Durch eine Einstellung nach § 153a StPO ins Führungszeugnis?

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Tipps zum Umgang mit einem "153a-Angebot"

Durch eine Einstellung nach § 153a StPO ins Führungszeugnis

Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB), BAFöG-Betrug (§ 263 StGB), Besitz von Drogen (§ 29 BtMG, Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) – Diese und andere Straftatbestände stehen derzeit verstärkt im Fokus der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden und werden in den kleineren Fällen oftmals mit der Versendung eines Angebotes zur Einstellung gegen (Geld-) Auflagen nach § 153a StPO abgeschlossen.

Ist sich der Angebotssempfänger einer gewissen Schuld bewusst oder befürchtet er, unschuldig vor Gericht gestellt und verurteilt zu werden, wird er in der Regel dieses Angebot der Staatsanwaltschaft mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die angebotenen Geldbußen oft nicht allzu hoch und ein Gerichtsverfahren bleibt erspart.

Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.

Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.

Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.

Ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung nach § 153a StPO sollte daher niemals ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.

Sind nämlich die juristischen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegeben ( = "Freispruch"), kann dies von Ihrem Strafverteidiger beantragt und auch durchgesetzt werden.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt vollkommen ohne Folgen!


Angaben zum Autor
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

www.akk-kanzlei.com

NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0

Leserkommentare
von fb395336-6 am 05.08.2014 13:10:48# 1
Sehr geehrter Herr Amann,

habe das Führungszeugnis Belegart OE beantragen müssen, da ich kurz vor Abschluß meines Altenpflegeexamens stehe und habe es direkt an das Landessozialamt Lüneburg schicken lassen. Grund der Antragstellung: "Prüfung der persönlichen Eignung bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Hierzu zählen die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger".
Habe letzte Woche ein Schock bekommen als die Führerscheinbehörde mir eine mpu aufgedrückt hat, wegen eben einem eingestellten Verfahren §153a gegen 250,-€, aufgrund einer erfolgten Hausdurchsuchung 13.08.12. Man fand kleine Mengen Drogen welche ein Partygast bei mir liegen gelassen hatte. Eine Nachbarin hatte mich wohl angeschwärtzt wegen zu lauter Musik am zuvor besagten Wochenende und die Polizei ließ nicht auf sich warten bzw. mit sich spaßen. Da es mir nicht gehört hat habe ich ein Anwalt aufgesucht, welcher meinte ein eingestelltes Verfahren stände nicht im erweiterten Führungszeugnis.
Jetzt der Schock. Habe mich dort informiert und die meinten bei der Führerscheinstelle, sie hätten ein auszug aus meiner Strafakte wo das drin stände.
Wenn ich nur von §170 Abs.2 StPO gewusst hätte, hätte ich mich darum gekümmert.

Glauben sie man wird mir mein Examen verweigern oder neue Auflagen stellen? Fordert das Landessozialamt Lüneburg auch meine Strafakte an oder bleibt es nur beim erweiterten Führungszeugnis. Woher wissen Behörden wenn etwas nicht im erweiterten Führungszeugnis drin steht von dessen Existenz? Zwittschert denen ein Vogel das ins Ohr?

Bin echt am Ende mit meinem Latein. Kann doch nicht sein das wegen solch einer Bagatelle, ohne Schuld, mir meine Zukunft so verbaut wird.

hoffe auf eine baldige Antwort. Ihr Text war der beste den ich zu dem Thema finden könnte, Lässt mich wieder etwas hoffen...

viele Grüße
    
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