Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung, § 267 StGB

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Der folgende Artikel befasst sich mit dem Delikt der Urkundenfälschung. Es werden Hinweise gegeben, wie man sich bei einem Ermittlungsverfahren verhalten sollte.

Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung, § 267 StGB

Das deutsche Strafgesetzbuch stellt (wie nahezu alle mir bekannten Rechtsordnungen auch) das Herstellen unechter Urkunden, das Verfälschen echter Urkunden und das Gebrauchen unechter Urkunden unter Strafe. In einfachen Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schwerden Fällen, wie z.B. gewerbsmäßigem Handeln oder der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Umfangs, sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Meinung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist kein einfacher Tatbestand und gehört zu den schwierigsten im StGB, an dem sich nicht nur Jurastundenten in Anfangssemestern schwer tun, sondern auch erfahrene Juristen und erst recht Polizeibeamte.

Die Unschärfe beginnt schon bei dem Begriff der Urkunde. Was ist eine Urkunde im Sinne des Gesetzes? Die Definition sagt: Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt. Sind Sie nun schlauer?.. .

Vielen Objekten fehlt die Urkundseigenschaft. So sind zum Beispiel Tonbänder, Schallplatten und Magnetbänder keine Urkunden. Dafür handelt es sich aber bei amtlichen Kennzeichen, Klassen- und Prüfungsarbeiten etc. um Urkunden. Jedoch nur bei Originalen. Fotokopien sind grundsätzlichen keine Urkunden, wenn ihnen ein Beglaubigunsvermerk fehlt.

Wie Sie sehen, kann man die Beispiele beliebig erweitern und immer durchprüfen, ob es sich um eine Urkunde handelt. Nicht immer ein einfaches Unterfangen.

Weiterhin bereitet das Merkmal der Echtheit bzw. Unechtheit in der Praxis große Probleme. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als Aussteller angegeben wird. Hier passieren auch viele Fehler. So werden Ermittlungsverfahren gegen Bürger eingeleitet, wo sich dann später herausstellt, dass die vorgeworfene Tat allenfalls eine inhaltliche Unwahrheit (also eine grundsätzlich straflose schriftliche Lüge) darstellt, aber keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach sich zieht.

Der Umgang mit Urkundsdelikten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten.

Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt (meistens geschieht dies durch eine Beschulidgtenvorladung), dann sollten Sie dieser Vorladung (ganz egal, ob Sie sich schuldig fühlen oder nicht oder an den Vorwürfen etwas dran) nicht Folge leisten. Es ist empfehlenswert, so früh wie möglich einen Verteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann dann zunächst einmal Akteneinsicht nehmen und eine Prüfung vornehmen, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt eine Urkundenfälschung darstellt oder eine Strafbarkeit nach sich ziehen kann und sodann die weiteren Verteidigungshandlungen vorbereiten.

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