis im Grammbereich (mit dem er erwischt wurde) auf Erwerb im Kilobereich zu kommen, das hätte Peter S. auch ohne die „Hilfe“ von Rechtsanwalt X. hinbekommen.

Peter S. wollte aus Angst vor einer Freiheitsstrafe auspacken und hat sich gerade durch seine Aussage womöglich eine solche eingehandelt. Gerade weil ein Beschuldigter im Strafverfahren so angstgeleitet und unsicher ist, braucht er die Hilfe eines Strafverteidigers, und zwar eines wirklichen Strafverteidigers und nicht eines Verschlimmbesserers wie Rechtsanwalt X.

Das Recht, sich zu verteidigen, ist anerkannt, und niemand muss sich dafür schämen, dass er sich verteidigt. Das Recht zu schweigen ist in diesem Rahmen ebenso anerkannt und oft ein wirksames Verteidigungsmittel. Jedenfalls verbietet sich in aller Regel Reden, solange man die Ermittlungsergebnisse nicht weiß.

Schweigen hat in diesem Zusammenhang immer noch oft einen negativen Beigeschmack, nach dem Motto: „Wer nichts zu verbergen hat, der kann doch reden“, aber damit muss man leben. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass es auch einmal richtig sein kann, zu reden, aber oft ist es eben nicht so, beziehungsweise kommt es auf den richtigen Zeitpunkt und die richtige Strategie an. Rechtsanwalt X. in dem beschriebenen Beispiel jedenfalls hatte keine.


Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
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