Kinderpornografie

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornografie, Cache, Arbeitsspeicher, Besitz, Posing
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Entscheidung des OLG Hamburg zum Thema Kinderpornografie

Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Eine solche ist auch beim so genannten Posing, also beim Einnehmen bestimmter Körperhaltungen und Positionen, gegeben, wenn sich aus der Darstellung selbst eine aktive Handlung ergibt. Zeichentrickfilme erfüllen nicht die Voraussetzung der erforderlichen Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens.

Das Oberlandesgericht Hamburg geht in seinem Urteil vom 15.02.2010 bereits dann von einer strafbaren Besitzverschaffung aus, wenn der Täter eine kinderpornografische Datei aus dem Internet zum Zwecke des Betrachtens auf dem Computerbildschirm aufruft, da in diesem Zusammenhang automatisch Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden.

Nach früherer Rechtsprechung hat sich nur derjenige strafbar gemacht, der Kinderpornografie auf einem permanenten Medium abgespeichert hat. Gegen die Ausdehnung auf das Laden von Daten in den Arbeitsspeicher ist einzuwenden, dass es an der für die Annahme von Besitz erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Herrschaft fehlt, weil die Daten mit dem Ausschalten des Computers wieder gelöscht werden. Anders verhält es sich dagegen mit dem so genannten Cache, da hier Daten automatisch und dauerhaft hinterlegt werden. Durch die Rechtsauffassung des OLG Hamburg wird der Straftatbestand sehr weit in den Vorfeldbereich ausgedehnt.

Erforderlich ist weiterhin ein auf Kinderpornografie gerichteter Besitzwille des Täters. Es ist daher der Nachweis zu führen, dass der Täter von der automatischen Speicherung im Arbeitsspeicher oder Cache Kenntnis hatte. Problematisch ist insoweit, wenn der Täter durch entsprechende Einstellungen dafür Sorge trägt, dass keine Daten in den Cache geladen werden bzw. mit dem Ausschalten des Computers wieder gelöscht werden. Wenn man der Rechtsauffassung des OLG Hamburg folgt, spielen Einstellungen den Cache betreffend jedoch keine Rolle, da zumindest Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden bzw. bis zum Ausschalten des Computers im Cache verbleiben. Zu diskutieren wäre weiterhin, ob derjenige, der sich eines fremden Computers bedient, Besitzwillen hinsichtlich der auf der Festplatte gespeicherten Daten hat. Allerdings stellt sich dann auch wieder die Frage, wie in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg das Laden der Daten in den Arbeitsspeicher zu bewerten ist, da dieser Vorgang unabhängig von den Eigentumsrechten immer nur vorübergehend ist.