Offshore Leaks - haben Sie Geld in einer Steueroase?

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Steuerflüchtlinge sollten Selbstanzeige erwägen

Wie die Süddeutsche Zeitung unter der eigens gegründeten Rubrik "Offshore Leaks" am 04.04.2013 berichtete, hat eine anonyme Quelle einen Datensatz mit 130.000 Namen zugänglich gemacht. Die Daten sollen zehn Steueroasen betreffen und ca. 2,5 Millionen Dokumente umfassen. Welche Länder betroffen sind, wird bislang nicht ausdrücklich dargestellt. Genannt sind aber jedenfalls die Britischen Jungferninseln (Britisch Virgin Islands – kurz: BVI), die Cayman Inseln vor der US-amerikanischen Küste und die Cook Inseln. Klassische Steueroasen sind auch Panama, Delaware, Hongkong, Singapur oder die Schweiz.

Selbstanzeige ist wahrscheinlich noch möglich

Betroffene sollten nun schnellstens über eine Selbstanzeige nachdenken. Eine solche ist noch möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde. Letzteres ist erst der Fall, wenn das eigene Finanzamt die Angaben zur betreffenden Person mit der persönlichen Steuerakte abgeglichen und so überprüft hat, ob die Auslandseinkünfte deklariert wurden. Dies dürfte angesichts der Menge der Daten dauern. Es ist auch unklar, ob und ggf. wann den Finanzbehörden der Datensatz zur Verfügung gestellt wird.

Christian Fuchs
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Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann Straffreiheit erlangt werden. Insbesondere aufgrund der inzwischen verschärften Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung kann dies die einzige Möglichkeit sein, im Einzelfall Haftstrafen zu umgehen.

Hintergrund: Was ist eine Steueroase?

Eine rechtsverbindliche Definition des Begriffs Steueroase gibt es nicht. Üblicherweise versteht man hierunter aber Länder oder Gebiete, in denen die Steuerlast erheblich niedriger als im Sitzland des Anlegers oder Investors ist. Weiter unterscheidet man Niedrigsteuergebiete (z.B. solche mit einer Steuerlast von 10 % gegenüber dem Wohnsitzland) und Nullsteuergebiete (in denen keine oder nahezu keine Steuern anfallen). Weitere typische Merkmale einer Steueroase sind vor allem ein strenges Bank- und Geschäftsgeheimnis und fehlende Informationsaustauschmöglichkeiten. Oft wird es auch kein Doppelbesteuerungsabkommen geben oder jedenfalls kein solches, das einen automatischen Informationsaustausch der Staaten regelt.

Steuervorteile: Klassiker Schweiz und Liechtenstein

Am Beispiel der Schweiz oder Liechtenstein lässt sich der Begriff der Steueroase plastisch erklären. Früher waren die Schweiz und Liechtenstein für Ihr strenges Bankgeheimnis berühmt und gaben praktisch keinerlei Informationen über Kapitalanlagen an andere Länder heraus. Zudem lagen die Steuersätze zum Teil erheblich unter denen der Sitzländer. Einen Informationsaustausch gab es nahezu gar nicht. Die Schweiz half im Rahmen der Rechtshilfe bspw. nur bei einem Steuerbetrug nach schweizerischem Recht, der wesentlich höhere Voraussetzungen als die deutsche Steuerhinterziehung hatte.

Man konnte in Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein früher also durchaus von Steueroasen sprechen. Dieses Bild hat sich inzwischen nachhaltig gewandelt. Die Bankgeheimnisse werden inzwischen immer mehr ausgehöhlt. Insbesondere auf dem Gebiet des Informationsaustausches hat sich eine Menge getan. Liechtenstein hat 2010 einem Informationsaustausch nach internationalen (OECD) Standards zugestimmt. In Bezug auf die Schweiz sind inzwischen so genannte Gruppenanfragen zulässig.

Die Schweiz und Liechtenstein sind daher heute keine Steueroasen in diesem Sinne mehr, auch wenn zum Teil noch deutliche Steuervorteile gegenüber Deutschland bestehen.

Steuervermeidung und -umgehung

Das Bestreben, Steuern zu sparen ist nicht rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof hat wörtlich entschieden:

"Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Vielmehr steht es ihm frei, die Steuer zu vermeiden und eine Gestaltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung nach sich zieht. Eine sog. Steuervermeidung bleibt folgenlos." (BFH vom 20.05. 1997, Az.: VIII B 108/96).

Die legale Steuervermeidung endet aber dort, wo sie zur Steuerumgehung wird. § 42 AO regelt den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

In Bezug auf Länder mit niedrigeren Steuersätzen ist hierzu festzuhalten, dass es dem Steuerpflichtigen natürlich möglich bleibt, in diese Länder zu ziehen oder dort ein Unternehmen zu betreiben. Dann können die örtlichen günstigen Steuersätze ausgenutzt werden. Im Falle des Unternehmens muss aber die Unternehmensführung tatsächlich vor Ort erfolgen. Wird z.B. lediglich der Sitz des Unternehmens ins Ausland verlegt, ist der Geschäftsführer aber ständig in Deutschland und trifft von hier die wesentlichen Geschäftsentscheidungen, ist das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig. Werden die Einkünfte aber nicht in Deutschland deklariert, so kommt eine Steuerhinterziehung in Frage. Eine solche liegt im Übrigen auch dann vor, wenn im Ausland Steuern auf die Unternehmensgewinne gezahlt werden.

Steuersparmodell nur auf Papier?

Es bleibt also festzuhalten: Steuern sparen ist erlaubt. Wenn man aber eine günstige Steuergestaltung wählt, so muss diese auch gelebt werden. Existiert das Steuersparmodell nur auf dem Papier, droht eine Strafbarkeit.

Zu Fragen rund um die Selbstanzeige oder zu Verteidigungsansätzen in bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Christian Fuchs

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