Neue Entwicklungen bei der Thematik ED-Behandlung und DNA/Speichelprobe bei Kinderpornographie, § 184b StGB!
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Mit dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 23.01.2006 und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Mannheim vom 29.05.2008 ergingen zwei richtungsweisende Entscheidungen in der Problematik um die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (sog. ED-Behandlung mit Lichtbilder + Fingerabdrücke) sowie der Abgabe einer Speichelprobe für die DNA-Kartei (sog. molekulargenetisches DNA-Identifizierungsmuster) bei einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.
In beiden Fällen haben die Gerichte sowohl die Anordnung einer „normalen" ED-Behandlung, als auch die Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung einer Speichelprobe zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO (Strafprozessordnung) für zulässig erklärt.
Dies jedoch vor dem Hintergrund zweier Sachverhalte, bei denen die Beschuldigten in erheblichem Umfang Dateien mit kinderpornographischen Inhalten besessen und über Tauschbörsen verbreitet haben und sich auch hieraus des Verdachtes einer pädosexuellen Disposition bzw. Pädophilie nicht erwehren konnten.
Ob die Anordnung derartiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig ist, bedarf mithin auch trotz der vorbenannten Entscheidungen einer sorgfältigen juristischen Einzelfallprüfung.
Daher sollte derartigen Anordnungen niemals freiwillig ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts für Strafrecht oder eines Strafverteidigers Folge geleistet werden.
Ihr Verteidiger wird Sie dabei ohne Vorbehalte beraten und gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft verteidigen.
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