Pflichtverteidigung / Pflichtverteidiger / notwendige Verteidigung

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Sie suchen einen Pflichtverteidiger?

Sie wurden mit einer Anklageschrift vom Gericht aufgefordert, einen  "Rechtsanwalt Ihres Vertrauens" zu benennen, andernfalls werde Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet?

Gegen Sie, Verwandte, Bekannte oder Freunde läuft ein Ermittlungsverfahren, eine Anzeige, bei Ihnen ist durchsucht worden?

Sie oder Angehörige sind als Verdächtiger oder Verdächtige, Beschuldigter oder Beschuldigte, Angeklagte oder Angeklagter festgenommen oder verhaftet worden und sitzen in Untersuchungshaft?

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird Ihnen das Gericht, wenn Sie nicht schnellstens selbst einen Verteidiger ihres Vertrauens wählen, möglicherweise einen von Ihnen nicht gewünschten Verteidiger beiordnen. Bevor Sie sich jedoch Ihres Rechts der freien Verteidigerwahl ohne Not begeben, sollten Sie sich eines Verteidigers / Strafverteidigers Ihres Vertrauens bedienen, der wenn es Ihren Interessen dient, streitig verhandelt und Ihre Interessen nachdrücklich vertritt, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.

Der Pflichtverteidiger ist ein Verteidiger, der dem / der Angeklagten im Strafprozess in den Fällen notwendiger Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) durch das Gericht – auch gegen den Willen des / der Angeklagten - beigeordnet wird.

In der Regel wird der / die Angeklagte mit Übersendung der Anklageschrift im Falle einer notwendigen Verteidigung aufgefordert, innerhalb einer vom Gericht bestimmtem Frist – meist nur eine Woche - einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, andernfalls werde das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. Der von dem / der Angeklagten beauftragte Wahlverteidiger / Strafverteidiger kann die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Niederlegung des Wahlmandates beantragten.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  • der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird,
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (z.B. wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht) oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Dieser kann, weil er reduzierte Gebühren erhält, mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung bis zur Höhe der doppelten Pflichtverteidigergebühren vereinbaren.

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