Kann mit dem Straftatbestand der Datenhehlerei eine Sanktionierung von Steuer-CD Käufen erfolgen?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Datenhehlerei, Steuer-CD, Steuerfahndung, Schweiz, Strafbarkeit
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Hintergründe zur aktuellen politischen Diskussion

Vor dem Hintergrund eines Vorschlags des hessischen Justizministeriums wird derzeit über die Einführung eines Straftatbestands der Datenhehlerei diskutiert.

Die Wellen in der Politik schlagen hoch. Während die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger den Vorschlag unterstützt, sind vor allem Politiker der SPD, Grünen und Linkspartei dagegen. Dies liegt vor allem darin, weil die Oppositions-Politiker befürchten, dass mit einem solchen Straftatbestand der Ankauf von Steuer-CDs sanktioniert würde. So sagt beispielsweise Ursula Nahles (SPD), die Bundesregierung wollen Steuerfahndern ein Mittel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung aus der Hand schlagen.

Christian Fuchs
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Würzburger Straße 100
90766 Fürth
Tel: 091123980180
Web: http://www.cf-recht.de
E-Mail:
Verkehrsrecht, Strafrecht, Erbschaftssteuerrecht
Preis: 100 €
Antwortet: ∅ 7 Std. Stunden

Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem geplanten Straftatbestand der Datenhehlerei zeigt, dass die Bedenken der Opposition nicht den Kern der Sache treffen.

Zunächst heißt es im Beschluss der Justizministerkonferenz der „Straftatbestand soll nicht den Erwerb von Daten erfassen, der ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient (zum Beispiel Ankauf von Steuerdaten)". Der Ankauf von Steuer-CDs soll also möglich bleiben.

Darüber hinaus ist aber eine Sanktionierung von Datenhehlereien ausdrücklich zu begrüßen. Hierbei sollte über den Beschluss der Justizministerkonferenz auch der Ankauf von Steuer-CDs erfasst sein. Es geht nämlich nicht darum, Steuerfahndern Ermittlungsmöglichkeiten zu nehmen, sondern um die Wiederherstellung klarer Rechtszustände.

Der Ankauf von Steuer-CDs ist richtigerweise bereits heute strafbar. Der Datenverkäufer begeht einen Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die Ankäufer auf Seiten des deutschen Staates eine Beihilfe hierzu. Die Generalbundesanwaltschaft nimmt aber bei den Beteiligten einen Notstand nach § 34 StGB an, so dass die Straftat gerechtfertigt sei. Überzeugend ist das nicht. § 34 StGB gewährt keine Eingriffsrechte zur Verbesserung der Durchsetzung geschützter Rechtsgüter.

Aber selbst, wenn man § 17 UWG ablehnen will, gilt es Folgendes im Hinblick auf die Hehlerei zu bedenken:

Die Daten selbst sind vom Hehlereitatbestand, der sich nur auf körperliche Sachen bezieht, nicht erfasst. Die CD selbst stammt nicht aus einer Straftat, sondern im Zweifel vom Datenlieferanten selbst. Vom Unrechtsgehalt her macht es aber keinen Unterschied, ob die Bundesregierung Daten auf einer CD ankauft oder Steuerinformationen, die bspw. auf einer ausgedruckten Liste aufgeführt sind. Letzteres wäre schon heute nach § 259 StGB strafbar. Die Strafbarkeit der Datenhehlerei würde diese Fälle lediglich strafrechtlich gleichstellen.

Die Steuerfahndung selbst verfügt auch abseits dieser bedenklichen Ankaufsmöglichkeiten über ausreichende Resourcen und Ermittlungsmöglichkeiten, um Steuerhinterzieher dingfest zu machen. Im Verhältnis zur Schweiz bestehen mittlerweile erhebliche Auskunfts- und Rechtshilfemöglichkeiten. Die Möglichkeit von Gruppenanfragen, mit denen ganze Hinterziehergruppen abgefragt werden können, wird in Kürze kommen.

Fazit:

Der Ankauf von Steuer-CDs ist bereits heute strafbar oder zumindest bedenklich. Die Datenhehlerei unter Strafe zu stellen würde dies klarstellen. Auch Ankäufe von Steuer-CDs sollten vom Tatbestand erfasst sein. Die Steuerfahndung benötigt das Mittel der CD-Ankäufe nicht, da sie über genügend andere Resourcen verfügt, um Steuerhinterzieher zu verfolgen.

Dr. Christian Fuchs

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

CF Rechtsanwälte

Tel: 0911 - 23 98 01 81
Fax: 0911 - 23 98 01 89
kanzlei@cf-recht.de

www.cf-recht.de


Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Neues zum Steuerabkommen Schweiz
Strafrecht Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Strafrecht Ankauf von Steuer-CDs
Strafrecht Gruppenanfragen im Steuerrecht