Pflichtverteidiger

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Sie werden in einem Bescheid des Gerichts aufgefordert mitzuteilen, ob Sie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wünschen? Oder, Sie sind unabhängig hiervon der Auffassung, es handelt sich bei der Ihnen vorgeworfenen Tat um einen Fall, in dem ein Verteidiger notwendig mitwirken muss?

Sie sollten sich in diesen Fällen einen Rechtsanwalt suchen, der sich sodann als (gewählter) Pflichtverteidiger vom Gericht beiordnen lassen kann.

Die Strafprozessordnung bestimmt in § 140 StPO u. a., dass in Fällen besonders schwerwiegender Anklagen (z. B. Delikte mit einer Straferwartung von mindestens einem Jahr) oder, wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Wenn in einem solchen Fall der Beschuldigte einen Verteidiger wählt, ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Der Wahlverteidiger ist dann zugleich ein notwendiger Verteidiger. Dieser hat die Möglichkeit sein Wahlmandat niederzulegen und sich vom Gericht zum Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.

Wählt der Beschuldigte hingegen keinen Verteidiger, wird ihm von Amts wegen, sprich vom Gericht, ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Sie haben also die Wahl, entweder selbst einen Rechtsanwalt zu bestimmen, der Ihre notwendige Verteidigung übernimmt, oder sich einen vom Gericht ausgesuchten Rechtsanwalt beiordnen zu lassen.

In beiden Fällen gehört es nach meiner Auffassung zum Selbstverständnis eines gewissenhaften Strafverteidigers, Pflichtmandate mit derselben Einsatzbereitschaft und Akribie zu bearbeiten, wie andere Mandate.

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