Internetstrafrecht: Computersabotage gemäß § 303a StGB

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Internetstrafrecht: Computersabotage gemäß § 303a StGB

Der Tatbestand der Computersabotage gemäß § 303a StGB soll die Datenverarbeitung vor Angriffen schützen.

Unter Datenverarbeitung versteht man jeden technischen Vorgang, bei dem Daten aufgenommen und durch die Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Durch den Begriff der Wesentlichkeit sollen Bagatellfälle aus dem Tatbestand ausgeschieden werden. Gleiches gilt für die Erheblichkeit der Störung in der Datenverarbeitung.

In § 303b Abs. 1 StGB sind drei Handlungsalternativen aufgeführt. § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt eine Qualifikation von § 303a Abs. 1 StGB dar. Durch § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB sollen Störungen unter Strafe gestellt werden, die durch grundsätzlich neutrales Verhalten in Gestalt von Dateneingabe und Datenübermittlung im Zusammenhang mit unbefugter oder missbräuchlicher Handlungsweise hervorgerufen werden. Erfasst werden sollen insbesondere Denial-of-Service-Attacken (DoS). Darunter versteht man Angriffe auf Computer durch automatisierte Überlastungen. Durch das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung soll der Tatbestand begrenzt werden. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Ebensowenig muss sich der Nachteil realisieren. Durch § 303b Abs. 1 Nr. 3 StGB werden Einwirkungen auf die Hardware sanktioniert. Anders als bei § 303a Abs. 1 StGB kommt es hier nicht auch die Fremdheit an. Tathandlungen sind das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen und Verändern.

In § 303b Abs. 2 StGB ist eine Qualifikation von § 303b Abs. 1 StGB normiert. Das Unternehmen muss für den Täter fremd sein. Maßgeblich ist insoweit eine rechtlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise. Unter Behörde versteht man ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein.

In § 303b Abs. 4 StGB sind besonders schwere Fälle der Computersabotage gemäß § 303b Abs. 2 StGB aufgeführt.

In § 303b Abs. 5 StGB ist ein selbständiger Vorbereitungstatbestand enthalten.

Zur Verfolgung von Computersabotage, ausgenommen die Computersabotage in einem besonders schweren Fall, ist gemäß § 303c StGB ein Strafantrag erforderlich, es sein denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.