Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

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- Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Immer wieder geraten Menschen unvermittelt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden und werden plötzlich zum Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

In dessen Verlauf erhält der Betroffene regelmäßig eine Vorladung .

Laut dieser Vorladung soll sich der Betroffene zu einem bestimmten Termin anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter etwa bei der Polizei einfinden.

Erfahrungsgemäß nimmt das weitere Geschehen dann oftmals den folgenden Verlauf:

Allein die Tatsache der Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erschüttert den Betroffenen zutiefst in seinem Selbstverständnis als rechtstreues Mitglied unserer Gesellschaft und begründet für diesen einen regelrechten „Ausnahmezustand“.

Nun gilt es nach dem Empfinden des Betroffenen zuallererst, „die Dinge wieder ins rechte Licht zu rücken“ und sich umgehend zu entlasten.

Diesem spontanen Impuls folgend, wird der Aufforderung zum Erscheinen vor der Vernehmungsperson Folge geleistet und da man als „rechtschaffender Bürger“ nichts zu verbergen hat, auch bereitwillig auf die gestellten Fragen geantwortet.

Vielfach berichtet der Betroffene sogar aus eigenem Antrieb freimütig zu dem jeweiligen Sachverhalt.

Nach Beendigung der Vernehmung verlässt der Betroffene das Polizeirevier, die Staatsanwaltschaft oder den sonstigen Ort seiner Vernehmung mit einem Gefühl der Befreiung und dem Bewusstsein, die im Raum stehenden Vorwürfe vollumfänglich entkräftet zu haben.

Entgegen aller Vermutung oder sogar der verspürten Gewissheit, die weitere Strafverfolgung erfolgreich abgewendet zu haben, sieht sich der Betroffene in der Folgezeit dann doch mit etwa einer Anklage schrift oder dem Erlass eines Strafbefehls konfrontiert.

Die dem Betroffenen insofern zugestellten Schriftstücke nehmen zu dessen Verwunderung hinsichtlich seiner Überführung dabei (auch) Bezug auf die im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber den Ermittlungsbehörden entäußerten Inhalte.

Der Betroffene sieht nun erstmals ein Bedürfnis, rechtskundigen Rat einzuholen und nimmt Kontakt zum Anwalt auf.

Der Anwalt verschafft sich nach Mandatserteilung durch den Betroffenen darauf umgehend Akteneinsicht und muss seinem Mandanten nach Kenntnisnahme von dem in der Akte dokumentierten Verlauf der damaligen Vernehmung mitteilen, dass in diesem Falle nur noch der Versuch der „Schadensbegrenzung“ unternommen werden kann.

Warum?

Der Betroffene hat sich bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren keinesfalls wie beabsichtigt entlastet!

Infolge akuter Überforderung durch den bestehenden „Ausnahmezustand“, mangelnder Erfahrung im Umgang mit der Vernehmungssituation und fehlender Rechtskenntnisse, hat sich der Betroffene vielmehr regelrecht „um Kopf und Kragen geredet“.

So hat der Betroffene beispielsweise Dinge geäußert, deren „Wirkungen“ er schlicht nicht abschätzen konnte oder sich in Widersprüche verstrickt, ohne dies jedoch realisiert zu haben.

Ein derartiger, oft irreversibler „Schaden“ lässt sich jedoch wie folgt vermeiden:

Im Idealfall wendet sich der Betroffene sofort nach Kenntniserlangung von der Einleitung eines gegen seine Person gerichteten Ermittlungsverfahrens, spätestens jedoch nach Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, an einen Anwalt seines Vertrauens.

Dieser wird die Angelegenheit mit dem Betroffenen bis ins Detail erörtern und in Abstimmung mit seinem Mandanten geeignete Maßnahmen zur bestmöglichen Interessenvertretung des Betroffenen ergreifen.

Sollte zu diesem Zeitpunkt dagegen die Hinzuziehung eines Anwaltes unterbleiben, sollte der Betroffene dennoch in jedem Falle grundsätzlich folgende „Weisheit“ beherzigen:

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold .“

Dem Beschuldigten steht (auch) im Ermittlungsverfahren das Recht zu, seine Aussage bezüglich der gegenüber ihm erhobenen (Strafbarkeits-) Vorwürfe zu verweigern.

Von diesem Recht sollte der Betroffene (zumindest zunächst) tunlichst Gebrauch machen, mag er sich auch noch so sehr dazu veranlasst fühlen, der „Gerechtigkeit“ zur Geltung zu verhelfen und sich zu entlasten.

Dem Betroffenen entstehen durch diese Rechtsausübung keinerlei (rechtliche) Nachteile im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens, da das Schweigen des Beschuldigten als solches etwa einer späteren richterlichen Würdigung bzw. Wertung grundsätzlich entzogen ist!

Vielmehr erhält er durch dieses Vorgehen die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung in seinem Sinne.

Diese kann schon durch Einstellung des Verfahrens infolge eines im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht erhärteten Anfangsverdachtes (auch ohne Zutun eines Anwaltes) erfolgen oder durch die Mitwirkung eines später hinzugezogenen Anwaltes bewirkt werden.

Aufgrund der Nichtaussage seines Mandanten verbleibt dem hinzugezogenen Anwalt hierbei in jedem Falle ein grundsätzlich größerer Handlungsspielraum.

Wie übt der Betroffene sein Recht zur Aussageverweigerung jedoch in (rechtlich) nicht zu beanstandender Weise aus?

Hierzu muss unterschieden werden, von wo der Betroffene zur Vernehmung vorgeladen wurde:

Erfolgte die Vorladung etwa seitens der Polizei, trifft den Betroffenen noch nicht einmal die Pflicht zum Erscheinen vor den/dem Vernehmungsbeamten.

Der Betroffene kann die polizeiliche Vorladung daher vollkommen reaktionslos zur Kenntnis nehmen und zunächst abwarten.

Der Vorgeladene kann jedoch auch im Vorfeld des gesetzten Termins telefonisch mitteilen, dass er dem Termin fernbleiben und auch einer weiteren Vorladung keine Folge leisten wird.

Erfolgte die Vorladung allerdings seitens der Staatsanwaltschaft, herrscht Erscheinenspflicht (, die bei einfachem Ausbleiben des Vorgeladenen auch zwangsweise durchgesetzt werden kann)!

Der gesetzte Termin sollte daher in diesem Falle unbedingt wahrgenommen werden.

Allerdings sollte der Vorgeladene in dessen Verlauf dann nur mitteilen, dass von dem bestehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und daher keinerlei Einlassung zur Sache erfolgen wird.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen es durchaus sinnvoll erscheint, von der Ausübung eines an sich bestehenden Aussageverweigerungsrechtes entweder von Beginn an oder aber ab einem gewissen Zeitpunkt Abstand zu nehmen.

Eine zutreffende Beurteilung diesbezüglich sollte der Betroffene sich jedoch keinesfalls selbst zutrauen, sondern ausschließlich im Austausch mit dem Anwalt seines Vertrauens vornehmen bzw. allein diesem überlassen.

Klopft also überraschend die Staatsmacht an, liegt der Gang zum Anwalt letztendlich nahe und sollte nicht hinausgezögert werden.