Fall notwendiger Verteidigung wenn Mitangeklagter bereits über Pflichtverteidiger verfügt

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LG München I hebt Zurückweisungsbeschluss auf

Mit einem Beschluss vom 12.07.2012, Aktenzeichen 17 Qs 23/12, hat das Landgericht München I entschieden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn ein Mitangeklagter einen Pflichtverteidiger hat.

Im vorliegenden Fall wurde gegen meinen Mandanten eine Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung erhoben. Dem Mitangeklagten, der darüber hinaus auch noch der räuberischen Diebstahls angeklagt wurde, wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Mein Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger wurde durch das Amtsgericht München abgelehnt. Auf meine Beschwerde hin wurde dieser Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Philipp Adam
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Dabei hat das Gericht betont, dass sich der Fall der notwendigen Verteidigung daraus ergibt, dass der Mitangeklagte über einen Pflichtverteidiger verfügt. Meinem Mandanten sei eine ebenso sachgerechte Verteidigung nur dann möglich, wenn er über einen Verteidiger, der jederzeit Akteneinsicht erhalten kann, vollständig über den Akteninhalt informiert ist.

Daher sei meinem Mandanten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

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