Identitätsfeststellungsverfahren

Mehr zum Thema: Strafrecht, Identitätsfeststellungsverfahren, DNA, erkennungsdienstliche Maßnahme, Körperzellen
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Informationen zum DNA-Beschluss

Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung, oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, können ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen werden. Diese können zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Hierbei kann die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

Bei der Entnahme von Körperzellen handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Maßnahme

Die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen ist sowohl im laufenden Strafverfahren also auch nach rechtskräftiger Verurteilung zulässig. Es handelt sich insoweit um eine erkennungsdienstliche Maßnahme.

Zu den Straftaten erheblicher Bedeutung zählen neben Verbrechen auch schwerwiegende Vergehen, bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte. Bei einer Anlasstat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es nicht erforderlich, dass diese zusätzlich noch von erheblicher Bedeutung ist.

Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe steht der Negativprognose zwar nicht grundsätzlich entgegen, allerdings bedarf es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr positiver und einzelfallbezogener Gründe, da die Strafaussetzung zur Bewährung zumindest ein Indiz dafür begründet, dass es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Straffälligkeit fehlt.

Nach Erschöpfung des Rechtsweges ist gegen einen DNA-Beschluss die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig.

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