Neue FAQ´s zu Strafverteidigung bei § 184b StGB - Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie

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Neue FAQ´s zu Strafverteidigung bei § 184b StGB - Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie

Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, nehmen auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges einen Sonderstatus ein. Bereits in den übrigen Beiträgen hat der Autor darauf hingewiesen, wie wichtig die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung für die Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist. Nachfolgend einige FAQ`s zu Strafverfahren wegen § 184b StGB. Dabei gilt allerdings ausdrücklich: Allgemeine Ausführungen im Internet können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

1. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Was droht an Strafe?

Die Strafe für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184b StGB geregelt. Danach droht Geldstrafe bis hin zu empfindlichen Freiheitsstrafen.

Steffen Lindberg
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2. Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Während der § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt, ist seit dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung zum 05. November 2008 in § 184c StGB auch die Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornographie eindeutig unter Strafe gestellt worden. Auch hier drohen äußerst empfindliche Konsequenzen.

3. Wie kommt es überhaupt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB bzw. § 184c StGB?

Die Einleitung solcher Verfahren kann unterschiedliche Ursachen haben. Denkbar sind etwa gezielte Strafanzeigen, Kontrollen bereits bekannter und einschlägiger Internetseiten sowie sogen. "anlassunabhängige Recherchen".

4. Wann kommt es bei § 184b StGB zu einer Durchsuchung?

In der Regel wird dem Beschuldigten gerade im Rahmen einer Durchsuchung erstmals der Tatvorwurf eröffnet. Wichtig: In aller Regel wurde die Durchsuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Richter angeordnet, der bereits einen "begründeten Anfangsverdacht" aufgrund der bisherigen Aktenlage festgestellt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die dem Beschuldigten zuordenbare IP auf einer Seite mit kinderpornographischem Inhalt auftaucht.

5. Was passiert mit den sichergestellten Datenträgern?

Diese werden ausgewertet. Möglich ist die Auswertung durch die Polizei selbst oder durch bestimmte private Firmen, die beauftragt werden. Wichtig: Bereits unmittelbar nach der Durchsuchung und Sicherstellung kann eine effektive Strafverteidigung beginnen. Neben der rechtlichen Beratung über die möglichen Verteidigungsstrategien kann der Strafverteidiger bereits hier erste Gespräche mit den Ermittlungsbehörden führen und eine erste Weichenstellung vornehmen. Mit Blick auf die Auswertung stellt sich dabei teilweise das Problem, dass auf den Rechnern wichtige Dokumente und Unterlagen abgespeichert sind. Mitunter kann eine priorisierte Auswertung bzw. eine Kopie bestimmter Dateien im Beisen der Kriminalbeamten erreicht werde.

6. Stimmt es, dass "bereits" das Betrachten von kinderpornographischen Bildern im Internet -ohne gezielte manuelle Abspeicherung- strafbar ist?

Hier gilt eindeutig: Die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bundesgebiet verstehen bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie keinen Spaß! Bei Kenntnis der Rechtsprechungsentwicklung muss der Strafverteidiger auch das Revisionsurteil des 2. Strafsenats des OLG Hamburg vom 15.02.2010 kennen ( Az. : 2 - 27/09 (REV) - 1 Ss86/09 ). Demnach ist zur objetiven und subjektiven Tatbestandsverwirklichung kein Plan erforderlich, die Dateien manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Dateien im Internet-Cache.

7. Weshalb nimmt Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nach Auffassung des Autors einen Sonderstatus auch innerhalb des Strafrechts ein?

Dies hat eine Vielzahl von Gründen: Einerseits ist gerade in diesem Bereich die Rechtsprechungsentwicklung, ebenso wie die technische Entwicklung permanent im Wandel. Es handelt sich nach diesseitiger Auffassung im Grunde um eine Schnittmenge zwischen Sexualstrafrecht und Internetstrafrecht. Neben fundierter Rechtskenntnis ist daher häufig auch technische Kenntnis erforderlich. So sollte Ihnen ein Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB etwa erklären können, weshalb die Argumentation mit einem "offenen w-lan" in der Regel keinen Erfolg haben kann. Andererseits gibt es auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges kaum einen anderen Bereich, in welchem neben den strafrechtlcihen Konsequenzen auch derart weitreichende Auswirkungen im sozialen und beruflichen Bereich drohen.

8. Erfolgt immer eine öffentliche Hauptverhandlung?

Eine solche gilt es bei der Strafverteidigung wegen § 184b StGB in der Regel gerade zu verhindern. Häufig gelingt dies auch, weshalb eine bundesweite Strafverteidigung überhaupt nur möglich ist.

9. Bin ich immer vorbestraft?

Nein! Selbst bei Besitz von Kinderpornographie kann mitunter eine Vorstrafe und eine öffentliche Verhandlung verhindert werden. Es kommt hier alleine auf den Einzelfall ( etwa Anzahl und Qualität der Bilder, Vorstrafe, etc. ) sowie die gewählte Verteidigungsstrategie an.

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