Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle

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Sie geraten in eine Verkehrskontrolle. Nachdem Sie Führerschein und Fahrzeugpapiere dem Polizeibeamten gegeben haben, hat dieser noch ein paar Bitten an Sie:

Der Polizist möchte,

- dass Sie "blasen",

- dass Sie in einen Becher pinkeln,

- dass er Ihnen mit einem Plastikstab über Sie wischen kann

- dass er Ihnen mit einer Taschenlampe in die Augen leuchten kann

- dass Sie mal auf einem Bein stehen und die Arme seitwärts strecken

- dass Sie das Alphabet rückwärts aufsagen

 und Sie fragen sich: "Muss ich das alles mitmachen?"

Die Antwort ist hier: Nein, müssen Sie nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Daher haben Sie das Recht die oben genannten "höflichen Anfragen" des Polizeibeamten zu verneinen. Begründen müssen Sie das nicht, es ist Ihr Recht.

Auch die schöne Floskel: "Aber wenn Sie nichts zu verbergen haben.. ." ändert nichts daran, dass Sie nicht müssen.

Sollten Sie alkoholisiert sein oder unter BTM Einfluss stehen, ist es für Sie sogar in jedem Fall nachteilig, sich auf Gleichgewichts- oder Reaktionstests einzulassen. Denn entweder bestehen Sie diese, dann sind Sie ein Gewohnheitskonsument und als Verkehrsteilnehmer nicht tragbar oder Sie bestehen nicht, dann ist Ihr Verkehrsverstoß infolge der eklatanten Ausfallerscheinungen um so schwerer.

Wenn Ihre Personalien feststehen, endet damit Ihre Pflicht irgendetwas mitzuteilen. Sie haben das Recht, nichts zur Sache zu sagen. Machen Sie davon Gebrauch.

Gute fahrt!

Leserkommentare
von guest-12327.11.2017 20:01:45 am 12.05.2010 19:38:26# 1
das ist ja alles gut und schön, aber wenn ich alles mit nein beantworte, hat dann die Polizei das Recht, mich mitzunehmen um z.Bsp. eine Blutkontrolle durchzuführen ? Wo soll der Spass enden ?
    
von Marcos am 13.05.2010 10:01:50# 2
Ja hier geht mir der Artikel auch nicht weit genug. Ich halte die Aussage so, wie sie da steht sogar für äußerst nachteilhaft für den Kontrollierten. Was passiert denn wenn man NEIN sagt. Es wird dann ja wohl in den meisten Fällen so Enden, dass man sich zur Blutabnahme auf der Wache wieder findet, das ganze in Handschellen und das Auto bleibt an Ort und Stelle stehen. Vielleicht "darf" man sogar die Nacht in einer netten Zelle verbringen. Also ich wäre für die Erweiterung der obrigen Ausführen des RA.
    
von Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak am 14.05.2010 11:19:11# 3
Sehr geehrte Leser,

vielen Dank für Ihre Kommentare.
Sie fragten nach den Folgen, wenn man NEIN sagt.

Dann muss der Polizeibeamte anhand Ihrer Erscheinung abwägen, ob er eine Blutentnahme veranlasst.

Falls Ja:

Sollten Sie nun unter Einfluss von Alkohol oder BTM stehen, sind die Folgen exakt die, die entstehen, wenn bei diesen freiwilligen Tests ein für den Polizisten auffälliges Ergebnis erzielt wird, nur mit dem Unterschied
dass Sie den Strafverfolgungsorganen nicht weitere Beweismittel anhand der Testergebnisse, wie z.B. Ausfallerscheinungen, geliefert haben.
Die Ausgangslage im Verfahren ist dadurch besser geworden.