Pflichtverteidigung bei Jugendlichen

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Jugendliche sind vor Gericht häufig ohne Verteidiger, da sie sich einen solchen noch weniger als Erwachsene leisten können. Hier werde ich oft gefragt, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger möglich ist?

Die rechtlichen Grundlage finden sich in § 68 Nr. 1 JGG und § 140 StPO. Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht haben die Gerichte Jugendlichen einen Pflichtverteidiger bestellt, wenn als Rechtsfolge auf Jugendstrafe erkannt wird (LG Gera StV 1999,654,655) oder wenn bei mehreren Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen bzw. bei Heranwachsenden zu entscheiden ist (OLG Köln StV 1991,151,152).

Die sogenannten Kölner Richtlinien (NJW1989,1024 ff.) sehen eine Bestellung vor dem Jugendschöffengericht immer als erforderlich an. Bei Verfahren vor dem Einzelrichter ist gegen 14-16-Jährige bei Bestreiten des Tatvorwurfs oder der strafrechtlichen Reife nach § 3 JGG eine Bestellung möglich. Hierbei gehen jedoch die Meinungen im Einzelfall auseinander. Bei erheblichen außerkriminalrechtlichen Folgen oder bei der Gefahr der Verhängung von Jugendstrafe auch unter einem Jahr erfolgt eine Beiordnung jedoch fast immer.

Es empfiehlt sich daher, die Beiordnung von einem Strafverteidiger beantragen zu lassen.

Leserkommentare
von go433591-26 am 29.01.2016 16:12:01# 1
Ganz interessant hilft mir aber nicht weiter?

MFG: RRB und TR

    
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